Lufthansa vor Gericht "Arbeitgeber müssen Stellenanforderungen vorsichtig formulieren"

Eine Frau wollte Lufthansa-Pilotin werden, wurde jedoch als zu klein abgelehnt. Nun bekam sie eine Entschädigung. Arbeitsrechtlerin Alexandra Henkel erklärt, was Arbeitgeber daraus lernen können.

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Ein Pilot der Lufthansa am Flughafen Frankfurt am Main. Quelle: dpa

Eine kleine Frau wollte hoch hinaus – und Pilotin bei der Lufthansa werden. Vor drei Jahren bewarb sie sich bei Fluglinie und gab an, sie sei 1,65 Meter groß. So groß muss man nämlich laut Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag sein, um die dunkelblaue Uniform anziehen zu dürfen. Die Frau bestand die ersten Tests, aber nach einem medizinischen Check bekam sie die Absage: Sie war nämlich nur 161,5 Zentimeter groß – und damit zu klein.

Sie wähnte sich daraufhin wegen ihres Geschlechts diskriminiert, weil Frauen im Schnitt kleiner sind als Männer und damit eher an der Mindestgröße scheiterten. Deswegen forderte sie Entschädigung und Schadenersatz, zusammen mindestens 135.500 Euro.

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In erster Instanz bekam sie damit auch Recht: Das Landesarbeitsgericht Köln sah das Auswahlkriterium Körpergröße als mittelbare Diskriminierung von Frauen und Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen, weil nach statistischen Erhebungen 44 Prozent der Frauen über 20 Jahre in Deutschland kleiner als 1,65 cm sind, aber nur drei Prozent der Männer, erklärt Alexandra Henkel, Arbeitsrechtlerin im Berliner Büro der Kanzlei FPS.

Da es allerdings keine „schwerwiegende“ Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei, verzichtete das LAG Köln auf eine Zahlungspflicht der Lufthansa (Az. 5 Sa 75/14).

Die Klägerin zog deshalb bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dort hieß es, dass ein Pilot sitzend groß genug sein müsse, um über das Steuergerät schauen zu können. Doch ob man dafür ausgerechnet 1,65 Meter groß sein müsse, ist nicht klar. Die Vorsitzende Richterin Anja Schlewing stellte klar, dass - egal wo die Grenze gezogen werde - letztlich Frauen immer stärker betroffen seien als Männer.

Für eine Beurteilung, ob die Vorgabe angemessen sei, müssten unter Umständen Sachverständige eingeschaltet werden. Zudem deutete Schlewing an, dass der Senat einige Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen würde - mit entsprechend weiterer Verzögerung bis zu einer endgültigen Entscheidung. Angesichts dessen gab es kein klares Urteil zugunsten einer der Parteien, sondern einen Vergleich: Die Lufthansa zahlt der Frau 14.175 Euro Entschädigung.

Trotz des fehlenden Grundsatzurteiles können Arbeitgeber aus dem Fall einiges lernen, sagt Arbeitsrechtlerin Henkel: „Generell folgt aus der Entscheidung, dass Arbeitgeber sowohl bei Stellenanforderungen, die auf körperliche Voraussetzungen abstellen, als auch bei Gründen, die in einem Ablehnungsschreiben einem Stellenbewerber benannt werden, sehr vorsichtig zu formulieren haben.“

Wer schreibt, dass er nur Mitarbeiter über 1,65 Meter sucht, handelt sich Ärger ein. In einem solchen Fall handele es sich um eine mittlere Diskriminierung. Ausnahme: „Muss ein Arbeitnehmer an Maschinen arbeiten, für die eine Mindestkörpergröße erforderlich ist, oder eine konkrete Arm- oder Beinlänge, dann wird der Arbeitgeber dies auch fordern dürfen.

Wenn bei einer bestimmten Tätigkeit regelmäßig schwere Lasten getragen werden müssen, dann wird der Arbeitgeber auch solche Kraft, x kg zu transportieren, fordern können, ohne etwa mittelbar wegen Behinderungen zu diskriminieren.“ Dafür müssen die Forderungen aber beweisbar und nicht willkürlich gesetzt sein.

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