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Überschuldete UnternehmenDas Insolvenzrecht wird wieder scharf gestellt

Nach dem drastischen Anstieg der Energiepreise hatte die Bundesregierung das Insolvenzrecht gelockert, um Unternehmen Zeit zu verschaffen, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Nun endet eine wichtige Übergangsfrist.Henryk Hielscher 31.08.2023 - 20:41 Uhr

Bereits seit August 2022 nimmt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen kontinuierlich zu. Und mit einem Trendwechsel ist vorerst nicht zu rechnen. 

Foto: dpa

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist zuletzt deutlich gestiegen. Allein im Juli beantragten fast ein Viertel mehr Unternehmen Regelinsolvenzverfahren als im Vorjahresmonat, teilte das Statistische Bundesamt vor wenigen Tagen mit. Bereits seit August 2022 nimmt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen kontinuierlich zu. Und mit einem Trendwechsel ist vorerst nicht zu rechnen. Im Gegenteil: Die Konjunktur schwächelt, in der Bau- und Immobilienbranche, im Einzelhandel und in der Altenpflege häufen sich die Unternehmenshavarien. 

Hinzu kommt noch ein technischer Effekt: Ab September gilt wieder das „normale“ Insolvenzrecht für Unternehmen. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verlängert sich dann von wieder auf zwölf Monate. Was abstrakt klingt, hat reale Folgen. Denn der Prognosezeitraum bestimmt, wie lange Unternehmen eine ausreichende Finanzierung für die Zukunft dokumentieren müssen. 

Die Bundesregierung hatte den Zeitraum Ende 2022 auf vier Monate verkürzt, um Unternehmen angesichts der damals stark gestiegenen Energiepreise Zeit zu verschaffen, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Die Regelungen des „sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes“ (SanInsKG) wurden zwar bis zum 31. Dezember 2023 befristet. „Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Regelung schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer ihre praktische Wirksamkeit einbüßt“, heißt es beim Gravenbrucher Kreis, einer Vereinigung führender Insolvenzverwalter. 

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Denn schon ab 1. September reicht die viermonatige Prognosedauer über den Jahreswechsel 2023/2024 hinaus, entsprechend gilt schon zu diesem Zeitpunkt auch wieder der zwölfmonatige Prognosezeitraum. Dies bedeutet im Grundsatz, dass betroffene Unternehmen innerhalb der Insolvenzantragsfrist von acht Wochen, also bis Ende Oktober, einen Insolvenzantrag stellen müssten. 

Das StaRUG als Lösung?

„Der verkürzte Planungshorizont von vier Monaten hat vielen Unternehmen geholfen, bis jetzt durchzuhalten“, sagt dazu Riaz Janjuah, Restrukturierungsberater und Partner der Wirtschaftskanzlei White & Case. „Die Rückkehr zum Prognosezeitraum von zwölf Monaten wird nun aber umso schwieriger“, erwartet Janjuah. Der Beratungsbedarf von Vorständen und Geschäftsführern sei momentan jedenfalls hoch. „Schließlich geht es für sie auch um Haftungsfragen“, so Janjuah. 

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Gerade in der Immobilienbranche und bei Start-ups zeige sich schon jetzt, „wie schwierig es ist, über einen längeren Zeitraum zu planen“. Der Finanzierungsmarkt ist ausgetrocknet, neue Investoren halten sich zurück. „Die Lage wird durch die Rückkehr zum verschärften Insolvenzrecht sicherlich nicht einfacher werden“, glaubt der Sanierungsexperte.

Schneller schlau: StaRUG
Die Abkürzung steht für Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Das StaRUG ist eines der Werkzeuge, wenn es um die Rettung angeschlagener Unternehmen in Deutschland geht.
Mit dem 2021 in Kraft getretenen Gesetz erfüllte die Bundesregierung langjährige Forderungen von Insolvenzverwaltern und anderen Sanierungsexperten. Unternehmen, die operativ eigentlich lebensfähig sind, sollen nun nicht mehr zwangsläufig zum Insolvenzrichter gehen müssen, um ihre Finanzen in Ordnung zu bringen. In vielen Fällen war nur die Schuldenlast zu groß geworden, das Geschäft aber trotz Überschuldung profitabel. Vor dem StaRUG war ein Insolvenzantrag in Deutschland oft der einzige Weg, um die Interessen aller Gläubiger unter einen Hut zu bekommen – doch dadurch wurde oft mehr Porzellan zerschlagen als nötig. Dazu kam der psychologische Effekt: Das Stigma einer Insolvenz hatte viele Firmen und ihre Geschäftsführer zögern lassen – oft bis es zu spät war, um noch etwas zu retten.
Das StaRUG gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich ohne ein Insolvenzverfahren zu sanieren, indem sie sich mit der Mehrheit der Gläubiger einigen – solange sie nicht zahlungsunfähig sind. Wenn 75 Prozent der Gläubiger einer Lösung – etwa einem Schuldenschnitt – zustimmen, können die anderen das nicht mehr blockieren. Bis dahin war Einstimmigkeit nötig. Das hatten einige Gläubiger genutzt, um ihre Muskeln spielen zu lassen, wenn sie nicht viel zu verlieren hatten. Als Ausweg aus einer solchen Situation hatten einige angeschlagene Unternehmen den Firmensitz etwa nach Großbritannien verlegt, wo Gerichte den Widerstand einzelner Gläubiger aushebeln konnten. Das ist nun nicht mehr nötig.
Mit dem Schutzschirmverfahren hatte der Gesetzgeber 2012 eigentlich ein vorinsolvenzliches Verfahren schaffen wollen. Doch Lieferanten und Banken bekamen schnell Wind davon, dass der Schutzschirm in den meisten Fällen in die Insolvenz mündete, und stellten eilends ihre Forderungen fällig – womit die Insolvenz erst recht unausweichlich wurde.Angeschlagene Firmen scheuten den Schutzschirm, weil er trotz allem den Makel der Pleite trug. Für das StaRUG-Verfahren ist dagegen kein formeller Antrag nötig, die Hemmschwelle für die Geschäftsführung ist gering. Sie muss nur den Gläubigern einen Restrukturierungsplan vorlegen, einen externen Aufpasser gibt es nicht.

Ähnlich sieht das auch der Juist Nils Andersson-Lindström von der auf Sanierungsverfahren spezialisierten Kanzlei Reconomis. Als Alternative zu einem Insolvenzantrag wegen Überschuldung empfiehlt er die Einleitung eines Sanierungsverfahrens nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das zuletzt etwa beim Modehändler Gerry Weber und dem Autozulieferer Leoni zur Anwendung kam.

Über das StaRUG könnten Unternehmen „einen Restrukturierungsplan erarbeiten, der die Gläubiger in einzelne Gruppen unterteilt und so einen gezielten Schuldenschnitt vornehmen“, so Andersson-Lindström. „Damit lassen sich zwar keine grundlegenden operativen Probleme lösen, aber die Schuldenlast wird auf ein tragfähiges Niveau reduziert.“

Für viele kleinere Unternehmen dürften die Anforderungen und der Beratungsaufwand für ein solches Sanierungsverfahren außerhalb der Insolvenz allerdings zu hoch sein. Für sie bleibt wohl nur der rechtzeitige Gang zum Insolvenzgericht. 

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