Klagen gegen Onlinehändler Diese Mittelständler proben den Aufstand gegen Amazon

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Wettbewerbsaufseher klagen gegen Amazon

Unter den klagenden Parteien gegen den Megakonzern befinden sich auch Wettbewerbsaufsichten und Verbände. Das Deutsche Bundeskartellamt hat Ende November 2018 eine Untersuchung eingeleitet. Dabei werden die Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber den Händlern auf dem deutschen digitalen Marktplatz überprüft.

Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt etwa warnt: „Amazon ist selbst der größte Online-Händler und das Unternehmen betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland.“ Mundt zufolge seien viele Händler und Hersteller beim Online-Vertrieb auf die Reichweite des Amazon-Marktplatzes angewiesen. „Die Doppelrolle als größter Händler und größter Markplatz birgt das Potenzial für Behinderungen von anderen Händlern auf der Plattform.“

Gleichzeitig untersucht die EU-Kommission die Erhebung und Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon. Die beiden Untersuchungen ergänzen sich. Während das Kartellamt den Fokus auf die Geschäftsbedingungen mit den Händlern legt, konzentriert sich die Europäische Kommission auf die Datenverarbeitung des Onlineriesen.

Der Österreichische Handelsverband hat im Dezember 2018 eine Beschwerde gegen Amazon bei der Bundeswettbewerbsbehörde eingereicht. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass auch hier Amazons Doppelrolle als Online-Händler und zugleich Online-Marktplatz für Ärger sorgt. Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes, kritisiert: „Als führender Marktplatz kann Amazon theoretisch die Daten der gelisteten Händler einsehen, deren Preise unterbieten und langfristig das gesamte Geschäft an sich binden.“ Durch den Zugriff auf unzählige Kunden- und Händlerdaten könne sich Amazon einen wettbewerbsbeeinflussenden Vorteil verschaffen. Bei Produkten, welche für die Händler besonders gut laufen, könne Amazon sein Eigensortiment wie „Amazon Basics“ ausbauen und die Preise von herkömmlichen Verkäufern strategisch unterbieten. Dadurch schieden die Mitbewerber früher oder später aus dem Markt aus, so die Argumentation der österreichischen Wettbewerbswächter.

Kunden sind dem Versandhändler nicht schonungslos ausgeliefert

Amazon-Nutzer, die sich vor bösen Überraschungen bei der Lieferung schützen wollen, haben laut Carsten Föhlisch gute Chancen. Er ist Bereichsleiter Recht sowie Prokurist der Trusted Shops GmbH. Seit 1999 verleiht das Unternehmen Onlinehändlern Gütesiegel, damit die Kunden bei ihren Einkäufen im Netz sicher sind. Die Nutzer sollten auf den Produktseiten und vor dem Checkout jeweils überprüfen, wer die Ware anbietet. Die Plattform muss ebenfalls kennzeichnen, wer den Versand der Produkte übernimmt. Dies ist laut Föhlisch zwar eher zurückhaltend gestaltet, aber dennoch ausreichend im Sinne des Lauterkeitsrechts.

Ob es sich bei der angebotenen Ware um Plagiate oder Originalware handelt, ist online oft nur schwer ersichtlich. Jedoch können Kundenbewertungen hilfreich sein, um mehr über die Herkunft und die Qualität der Produkte zu erfahren. Sollte dennoch ein Plagiat geliefert werden, so ist dies ein Verstoß gegen den Kaufvertrag. Damit ist Amazon verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten. Wird hingegen Originalware wie jene von Ortlieb geliefert, die unter ein Vertriebsverbot bei Amazon fällt, dann ist dies für den Kunden nicht weiter schlimm. Bei der Geltendmachung von (Hersteller-)Garantieansprüchen könnte es zwar zu Problemen kommen. Konkrete Fälle seien ihm aber keine bekannt, berichtet Föhlisch.

Ob die Klagen und Beschwerden gegen Amazon etwas gegen die Marktmacht des Online-Händlers ausrichten, ist nicht absehbar. Dennoch mehren sich die Versuche der Einzelhändler, den Internetriesen juristisch in seine Schranken zu weisen. Die ausstehenden Urteile könnten richtungsweisend für die ganze Branche sein.

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