Check24 erneut vor Gericht Ist Werbung bereits ein Versprechen?

Mit Check 24 steht ein Unternehmen am Pranger, dessen Vergleichsrechner die Republik seit 20 Jahren bei der Suche nach Versicherungen, Reisen, Stromanbietern und vielem mehr vertraut. Quelle: dpa

Womit darf ein Versicherungsmakler werben? Und wie viel Transparenz darf ein Kunde erwarten? Bei der Klage gegen Check24 vor dem Münchner Landgericht geht es um viel mehr als nur den Verkauf von Versicherungen.

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So häufig wie auf den Werbeplätzen der Sportschau ist Check24 vor Gericht noch nicht präsent, doch Deutschlands führendes Vergleichsportal erobert sich bei den Justizbehörden einen Status als Dauerbeklagter. An diesem Dienstag war es erneut so weit. In Saal 301 des Münchner Landgerichts am Lenbachplatz wurde kurz vor Mittag das Verfahren Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH und andere aufgerufen.

Vordringlich soll in dem Prozess die Frage beantwortet werden, ob Check24 voriges Jahr gegen das so genannte Provisionsabgabeverbot verstieß, also unerlaubt Kunden mit Prämien für den Abschluss von Versicherungen belohnte. Tatsächlich geht es um mehr: Hier streiten sich zwei gegensätzliche Vertreter einer Branche, die unter Wettbewerbs- und Modernisierungsdruck steht wie selten zuvor. Auf der Klägerbank sitzt der Interessenverband der traditionellen Versicherungsmakler, die ihre Felle durch Vergleichsportale wie Check24 davon schwimmen sehen, aber auch durch neue Internet-Angebote von Direktversicherern und jungen – Insurtechs genannten – Start-ups.

Mit Check 24 steht ein Unternehmen am Pranger, dessen Vergleichsrechner die Republik seit 20 Jahren bei der Suche nach Versicherungen, Reisen, Stromanbietern und vielem mehr vertraut. Manchmal sogar ganz so, als handle es sich um ein Verbraucherschutzportal.

Tatsächlich muss auch Check24 als Privatfirma mit Gewinnabsicht den aktuellen digitalen Wandel fürchten. Wie hoch die Emotionen da kochen, wurde bereits im Vorfeld deutlich: Er werde den Konkurrenten „am Nasenring durch die Manege ziehen,“ höhnte BVK-Präsident Michael Heinz. „Wir müssen Männchen zur Ordnung rufen, die sich nicht an die Spielregeln halten.“ Die Verantwortlichen von Check24 keilten zurück: „Herrn Heinz scheint es mit der Klage erneut nicht um die Verbraucher zu gehen, sondern um seinen persönlichen Kreuzzug gegen Check24.“

Auf einen Vergleich wollte sich das Münchner Unternehmen nicht einlassen. Dazu seien „die Fronten zu verhärtet“, sagte sein Anwalt Quirin Vergho. Doch wenn die Verhandlung am 4. Februar fortgesetzt wird, muss Check24 mit einer weiteren Niederlage vor Gericht rechnen. Die Richter betrachteten das Gebaren in einer ersten Einschätzung „eher kritisch. Es könnte einiges für ein Verbot sprechen.“

Gesetzlich ist es Maklern ganz klar verboten, einen Teil ihrer von den Versicherungsunternehmen bezahlten Provisionen für den Abschluss eines Vertrags an die Kunden zurückzugeben. Check24 ist nicht anderes als ein Makler. Das hat das Münchner Oberlandesgericht bereits 2017 – und ebenfalls auf Druck des BVK – zweifelsfrei festgestellt. Trotzdem versprach Check24 Kunden voriges Jahr im Rahmen einer Jubiläumsaktion, unter bestimmten Bedingungen und bei Abschluss einer Versicherung, bis zu zwölf Monatsbeiträge an sie zurückzuzahlen.

Das „Dankeschön“ sei jedoch nie als Reduzierung der Versicherungsbeiträge zu verstehen gewesen, macht Check24 geltend. Man habe die Kunden lediglich für ihre Treue und die Nutzung ihres Kundenkontos belohnen wollen. Als Beleg dafür wertet Check24 unter anderem, dass die Summen nicht von einer der Versicherungssparten des Unternehmens ausbezahlt wurden, sondern von der Holding.

Vor Gericht stritten sich die Kontrahenten am Dienstag zudem wortreich um die Bedeutung des Wortes „Versprechen“. Ist Werbung bereits ein Versprechen, wie es die Klägerpartei sieht? Oder sind Werben und Versprechen „zwei verschiedene Dinge“, wie die Beklagte geltend macht? Ob Check24 die Belohnungsaktion für die Nutzer ausreichend transparent gemacht habe, dürfe für die juristische Bewertung des Falls „nicht ausschlaggebend“ sein. „Wir sprechen nicht darüber, ob der Verbraucher einen falschen Eindruck haben kann, sondern ob ein Tatbestand existiert,“ so der Anwalt.

Das sind juristische Feinheiten, die den schärfer werdenden Wettbewerb um Kunden verdeutlichen. Auch im Boom-Monat November des Kfz-Versicherungswechsels lockt Check24 aktuell mit einem Bonus: Auf der Website heißt es wörtlich: Jeder Check24-Kunde, der bis 30.11.2019 den Kfz-Versicherungsvergleich durchführt, erhält ein Hotel-Guthaben im Wert von 500 Euro von der Check24 Hotel GmbH geschenkt. Die Auszahlung Ihres Guthabens erfolgt je nach Buchungswert...“

Für die Versicherungen ist die Check24 Vergleichsportal für Kfz-Versicherungen GmbH zuständig, für die Hotelgutscheine die Check24 Hotel GmbH. Außerdem soll der Abschluss einer Versicherung diesmal nicht verpflichtend sein. Lediglich die Preisgabe einer persönlichen E-Mail-Adresse sei erforderlich und das Einverständnis, diese Adresse „im Rahmen des Vergleichsergebnis-Services“ zu nutzen. Doch das steht erst im Kleingedruckten der Teilnahmebedingungen.

Ein Kniff, den Matthias Beenken, Professor für Versicherungswirtschaft an der Fachhochschule Dortmund, für „zumindest fragwürdig“ hält. „Ich persönlich halte das Vorgehen für einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot,“ erklärte er auf Anfrage der WirtschaftsWoche. Es diene dazu, gegenüber anderen Vermittlern, die sich an das Verbot halten müssten, einen Vorteil zu erlangen.

Beenken sieht einen weiteren gravierenden Nebeneffekt: Den Nutzern von Check24 werde suggeriert, dass Kfz-Versicherungen so viel Gewinn enthalten, dass man sich daraus bis zu 500 Euro Rabatte leisten könne. „Das Produkt als solches wird entwertet, und die Kosten des Vertriebs steigen noch einmal an.“

„Wir streiten für gleiche Arbeitsbedingungen von Online- und Offline-Anbietern im Sinne des Verbrauchers,“ sagte BVK-Präsident Heinz am Dienstag nach der Verhandlung. Er ist selbst Versicherungsmakler. „Jeder meiner Berufskollegen würde in so einem Fall sofort die Beendigung des Agenturvertrags mit dem Versicherungsunternehmen erleben.“

Bis im aktuellen Fall in München ein abschließendes Urteil gefällt wird, könnte es dauern. Das Verfahren könnte sich in die Länge ziehen und über mehrere Instanzen gehen – möglicherweise bis nach Karlsruhe: Check24-Anwalt Vergho brachte sogar einen verfassungsrechtlich zu klärenden Eingriff in die Berufsfreiheit ins Spiel.

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