
Überraschende Wende im Lokführerstreik. Die Gewerkschaft GDL will ihren Streik als „Versöhnungsgeste“ nun schon am Samstag um 18.00 Uhr beenden. Das kündigte der Gewerkschaftschef Claus Weselsky am Freitag in Frankfurt an. Unmittelbar davor hatte das Landesarbeitsgericht Hessen den Ausstand auch in zweiter Instanz als rechtmäßig anerkannt. Ursprünglich hatte der Arbeitskampf noch 34 Stunden länger dauern sollen, bis Montagmorgen.
„Wir könnten den Streik bis Montag, 4.00 Uhr, fortsetzen“, sagte der GDL-Chef. Es handele sich um eine Geste der Versöhnung. Zuvor hatte die GDL einen Vorschlag der Bahn abgelehnt, zur Einheitsfeier am Sonntag wenigstens den Berlin-Verkehr vom Streik auszunehmen.
Bahn-Personalvorstand Ulrich Weber sagte angesichts des vorgezogenen Streikendes, dass sich damit der Einsatz der Bahn vor den Gerichten gelohnt habe: „Das ist ein gutes Zeichen für unsere Kunden und unsere Mitarbeiter.“
Was die GDL erreichen will
Wie immer geht es zwischen Arbeitgeber und den Gewerkschaften um Einkommen, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen. Das Besondere an diesem Tarifkonflikt ist jedoch, dass zusätzlich die GDL (34 000 Mitglieder) mit der viel größeren Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (210 000 Mitglieder) um die Vertretungsmacht bei einem Teil der Belegschaft konkurriert. Die Bahn wiederum will Tarifkonkurrenz vermeiden. Für eine Berufsgruppe soll ihrer Meinung nach nur ein Tarifvertrag gelten.
Die GDL will die Verhandlungsmacht auch für rund 8800 Zubegleiter, 2500 Gastronomen in den Speisewagen, 3100 Lokrangierführer sowie 2700 Instruktoren, Trainer und Zugdisponenten. Das macht zusammen 17 100 Mitarbeiter. Mit den rund 20 000 Lokführern bildet die GDL daraus die Gruppe „Zugpersonal“ mit 37 000 Mitarbeitern. In dieser Gruppe habe sie die Mehrheit der Mitglieder. Die EVG hält von der GDL vorgenommene Zusammenführung für willkürlich und bezweifelt deren Zahlenangaben.
Das ist der heikle Punkt, weil die Gewerkschaften aus dem Organisationsgrad ihr Verhandlungsmandat für die jeweiligen Berufsgruppen ableiten. Wer stärker ist, soll in Tarifverhandlungen das Sagen haben. Die Frage ist jedoch, welche Organisationseinheit man dabei betrachtet: Einen Betrieb, ein Unternehmen im Konzern, eine Berufsgruppe? Je nach dem kann die Mehrheit mal bei der einen, mal bei der anderen Gewerkschaft liegen.
Bei den Lokführern ist die Sache klar: 20.000 sind bei der Bahn beschäftigt. Die GDL reklamiert 78 Prozent von ihnen als ihre Mitglieder, das wären etwa 15.500. Die EVG gibt ihre Mitgliederzahl unter den Lokführern mit 5000 an, davon seien 2000 Beamte. Das geht nicht ganz auf, selbst wenn alle Lokführer gewerkschaftlich organisiert wären. Aber: Das Kräfteverhältnis ist eindeutig, drei zu eins für die GDL. Schwieriger und umstritten ist es bei den übrigen rund 17.000 Mitarbeitern, die nach GDL-Definition zum Zugpersonal zählen. Die EVG sagt, 65 Prozent der Zugbegleiter und 75 Prozent der Lokrangierführer seien bei ihr organisiert. Das wären zusammen allein bei diesen beiden Berufsgruppen 9860 Beschäftigte. Die GDL macht eine andere Rechnung auf: 37.000 Beschäftigte (inklusive Lokführer) gehörten zum Zugpersonal. Davon seien 19.000 GDL-Mitglieder, das sei eine Mehrheit von 51 Prozent.
Für die GDL ist das sehr bedeutsam. Denn ein solches Gesetz könnte ihre Handlungsmöglichkeit einschränken. Möglicherweise verlöre sie in bestimmten Ausgangslagen das Streikrecht. Damit wäre die GDL wie andere Berufsgewerkschaften in ihrer Existenz bedroht. Die GDL hat bereits angekündigt, dass sie ein solches Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen würde.
Streiks in rascher Folge, Lähmung des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft sollen erschwert werden. Die Diskussion hatte durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes schon vor vier Jahren an Fahrt gewonnen. Die Richter stärkten die Tarifvertrags-Vielfalt und die Konkurrenz unter großen und kleinen Gewerkschaften. Der Grundsatz „Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“ wurde damals hinfällig.
Die GDL-Lokführer hatten ihre Arbeit im Güterverkehr schon am Mittwoch niedergelegt, im Personenverkehr in der Nacht zum Donnerstag - und sich damit in Politik und Öffentlichkeit viel Kritik eingehandelt. Millionen Bahnreisende mussten improvisieren und sich ein auf schmales Zugangebot einstellen. Die Bahn fuhr am Freitag am zweiten Tag des Ausstands im Personenverkehr wie am Vortag nach Ersatzfahrplänen, mit denen sie rund ein Drittel der Personenzüge und die Hälfte der Güterzüge auf die Schiene brachte.
Der Bahn-Konzern hatte bis zum Freitag vergeblich versucht, die Arbeitsniederlegung gerichtlich verbieten zu lassen. Schon das Frankfurter Arbeitsgericht hatte in erster Instanz einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung abgelehnt.
Laut Gerichtsentscheidung verstößt der Arbeitskampf nicht gegen die Friedenspflicht und ist auch verhältnismäßig. Die Forderungen der GDL seien nicht widerrechtlich. Der Entscheidung waren stundenlange Verhandlungen über einen Vergleichsvorschlag der Arbeitsrichterin Ursula Schmidt vorausgegangen. Der Vergleich scheiterte letztlich daran, dass die GDL bereits in den Schlichtungsplan hineinschreiben wollte, dass es bei der Bahn verschiedene konkurrierende Tarifverträge geben könne. Das lehnte Bahn-Anwalt Thomas Ubber ab. „Wir können keine Ergebnisse der Tarifverhandlungen hier vor Gericht vorwegnehmen“, sagte er.
Die Lokführergewerkschaft fordert für die Beschäftigten mehr Geld sowie eine kürzere Arbeitszeit und will neben den Lokführern vor allem auch das übrige Zugpersonal in Verhandlungen vertreten, für das bislang die EVG zuständig ist. Die Bahn will konkurrierende Tarifverträge einzelner Berufsgruppen verhindern.
„Die Ablehnung des Antrags der Deutschen Bahn kommt nicht überraschend. Die Auseinandersetzung macht deutlich, welche fatale Folgen das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Regelung zur Rechtmäßigkeit von Streiks hat“, kommentiert Arbeitsrechtsexpertin Nadja Ross-Kirsch von Rödl & Partner in Eschborn die Entscheidung. „Das durch die Tarifautonomie in Art. 9 Grundgesetz garantierte Streikrecht ist kaum auszuhebeln, es fehlen verfassungskonforme Grenzen. Die Richter wollen sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzulässig zu beschränken.“