„Das ist ein Sturm im Wasserglas. „Griaß di“ sagt man ja nicht nur in Tirol, sondern auch bei uns oder in Südtirol“, so der Bayer. „Geschützt ist nicht der Gruß, sondern nur der Druck auf T-Shirts.“
Die Marke „Griaß di“ ist für die Warengruppen 16, 25 und 40 geschützt. Das heißt Papierwaren, Bekleidungsstücke und ähnlich klassierte Produkte. 900 Euro hat der Allgäuer T-Shirt-Macher sich die Grußformel kosten lassen. Bis 2021 gehört die Marke ihm, sollte es keine erfolgreiche Beschwerde gegen den Schutz geben.
Damit befindet sich das „Griaß di“ jetzt in guter Gesellschaft, wie der Österreichische Rundfunk (ORF) berichtet, denn auch die Grußformel „Servus“ ist bereits geschützt.
„Bon Soir“: Deutsches Patentgericht entschied anders
Interessant ist, dass das Deutsche Bundespatentgericht noch im vergangenen Jahr den Schutz einer anderen Grußformel als Marke ablehnte. Anfang 2011 ging es darum, dass das sogenannte Wortzeichen „BOINSOIR“ gesichert werden sollte. Das Patentgericht entschied damals, dass dies nicht schützenswert sei.
Die damalige Begründung: „BONSOIR“ stamme aus dem Französischen und werde vom angesprochenen deutschen Publikum ohne weiteres in seiner Bedeutung "Guten Abend" verstanden. „Der Verbraucher sehe in ‚BONSOIR‘ die ihm bekannte Grußformel und verstehe sie nur als solche“, so die Erklärung.
Die möglichen Instanzen der Markeneintragung
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist das nationale Kompetenzzentrum für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Das Amt ist quasi der Dienstleister in Sachen Markenschutz. Hier wird alles von der Anmeldung über die Eintragung der Marke bis zur Verwaltung der Marke im deutschen Register erledigt. Was hier eingetragen wird, gilt als geschützte Marke in der Bundesrepublik.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat seinen Sitz im spanischen Alicante. Die Agentur der Europäischen Union ist für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern zuständig, die in allen 27 Ländern der EU gültig sind.
Das Europäische Patentamt (EPA) ist für sämtliche Patente der mittlerweile 38 Mitgliedstaaten zuständig und somit für mehr europäische Staaten als das HABM, das sich auf die EU beruft.
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum hat ihren Sitz in Genf in der Schweiz. Die WIPO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) und verwaltet internationale Patent-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen.
Darauf nahm auch der Innsbrucker Patentanwalt Paul Torggler gegenüber dem ORF Bezug: „Auch in Alicante gilt eigentlich, dass wenn in einem Mitgliedsstaat etwas als nicht markenschutzfähige Angabe gilt, dann kann es auch in Spanien nicht eingetragen werden.“
Für den Juristen ganz klar: „Offensichtlich haben die Prüfer hier etwas übersehen.“ Es müsse geprüft auch in der Amtssprache Deutsch geprüft werden, sei das aber etwa von einem Norddeutschen geschehen, der das „Griaß di“ einfach nicht kenne, könnte so etwas passieren. „Ich glaube, wenn man die Marke ‚Griaß di‘ anfechten würde mit einem Löschungsantrag, hätte man wegen mangelnder Unterscheidungskraft gute Erfolgsaussichten“, so Toggler.