




Eine Komplikation kann auch ein schicksalhaftes Ereignis sein. Ein Behandlungsfehler liegt juristisch erst vor, wenn eine unangemessene, unterlassene, nicht sorgfältige oder unsachgemäße Behandlung eines Patienten nachweislich zu einem Schaden geführt hat. Das kann bei Behandlung, Beratung, Medikation oder Transport geschehen sein. Juristen unterscheiden zwischen Diagnosefehler, Therapiefehler, Beratungsfehler, Organisationsfehler und vielem mehr. Kunstfehler ist dagegen kein juristischer Begriff.
Leichter oder grober Fehler
Beim einfachen Behandlungsfehler muss der Patient den ursächlichen Fehler nachweisen. Bei einem groben Fehler aber muss der Arzt seine Unschuld beweisen. Als grober Fehler gilt eine Handlung, die aus objektiver ärztlicher Sicht nach dem für Ärzte allgemein anwendbaren Ausbildungs- und Wissensstand unverständlich und unverantwortlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt keinesfalls unterlaufen darf – zumindest theoretisch.