
Nach einem von Streiks geprägten „Jahr der Spartengewerkschaften“ erwartet der Frankfurter Arbeitsrechtler Thomas Ubber keine schnellen Lösungen bei Bahn und Lufthansa. Ein Verhandlungserfolg sei bei beiden Unternehmen aus unterschiedlichen Gründen sehr schwer zu erreichen, sagte der Anwalt aus der Kanzlei Allen & Overy. Ubber hat beide Unternehmen bereits in arbeitsrechtlichen Prozessen gegen die Vereinigung Cockpit (VC) und gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vertreten. In den Arbeitskämpfen stünden nach dem Ende der Tarifeinheit wie erwartet unternehmens- oder organisationspolitische Ziele im Vordergrund, sagte der Jurist. „Es geht primär nicht darum, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern.“

Bei der Bahn versuche die GDL, ihren Einflussbereich auszuweiten. Das Unternehmen sei nun in die schwierige Lage geraten, die unterschiedlichen Forderungen von GDL und der konkurrierenden Gewerkschaft EVG in getrennten Verhandlungen in Einklang zu bringen. „Dabei legt GDL-Chef Claus Weselsky ja gerade Wert auf die Abgrenzung und will für seine Mitglieder etwas Besseres herausholen.“ Es werde am Ende wahrscheinlich die Aufgabe eines Schlichters sein, die Tarifverträge überein zu bringen.
Bei der Lufthansa sei die Situation noch verfahrener, sagte Ubber. Im geplanten Billigsegment wolle die Gewerkschaft VC keine unterhalb des geltenden Konzerntarifvertrags bezahlten Piloten akzeptieren, dürfe für dieses Ziel aber nicht streiken. „Daher wird die Frage nach den Übergangsversorgungen bewusst offengehalten, um weiter Druck ausüben zu können.“ Der von der Lufthansa vorgeschlagene Schlichter brauche „schon sehr viel Phantasie“, um eine Lösung zu finden.
Welche Rechte Fluggäste bei Streik haben
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte betroffene Fluggäste haben.
Die Airline muss laut EU-Verordnung einen Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt anbieten. Alternativ können Fluggäste bei Annullierung des Flugs vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen.
Bei Ausgleichszahlungen ist die Lage strittig. Nach bislang überwiegender Ansicht gelten Streiks als "außergewöhnliche Umstände", und dann braucht die Fluggesellschaft nicht zu zahlen.
Findet der Flug verspätet statt, sichert die europäische Fluggastrechte-Verordnung folgende Rechte zu: Anspruch auf kostenlose Betreuung besteht ab zwei Stunden Verzögerung bei Kurzstrecken (bis 1500 km), ab drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 km) und ab vier Stunden bei Langstrecken. Die Airline muss dann für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie eventuell notwendige Hotelübernachtungen (falls sich der Flug um einen Tag verschiebt) samt Transfer sorgen.
Wollen die Fluggäste die Reise bei einer mehr als fünfstündigen Verspätung nicht mehr antreten, können sie ihr Geld zurückverlangen.
Der Reiseveranstalter ist der erste Ansprechpartner, wenn der ausfallende Flug Teil einer Pauschalreise ist. Auch der Veranstalter hat die Pflicht, schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung zu sorgen.
Erst, wenn der Flieger mehr als vier Stunden verspätet ist, kann je nach Flugstrecke ein Reisemangel vorliegen. Dann können für jede weitere Verspätungsstunde fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Wenn durch den Streik Reiseleistungen ausgefallen sind, haben Urlauber die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Preis der Reise zu mindern.
Auch das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Tarifeinheit werde die Probleme nicht lösen, sagte der Jurist. „Ich halte schon den Anknüpfungspunkt des Betriebs zur Feststellung der jeweiligen Gewerkschaftsmehrheit für falsch.“ Bei der Bahn mit ihren rund 300 Betrieben entstünde so ein „Flickenteppich“, wo einmal der Tarif der EVG und das andere Mal der GDL-Vertrag gelten würde. Das sei genauso schwer zu steuern wie zwei unterschiedliche Tarifverträge in einem Betrieb. Zudem werde es zahlreiche praktische Probleme bei der in Streitfragen geplanten notariellen Feststellung geben, welche Organisation denn nun die Mehrheit der Belegschaft vertritt.
Nach Ansicht des Arbeitsrechtlers müssten die Gerichte ihren Spielraum zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit weiter auslegen. „Bei Streiks, die die Allgemeinheit stark betreffen, müssten strengere Maßstäbe angelegt werden.“ Nach der derzeitigen Interpretation der Gerichte müsse ein Betrieb in seiner Existenz gefährdet sein, um einen Streik als unverhältnismäßig zu bewerten.
Gesetzliche Regelungen seien dem Arbeitskampfrecht eigentlich systemfremd, aber in Einzelfragen zumindest ein denkbarer Weg, sagte Ubber. Er könne sich für bestimmte Wirtschaftsbereiche der Infrastruktur eine obligatorische Schlichtung vor Streikmaßnahmen ebenso vorstellen wie längere Ankündigungsfristen für Arbeitskämpfe.