Markenrecht Wie ein Bayer Tirolern das „Griaß di“ verbietet

Seite 2/4

„Griaß di“ und „Servus“ in einem Topf

Die skurrilsten Markenstreitereien
Lindt vs HariboLindt wollte mit einem goldenen Schokobären das Herzen der Schokoladenliebhaber gewinnen. Doch die Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Spruengli zogen vor allem den Zorn des rheinischen Süßwarenherstellers Haribo an. Dieser verklagte die Schweizer auf Schadensersatz. Das Landgericht Köln untersagte zunächst Lindt & Spruengli den Vertrieb des Schokobären. Beim Anblick eines solchen Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment würde unweigerlich eine Verbindung zu Haribo hergestellt, hieß es. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Köln nun aufgehoben. Die Bärchen dürfen weiter verkauft werden. Quelle: dapd
Der Plüschtierhersteller Steiff hat im Streit um den „Knopf im Ohr“ eine juristische Schlappe erlitten. Steiff kann nicht für sich allein das Recht beanspruchen, bei seinen Teddys und Tieren mitten im Ohr einen Metallknopf oder ein Stofffähnchen anzubringen. Das hat das EU-Gericht in Luxemburg entschieden. Nach Ansicht der Richter fehlt die Unterscheidungskraft, da der Kunde daraus nicht den Hersteller des Tieres erkennen könne. Steiff hatte den europaweiten Schutz beim Europäischen Markenamt beantragt - die Behörde lehnte ab und bekam nun vor Gericht Recht. Bei dem Streit geht es nur um die Positionierung des Knopfs in der Mitte des Ohres, nicht aber um den „Knopf im Ohr“ selbst. Quelle: dpa
weltuntergangs-party Quelle: REUTERS
Ein Mann sitzt in Guadalajara, Mexiko, hinter Bierflaschen der Marke "Duff Beer" Quelle: dapd
iphone kopfhörer Quelle: REUTERS
Dr. Oetker Paula vs. Aldi FleckiAuf den ersten Blick ähneln sich Aldis Kinderpudding "Flecki" und Dr. Oetkers "Paula" natürlich. Doch sind die Gemeinsamkeiten ausreichend, um ein Verbot von "Flecki" zu rechtfertigen? Darüber hatte das OLG Düsseldorf zu befinden. Der Vorsitzende Richter referierte dazu über den „Kulminationspunkt des Puddings“ oder die Frage, ob Paula ein klassischer Kuhname sei, was das Gericht in einschlägigen Internetregistern prüfte. "An einer Nachahmung besteht kein Zweifel", erklärte das Gericht. Trotzdem unterscheide sich "Flecki" in vielen Details so sehr, dass Aldi den Pudding weiter verkaufen darf. Quelle: dpa
Kloster Andechs vs. Molkerei ScheitzMit der klösterlichen Frieden ist es im oberbayerischen Andechs seit geraumer Zeit vorbei. Schuld ist ein Streit zwischen den Klosterbrüdern und der ortsansässigen Andechser Molkerei Scheitz. Sie wirbt mit dem Slogan "Andechser Natur - seit 1908". Die Mönche wiederrum werben für ihr Bier mit "Kloster Andechs - Genuss für Leib & Seele". Die Mönche sehen ihre Markenrechte verletzt. Der Streit tobt seit sieben Jahren. Quelle: dpa/dpaweb

„Das ist ein Sturm im Wasserglas. „Griaß di“ sagt man ja nicht nur in Tirol, sondern auch bei uns oder in Südtirol“, so der Bayer. „Geschützt ist nicht der Gruß, sondern nur der Druck auf T-Shirts.“

Die Marke „Griaß di“ ist für die Warengruppen 16, 25 und 40 geschützt. Das heißt Papierwaren, Bekleidungsstücke und ähnlich klassierte Produkte. 900 Euro hat der Allgäuer T-Shirt-Macher sich die Grußformel kosten lassen. Bis 2021 gehört die Marke ihm, sollte es keine erfolgreiche Beschwerde gegen den Schutz geben.

Damit befindet sich das „Griaß di“ jetzt in guter Gesellschaft, wie der Österreichische Rundfunk (ORF) berichtet, denn auch die Grußformel „Servus“ ist bereits geschützt.

„Bon Soir“: Deutsches Patentgericht entschied anders

Interessant ist, dass das Deutsche Bundespatentgericht noch im vergangenen Jahr den Schutz einer anderen Grußformel als Marke ablehnte. Anfang 2011 ging es darum, dass das sogenannte Wortzeichen „BOINSOIR“ gesichert werden sollte. Das Patentgericht entschied damals, dass dies nicht schützenswert sei.

Die damalige Begründung: „BONSOIR“ stamme aus dem Französischen und werde vom angesprochenen deutschen Publikum ohne weiteres in seiner Bedeutung "Guten Abend" verstanden. „Der Verbraucher sehe in ‚BONSOIR‘ die ihm bekannte Grußformel und verstehe sie nur als solche“, so die Erklärung.

Die möglichen Instanzen der Markeneintragung

Darauf nahm auch der Innsbrucker Patentanwalt Paul Torggler gegenüber dem ORF Bezug: „Auch in Alicante gilt eigentlich, dass wenn in einem Mitgliedsstaat etwas als nicht markenschutzfähige Angabe gilt, dann kann es auch in Spanien nicht eingetragen werden.“

Für den Juristen ganz klar: „Offensichtlich haben die Prüfer hier etwas übersehen.“ Es müsse geprüft auch in der Amtssprache Deutsch geprüft werden, sei das aber etwa von einem Norddeutschen geschehen, der das „Griaß di“ einfach nicht kenne, könnte so etwas passieren. „Ich glaube, wenn man die Marke ‚Griaß di‘ anfechten würde mit einem Löschungsantrag, hätte man wegen mangelnder Unterscheidungskraft gute Erfolgsaussichten“, so Toggler.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%