EuGH-Urteil „Balsamico“ aus Deutschland ist rechtens

Rechtlich geschützte Lebensmittelbezeichnungen sollen die Nachahmung der Produkte verhindern. Für „Balsamico“ gilt das aber nicht – laut einem Urteil.

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Das italienische Wort ist alleine kein geschützter Begriff aus der Lebensmittelindustrie.

Der Vertrieb von Essig-Produkten als „Balsamico“ aus Deutschland ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtens. „Balsamico“ sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter am Mittwoch in Luxemburg.

Hintergrund war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.

Die italienischen Produzenten hatten sich dagegen gewandt mit der Begründung, die Bezeichnung verstoße gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“. Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in Europa vor widerrechtlicher Aneignung und Nachahmung geschützt werden.

Bei „Aceto Balsamico di Modena“ gelte der Schutz allerdings nur für die Bezeichnung als Ganzes, führten die Richter weiter aus.

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