Die Piloten der Billigfluglinie Easyjet haben für Dienstag Streiks auf Flügen aus Amsterdam angekündigt. Sie wollten dann von 6.00 bis 14.00 Uhr die Arbeit niederlegen, hieß es am Sonntag aus der niederländischen Gewerkschaft der Piloten VNV. Sie wollten damit einen „akzeptablen“ Tarifvertrag erzwingen.
Am Wochenende hatte bereits ein Ausstand bei der skandinavischen Airline SAS Teile des europäischen Flugverkehrs behindert. Weil die schwedischen Piloten streikten, musste das Unternehmen fast 380 Verbindungen streichen. Rund 46.000 Passagiere waren von dem Ausstand betroffen, wie SAS mitteilte.
Es handle sich um Inlandsflüge sowie um Verbindungen in andere europäische Städte - etwa nach Frankfurt, Paris, London und Palma de Mallorca. Reisende saßen am Sonntag in Urlaubsländern wie Griechenland fest, weil sie ihren Heimflug nicht antreten konnten.
Welche Rechte Fluggäste bei Streik haben
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte betroffene Fluggäste haben.
Die Airline muss laut EU-Verordnung einen Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt anbieten. Alternativ können Fluggäste bei Annullierung des Flugs vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen.
Bei Ausgleichszahlungen ist die Lage strittig. Nach bislang überwiegender Ansicht gelten Streiks als "außergewöhnliche Umstände", und dann braucht die Fluggesellschaft nicht zu zahlen.
Findet der Flug verspätet statt, sichert die europäische Fluggastrechte-Verordnung folgende Rechte zu: Anspruch auf kostenlose Betreuung besteht ab zwei Stunden Verzögerung bei Kurzstrecken (bis 1500 km), ab drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 km) und ab vier Stunden bei Langstrecken. Die Airline muss dann für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie eventuell notwendige Hotelübernachtungen (falls sich der Flug um einen Tag verschiebt) samt Transfer sorgen.
Wollen die Fluggäste die Reise bei einer mehr als fünfstündigen Verspätung nicht mehr antreten, können sie ihr Geld zurückverlangen.
Der Reiseveranstalter ist der erste Ansprechpartner, wenn der ausfallende Flug Teil einer Pauschalreise ist. Auch der Veranstalter hat die Pflicht, schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung zu sorgen.
Erst, wenn der Flieger mehr als vier Stunden verspätet ist, kann je nach Flugstrecke ein Reisemangel vorliegen. Dann können für jede weitere Verspätungsstunde fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Wenn durch den Streik Reiseleistungen ausgefallen sind, haben Urlauber die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Preis der Reise zu mindern.