EuGH Luxusanbieter dürfen Vertrieb über Amazon und Co. beschränken

Auch kleine Händler erreichen über große Plattformen wie Amazon sehr viele Verbraucher. Darf ihnen dieser Vertriebsweg versperrt werden? In einem eng begrenzten Feld sagt der Europäische Gerichtshof: ja.

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Hersteller von Luxuswaren dürfen den Vertrieb über Online-Plattformen einschränken. Quelle: REUTERS

Hersteller von Luxuswaren dürfen den Vertrieb über Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay einschränken. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Experten erwarten nun spürbare Folgen für den Onlinehandel. Das Bundeskartellamt betonte allerdings, das Urteil beziehe sich nur auf Luxusgüter und nicht auf normale Markenware.

Im konkreten Fall ging es um die Firma Coty, die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist es den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das deutsche Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um eine Klarstellung.

Die Luxemburger Richter halten die Vorgaben aber für zulässig. Die Qualität von Luxuswaren beruhe auch „auf ihrem Prestige-Charakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht“. Für solche Waren seien „selektive Vertriebssysteme“ nach Kartellrecht erlaubt, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllten und der „Sicherstellung des Luxusimages“ dienten.

Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich möglich, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall nimmt der EuGH das an, überlässt die Überprüfung aber den Frankfurter Richtern (Aktenzeichen: C-230/16).

Die in dem Fall von Coty beklagte Firma Parfümerie Akzente interpretierte den Spruch des EuGH dennoch als „deutlichen Erfolg für uns und den Online-Handel“. Pauschalen Plattformverboten sei ein Riegel vorgeschoben worden, erklärte die Firma.

Das Bundeskartellamt verwies darauf, dass der EuGH sich offenbar nur auf „echte Prestigeprodukte“ beziehe. Hersteller von „Markenware außerhalb des Luxusbereichs“ hätten weiter „keinen Freibrief, ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken“.

Auch Ebay erklärte, das Urteil beziehe sich ausschließlich auf Luxusgüter. „Allerdings erkennt es nicht ausreichend die Bedeutung, die Online-Marktplätze insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen haben“, hieß es. „Es wäre hilfreich gewesen, wenn der EuGH die Gelegenheit genutzt hätte, ausdrücklich klarzustellen, dass Plattformverbote für Konsumgüter des täglichen Bedarfs rechtswidrig sind.“

Beim Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse (VKE) stieß die Luxemburger Entscheidung auf Zustimmung: „Hersteller dürfen im selektiven Vertriebssystem Qualitätskriterien für Händler aufstellen, die auch für den autorisierten Internet-Vertrieb gelten.“

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