
Das Lego-Männchen bleibt als Marke geschützt. Das entschied das EU-Gericht am Dienstag in Luxemburg und wies damit eine Klage des britischen Konkurrenten Best-Lock zurück (Rechtssachen T-395/14 und T-396/14). Die dänische Firma Lego hatte sich die dreidimensionale Darstellung des Spielzeug-Männchens mit und ohne Noppe auf dem Kopf im Jahr 2000 europaweit schützen lassen.
Best-Lock argumentierte, das Männchen erfülle aus mehreren Gründen nicht die Anforderungen für den Markenschutz. Nachdem das Unternehmen mit seinen Einwänden bereits beim Europäischen Markenamt gescheitert war, zeigte sich nun auch das EU-Gericht nicht überzeugt. Das Urteil könnte noch vor dem höherrangigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.
Die Geschichte Legos
1932 gründete der dänische Tischlermeister Ole Kirk Christiansen Lego. Der Name setzte sich zusammen aus „leg godt“, was so viel heißt wie: „spiel gut“. Zu Anfang stellte das Unternehmen noch Holzspielzeug her.
Ein Legostein, der dem heutigen Modell schon sehr ähnelt, wurde 1949 eingeführt. Die Oberseite war mit Noppen besetzt – wie es bis heute noch ist. Allerdings war die Unterseite hohl. Daraus resultierte ein Mangel an Stabilität.
Geschaffen wurde die Stabilität, die Lego so beliebt macht, 1958. Statt des Hohlraums befanden sich an der Unterseite der Steine nun Röhren, die dafür sorgten, dass die Steine fortan sehr gut hielten.
Von 1956 bis 1970 produzierte Lego Modellfahrzeuge nach realen Vorbildern. Insgesamt 16 Fahrzeuge gab es – diese konnten mit den bereits verkauften Klötzen kombiniert werden.
1974 wurden erstmals Lego-Figuren mit drehbaren Köpfen und Armen verkauft. Die Körper wurden damals noch aus herkömmlichen Steinen gebaut. Im selben Jahr kamen Figuren mit drehbaren Köpfen auf den Markt, die den heutigen Figuren sehr ähneln. Allerdings hatten sie noch keine bemalten Gesichter. Seit 1978 werden die sogenannten „Minifigs“ produziert – die heute bekannten Figuren.
2003 musste Lego große Verluste hinnehmen – rund 120 Millionen Euro verlor das Unternehmen und stand kurz vor der Insolvenz.
Deswegen übernahm ab 2004 der damals 36-jährige Jørgen Vig Knudstorp die Geschäftsführung. Der frühere Mitarbeiter von McKinsey war der erste Lego-Chef, der nicht zur Gründungsfamilie gehörte. Indem er zurück zum Kerngeschäft kehrte, die Zahl der Teile drastisch reduzierte und Legos Kindermarke Duplo wieder einführte, brachte er den Konzern zurück auf Gewinnkurs.
Unter Knudstorp schaffte Lego auch den Sprung in die digitale Welt. Warner Brothers produzierte für Lego den Film „Lego the Movie“, es gibt mittlerweile Online-Games, Computer-Spiele und Apps. Mit all diesen Mitteln wirbt Lego für sein Kerngeschäft – die Klötzchen.
Lego-Chef Jørgen Vig Knudstorp zeigte sich erfreut. „Mini-Figuren sind unserer Auffassung nach etwas, das Leute ganz eindeutig mit Lego-Klötzen und der Marke Lego verbinden“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur in Kopenhagen.
Konkret führte Legos Konkurrent drei Argumente ins Feld. Erstens habe Lego sein Männlein schützen lassen, obwohl das Unternehmen wusste, dass Best-Lock ebenfalls eine ähnliche Figur auf dem Markt hatte. Dies sah das Gericht als nicht erwiesen an.
Marktanteil der Lego GmbH in ausgewählten Ländern
In Deutschland beherrschte Lego 2013 17,1 Prozent des Spielzeugmarktes.
In der Schweiz ist der Anteil minimal größer – er beträgt 17,2 Prozent.
18,4 Prozent des Österreichischen Markts konnte Lego vereinnahmen.
Zweitens, so argumentierte Best-Lock, könne die Spielfigur nicht geschützt werden, weil sich ihre Form zwangsweise aus der Form der Ware ergebe. Denn eine solche quasi vorgegebene Form ist per se nicht schutzwürdig. Das könnte zum Beispiel bei Bananen oder Fußbällen der Fall sein, hatte das Markenamt dazu erklärt. Beim Lego-Männchen aber fehlten dem Gericht Belege, dass die Form vorgegeben sei - Best-Lock scheiterte auch hier.
Auch mit seinem dritten Argument, die Form der Lego-Figur sei rein funktional, hatte Best-Lock keinen Erfolg. Best-Lock meinte, die Tatsache, dass das Männchen mit Lego-Steinen verbunden werden könne, stelle auch solch eine „technische Wirkung“ dar, die für sich genommen kein Schutzgrund ist.
Laut Gericht ist dies aber nicht der Fall. Selbst wenn die Verbindung mit anderen Elementen wie Lego-Steinen eine technische Wirkung sein sollte, so die Richter, dann sie dies hier kein wesentliches Merkmal.