D&O-Versicherungen Managerhaftung: Lücken schließen

Versicherer schränken ihre Haftpflichtpolicen für Führungskräfte immer weiter ein. Worauf Unternehmen und Manager heute beim Abschluss einer neuen Police achten müssen, um den bestmöglichen Schutz zu bekommen.

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Auch in Deutschland versuchen Unternehmen zunehmend, ihre Führungskräfte mit so genannten Directors & Officers-Versicherungen gegen Schadenersatzklagen zu schützen. Doch wirklichen Schutz zu bekommen wird zusehends schwieriger: Die Vielzahl von Schadensfällen in jüngster Vergangenheit – oft in Zusammenhang mit Insolvenzen – hat D&O-Versicherer wie Chubb, AIG, Allianz und Ace überrascht und die Branche in Bedrängnis gebracht. Deshalb verkaufen viele Versicherer neue D&O-Verträge nicht nur immer teurer, sondern schränken ihre Zuständigkeit für Schäden immer weiter ein. „Die Versicherungen erklären inzwischen sogar rückwirkend Schadensdeckungen für ungültig“, sagt der Düsseldorfer Unternehmensberater und Spezialist für Managerhaftpflicht Michael Hendricks. Um trotz dieses Trends einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, sollten Manager und Unternehmen beim Abschluss einer D&O-Versicherung auf folgende Details achten: 1. Der Zeithorizont für das Nachmelden von Schäden (Nachmeldefrist) über die Dauer der Vertragsgültigkeit hinaus ist möglichst langfristig zu setzen. Sonst kann ein Manager in die Situation geraten, dass er rückwirkend für einen Schaden haftbar gemacht wird, die Versicherung sich aber für nicht mehr zuständig erklärt, weil die Nachmeldefrist überschritten sei. Die rückwirkende Zuständigkeit muss also auch dann erhalten bleiben, wenn der Manager inzwischen bei einem anderen Anbieter versichert ist. Vorsicht: Etwa 50 Prozent der Versicherer schließen diese Zuständigkeit über Verfallsklauseln aus. 2. Die Police darf die Zuständigkeit der Versicherung nicht ausschließen, wenn ein Kläger behauptet, der versicherte Manager habe eine Pflicht wissentlich verletzt. Unabhängig vom tatsächlichen Hergang ist die Behauptung einer wissentlichen Pflichtverletzung derzeit Bestandteil der meisten Klagen. 3. Auch wenn der Kläger behauptet, der versicherte Manager habe einen Schaden mit Vorsatz verursacht, muss der Abwehrschutz der Police erhalten bleiben. Sonst könnte der Manager allein bei der Behauptung des Vorsatzes gezwungen sein, die hohen Kosten – etwa Gutachten und Anwaltshonorare – seiner Verteidigung zu bezahlen. 4. Die Deckung muss – möglichst unbegrenzt – auch für die Vergangenheit gelten und darf lediglich solche Pflichtverletzungen ausschließen, die bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren. 5. Die Art des versicherten Vermögensschadens muss möglichst weit definiert sein. Ein wichtiges Feld sind hier Forderungen, die aus Gesundheits- oder Sachschäden entstehen. Das gilt beispielsweise für Produkthaftungsklagen im Pharmabereich, die sich auch auf mögliche Pflichtverletzungen von Managern beziehen können. 6. Die Versicherung darf operative Tätigkeiten von Managern im Basisgeschäft eines Unternehmens nicht ausschließen. Das kann relevant werden, wenn Manager über ihren eigentlichen Zuständigkeitsbereich der strategischen Steuerung und Kontrolle des Unternehmens hinaus ins Tagesgeschäft eingreifen. Etwa dann, wenn ein hochrangiger Banker persönlich anordnet, einen bestimmten Kredit zu verlängern. 7. Der Versicherungsschutz sollte Veränderungen in der gesellschaftsrechtlichen Struktur der versicherten Gesellschaften automatisch erfassen. 8. Anzeigepflichten vor Vertragsbeginn und während der Vertragslaufzeit sollten auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Zumutbar ist es beispielsweise, wenn die Versicherung verlangt, dass ihr Börsengänge oder größere Akquisitionen gemeldet werden. Nicht zumutbar wäre, wenn sie etwa darauf besteht, dass ihr sämtliche Forderungen gegen das versicherte Unternehmen mitgeteilt werden. 9. Ein Verhalten, das die Deckung zerstört, darf nur demjenigen belastend zugerechnet werden, der dieses Verhalten zu verantworten hat. So lässt sich vermeiden, dass die gesamte Unternehmensführung wegen isolierter krimineller Pflichtverletzungen einzelner Manager ihren Versicherungsschutz verliert. 10. Der D&O-Vertrag muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber des versicherten Managers nicht in dessen Rechte zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen eingreifen kann.

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