Finck-Clan Schlammschlacht ums Milliardenerbe

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Der Enkel

Nino und Helmut von Finck Quelle: visum/Christian O. Bruch

Kurz nach seinem 18. Geburtstag bat Helmut von Fincks Sohn Nino seinen „lieben Onkel August“ per Brief um Unterlagen und Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Erbes, schließlich trete er dereinst ja das Nacherbe seines Vaters an. „Ich hole mir das Testament auch gerne bei Euch ab“, schrieb Nino, „wir können uns dann gleich kennenlernen.“

Daraus wurde nichts. 186.000 Allianz-Aktien und ein Festgeldkonto mit 31.000 Euro habe er für ihn deponiert, ließ August junior ausrichten. Statt des erhofften Milliardenschatzes sollte Nino mit Werten von insgesamt rund 16 Millionen Euro abgespeist werden.

Nino reichte eine Auskunftsklage ein – und der Erbschaftskrieg begann. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) prozessierte Nino, schaffte alte Dokumente herbei und ließ sich von einem Rechtsmediziner bestätigen, dass zu 99,9977 Prozent von der „blutsmäßigen Abstammung“ auszugehen sei, um seine Ansprüche zu untermauern.

Nach vier Jahren war das erste Ziel erreicht. Im Januar 2010 verurteilte das Oberlandesgericht München Ninos Gegner dazu, über den Nachlass detaillierter Auskunft zu erteilen. Inzwischen weiß Nino, dass auch die Linie Wilhelm von Finck zusätzliche 25 Millionen Euro Nacherbenvermögen für ihn verwaltet. Zuvor hatte der BGH ein gegenteiliges Urteil aufgehoben und in die Urteilsbegründung gleich noch eine Steilvorlage für Ninos Vater Helmut eingebaut.

Weil Helmut von Finck damals aus der Bank ausgeschieden sei, so argumentierte die Gegenseite, hätte er dem letzten Willen des Vaters widersprochen und dadurch seine Vorerbenstellung verloren. Wenn es aber keinen Vorerben gebe, könne es auch keinen Nacherben – und damit im Grunde gar keine Auskunftspflicht – geben, folgerten die Juristen.

Falsch, urteilte hingegen das Gericht. Weil Helmut seinen Anteil an der OHG, also der Bank, nicht an externe Dritte, sondern an Angehörige abgegeben habe, sei der Wille des Erblassers durchaus gewahrt worden. „Danach könnte allenfalls zweifelhaft sein“, verkündeten die Richter, „ob es dem Erblasserwillen entsprochen hätte, wenn familienfremde Dritte an der OHG beteiligt worden wären.“

Eine nachträgliche Enterbung, so die Richter, käme eher für August junior und Wilhelm von Finck in Betracht, da „diese im Jahre 1990 das Bankhaus an die Barclays Bank veräußert haben und selbst als Gesellschafter ausgeschieden sind“.

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