Verbraucherschützer gegen Banken Stillschweigend zugestimmt? BGH prüft AGB-Klauseln von Banken

Am Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren (sogenannte stillschweigende Zustimmung). Quelle: dpa

Hand aufs Herz: Wer liest sich Allgemeine Geschäftsbedingungen durch? In manchen stecken Klauseln, die bei Änderungen keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden nötig machen. Das geht so nicht, meinen Verbraucherschützer.

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Durch alle Instanzen kämpfen sich Verbraucherschützer gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank. Heute geht es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in die wohl letzte Runde (Az.: XI ZR 26/20). Die Kritik lautet, die Bank setze die Zustimmung ihrer Kunden bei Änderungen einfach voraus, wenn diese nach der Ankündigung nicht widersprechen.

Worum geht es genau?

„Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Dieser Satz steht in den AGB der Postbank ganz zentral unter den „Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank“ beim Punkt „Änderungen“. Unter „Kosten“ taucht er dann noch einmal bei der „Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen“ auf – sprich: zum Beispiel Konto- und Depotführung. Stillschweigende Zustimmung nennt man das. Ist ein Kunde nicht mit der angekündigten Änderung einverstanden, kann er in einem genannten Zeitraum fristlos und kostenfrei kündigen.

Woran stoßen sich die Verbraucherschützer?

Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geht es vor allem um Transparenz für die Bankkunden. „Für sie muss klar sein, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen eine Änderung des Vertrages überhaupt erfolgen darf“, sagt Rechtsreferent David Bode. Dass der Verband sich des Themas angenommen hat, erklärt Bode vor allem mit steigenden Kontoführungsgebühren in den letzten Jahren. Die Banken stützten sich hierbei auf AGB, die die Zustimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher auch zu Vertragsänderungen und Preiserhöhungen in beliebigem Umfang „fingieren“ könnten.

Wie reagieren die Banken?

Die Postbank selbst will sich nicht zu dem BGH-Verfahren äußern. Die Deutsche Kreditwirtschaft, ein Zusammenschluss der sogenannten kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände wie dem Bundesverband deutscher Banken und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband, hält den Vertragsänderungsmechanismus in den ABG für gesetzeskonform. Dies sei die herrschende Meinung, erklärte ein Sprecher.

Wie haben die Gerichte denn bisher entschieden?

Tatsächlich haben das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln die Klage der Verbraucherschützer zurückgewiesen. Sie argumentierten vor allem mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist im Paragraf 675g die Praxis der stillschweigenden Zustimmung beschrieben. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme. Abgewogen werden müssen hier verschiedene EU-Richtlinien. Dieses Urteil berücksichtigt auch der BGH jetzt.

Für welche Branchen hat ein Urteil Folgen?

Zwar geht es erstmal nur um die Postbank. Es ist aber davon auszugehen, dass weite Teile der Branche betroffen wären. Schon der BGH schreibt in der Ankündigung für das Verfahren, dass die beanstandeten Klauseln im Wesentlichen den Muster-AGB der Banken und jenen der Sparkassen entsprechen. Ein Sprecher der Deutschen Kreditwirtschaft bestätigt, dass viele Kreditinstitute im sogenannten Massengeschäft den fraglichen Mechanismus verwendeten. „Insofern hat das Urteil auch für andere Marktteilnehmer Bedeutung.“ Laut Prof. Thomas Pfeiffer vom Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Uni Heidelberg kann sich eine Entscheidung auch auf Zahlungsdienstleister wie Paypal auswirken.

Ob darüber hinaus andere Branchen betroffen sein könnten, ist unter Experten umstritten. Prof. Stefan Arnold, der sich an der Uni Münster unter anderem mit Vertragsrecht befasst, schätzt, dass die Praxis weit verbreitet ist. Sollte der BGH sie im Kontext von Banken für unwirksam erklären, „hätte das bestimmt auch in anderen Branchen Auswirkungen“. Überlegungen zu Fairness oder fehlender Transparenz gegenüber Kunden würden dann wohl übertragbar sein.

Dem hält Dimitrios Linardatos vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht an der Uni Mannheim entgegen, dass der Zahlungsdienstebereich europarechtlich geregelt und stark reguliert sei. Verträge etwa von Internetanbietern seien aber etwas anders gestaltet. So sahen es auch die Kölner Gerichte und orientierten sich nicht an einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2007, das damals Klauseln eines Telekommunikationsdienstleisters für unwirksam erklärt hat. Aus Sicht von Pfeiffer könnte es darauf ankommen, wie allgemein die Karlsruher Richter Position beziehen.

Welche Konsequenzen könnte ein Verbot der Klauseln haben?

Bode vom Verbraucherzentrale Bundesverband sagt: „Wenn der BGH das kippt, könnten sich auch Rückerstattungsansprüche für Verbraucher ergeben.“ Daran glaubt Arnold nicht: Der BGH würde nach seiner Einschätzung weitreichende Rückzahlungspflichten zu verhindern suchen – etwa indem er seine Rechtsprechung auf künftige Fälle begrenzt.

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Aber man müsste Zustimmungen der Kunden verwalten, stellt der Jurist fest. Mehr Bürokratie und Post erwartet auch Linardatos, sollte der BGH die stillschweigende Zustimmung für nichtig erklären. „Einen praktischen Nutzen für Bankkunden sehe ich nicht“, sagt er. Sei der mit einer Änderung nicht einverstanden, könne er auch heute schon kündigen. „Es wird quasi nur Aufwand produziert.“ Und er spricht aus, was wohl viele denken: „Die AGB liest ja so schon keiner.“

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