Wegen fehlender Finanzberichte Wirecard: Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren ein

Quelle: ddp images

Das Bundesamt für Justiz hat wegen des fehlenden Jahres- und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Wirecard AG eingeleitet. Das bestätigte ein Sprecher der WirtschaftsWoche.

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Offenlegungspflichtige Unternehmen wie Wirecard sind nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, ihre Finanzberichte innerhalb gewisser Fristen zu veröffentlichen – für kapitalmarktorientierte Unternehmen wie Wirecard gilt demnach eine Frist von vier Monaten. Wirecard hätte seine Unterlagen für das Jahr 2019 also bis Ende April veröffentlichen müssen. Ein Sprecher des Insolvenzverwalters von Wirecard sagte, dass der zunächst aufgestellte Jahres- sowie der Konzernabschluss für das Jahr 2019 in der vorliegenden Form nicht vom Wirtschaftsprüfer E&Y testiert worden sei, weil sie fehlerhaft seien.

„Bis feststeht, wie die Abschlüsse richtig aufgestellt werden können, wird geraume Zeit vergehen, da dies eine umfassende Aufarbeitung auch der Vorjahre erfordern wird“, teilte der Sprecher mit. Es sei aufgrund der mittlerweile bekanntgewordenen Umstände der Wirecard-Insolvenz derzeit nicht absehbar, wann die genannten Unterlagen in einer Form vorlägen, dass sie offengelegt werden könnten. „Ob das Bundesamt hier im weiteren Verlauf Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden wird (es geht um einen Vorgang aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung), bleibt abzuwarten.“

Wurde dieser Offenlegungspflicht nicht nachgekommen, leite das Bundesamt für Justiz „von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren“ ein, teilte ein Sprecher der Behörde mit. Dabei werde dem Unternehmen zunächst ein Ordnungsgeld angedroht und es werde aufgefordert, seine Rechnungslegungsunterlagen innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen offenzulegen. Das Ordnungsgeld betrage im Regelfall mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht nachkomme, werde das Ordnungsgeld festgesetzt. „Bei fortgesetzter Weigerung werden die Ordnungsgeldandrohungen sowie Ordnungsgeldfestsetzungen so lange wiederholt und hinsichtlich der Ordnungsgeldhöhe gesteigert, bis das Unternehmen seine Offenlegungspflicht erfüllt hat“, sagte der Sprecher.


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Die maximale Höhe des Ordnungsgeldes gegen ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (§ 335 Absatz 1a). Demnach beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge: Erstens zehn Millionen Euro, zweitens fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Gesellschaft im Vorjahr erzielt hat oder drittens das Doppelte des wirtschaftlichen Vorteils. „Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden“, heißt es im Gesetz.

Der zunächst aufgestellte Jahres- sowie der Konzernabschluss für das Jahr 2019 war in der vorliegenden Form nicht von E&Y testiert worden, weil sie fehlerhaft sind. Bis feststeht, wie die Abschlüsse richtig aufgestellt werden können, wird geraume Zeit vergehen, da dies eine umfassende Aufarbeitung auch der Vorjahre erfordern wird. Dies ist derzeit im Gange. Es ist aufgrund der mittlerweile bekanntgewordenen Umstände der Wirecard-Insolvenz derzeit nicht absehbar, wann die genannten Unterlagen in einer Form vorliegen, dass sie offengelegt werden können. Ob das Bundesamt hier im weiteren Verlauf Insolvenzforderungen zur Tabelle anmelden wird (es geht um einen Vorgang aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung), bleibt abzuwarten.

Mehr zum Thema: Die Firma Al Alam in Dubai spielt eine Schlüsselrolle im Wirecard-Skandal. Ein Berater und der langjährige Eigentümer packen aus.

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