Austrian Airlines EU-Gericht erklärt Beihilfen für Lufthansa-Tochter AUA für rechtens

Rund 150 Millionen Euro hat die Austrian Airlines bekommen. Das Gericht urteilt, dass die Hilfe mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar ist.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Mit der im Juni 2020 bei der Europäischen Kommission angemeldeten Beihilfe zugunsten der AUA sollten die Schäden ersetzt werden. Quelle: dpa

Die Beihilfen für die Lufthansa-Tochter Austrian Airlines (AUA) in der Coronakrise sind nach Ansicht des EU-Gerichts zulässig gewesen. Solche Beihilfen seien zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden seien, mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Damit wies die Kammer erstinstanzlich eine Klage der Konkurrenten Ryanair und Laudamotion zurück.

Die Ungleichbehandlung zwischen AUA und anderen in Österreich tätigen Luftfahrtunternehmen könne zwar mit einer Diskriminierung gleichgesetzt werden. Diese sei aber im vorliegenden Fall wegen der wesentlichen Bedeutung, die der AUA im Luftverkehr Österreichs zukomme, gerechtfertigt gewesen.

Mit der im Juni 2020 bei der Europäischen Kommission angemeldeten Beihilfe zugunsten der AUA sollten die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flüge infolge der Reisebeschränkungen in der Coronakrise entstanden waren. Die staatliche Beihilfe für AUA lag bei 150 Millionen Euro.

Die EU-Kommission habe entgegen der Ansicht von Ryanair und Laudamotion nicht nur sämtliche den Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group gewährten Beihilfen, sondern auch deren Zusammenspiel geprüft, hieß es. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass durch die Millionen für die AUA auch andere Luftfahrtunternehmen der Lufthansa Group begünstigt werden könnten. (Rechtssache T-677/20)

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%