
Luxemburg In dem Streit um die Besetzung des Tui-Aufsichtsrats hat der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Führung des Reisekonzerns den Rücken gestärkt. Einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten zufolge verstößt es nicht gegen EU-Recht, dass nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen können und selbst in den Aufsichtsrat wählbar sind.
Durch diese Regelung werde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beschränkt, heißt es zur Begründung. Auch das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sei in diesem Fall nicht anwendbar.
Hintergrund für das Gutachten des EuGH-Generalanwalts ist die Klage eines Tui-Kleinaktionärs, der die Unternehmensregeln geändert sehen will. Der Mann hatte vor dem Kammergericht Berlin ein Verfahren angestrengt, dessen Richter wiederum den EuGH um ein Urteil zur Auslegung von EU-Recht baten. Die Entscheidung des EuGH zu dem Fall wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. In vielen Fällen folgen die Luxemburger Richter dabei der Einschätzung des Generalanwalts.
Neben der Unternehmensspitze wollen auch die Gewerkschaften eine Regeländerung verhindern. „Es ist absurd, dass ein deutscher Kleinaktionär meint, die Freizügigkeit wäre wegen der Mitbestimmung eingeschränkt“, sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann im Dezember der Deutschen Presse-Agentur in Berlin.
Wenn die EuGH-Richter statt der Argumentation des Generalanwalts der des Klägers folgen, könnte dies weitreichende Konsequenzen auch für die Aufsichtsräte anderer deutschen Unternehmen haben. Sie werden hierzulande mit Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt und die Mitarbeiter dürfen mitentscheiden, wer sie dort vertreten soll. Das Recht steht aber im Regelfall nur Arbeitnehmern zu, die auch in Deutschland beschäftigt sind.