Darf man eine Grußformel als Marke eintragen lassen? Die EU hat jetzt entschieden es geht – zumindest im Falle von „Griaß di“ („Grüß dich“), was vor allem in Tirol verwendet wird. Gesichert hat sich diese ungewöhnliche „Marke“ aber ein bayerisches Unternehmen und das sorgt nun für Streit.
Denn die Bayern drohten einem Mann aus Tirol mit dem Anwalt, weil der 30-jährige im Internet T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkaufte. Genau solche Verwendungen – wie der Druck auf Kleidung oder Papierwaren - sind aber durch die Firma Mayr & Abel geschützt. Im Juli 2011 hatte das Unternehmen aus dem Allgäu das Grußwort beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante europaweit als Marke registrieren lassen.
Postkarten, Briefpapier, T-Shirts, Jacken und Basecaps dürfen deshalb ohne Zustimmung der Allgäuer nicht mehr gedruckt und schon gar nicht verkauft werden.
Tirol reagiert mit Unmut
Die Reaktionen aus Tirol, wo die Grußformel ganz normal ist, sind eindeutig: Österreichische Zeitungen kritisierten etwa, der einheimische Gruß sei nun in deutscher Hand.
Kritik kommt auch aus Tirols Politik und Wirtschaft: "Das ‚Griaß di‘ gehört uns Tirolern und daran führt kein Weg vorbei", zitiert die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ Tirols Wirtschaftskammer-Präsident Jürgen Bodenseer. Er habe auch schon einen Anwalt damit beauftragt, einen Antrag auf Löschung der Marke zu stellen, heißt es.
Die wichtigsten Fakten zur Markeneintragung
Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden. Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden.
Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan schützen lassen.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder anderen Schriftzeichen bestehen. Dazu gehören auch die üblichen Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Enthält die zu schützende Marke Zeichen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, gilt sie als Wort-/Bildmarke oder als reine Bildmarke.
Das DPMA überprüft nicht, ob die Marke, die neu angemeldet wird, in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Dazu kommt es erst, wenn ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wird – also Inhaber bereits vorhandener Markenrechte Einspruch einlegen. Diese älteren Markenrechte werden erst dann berücksichtigt.
Die Gebühren für den Markenschutz setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet dabei die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen und beträgt 300 Euro. Ab der vierten Klasse zahlt man für jede höhere Klassierung eine zusätzliche Gebühr von 100 Euro.
Das Eintragungsverfahren soll in der Regel nach etwa acht Monaten abgeschlossen sein. Verzögerungen entstehen vor allem dann, wenn das Patentamt Rückfragen an den Anmelder stellen muss. Antragssteller, die es eilig haben, können einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen, was aber zusätzlich kostet. Wenn die Marke schutzfähig ist, wird sie zumeist innerhalb eines halben Jahres eingetragen.
Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Wer eine Verlängerungsgebühr zahlt, kann den Schutz um jeweils weitere zehn Jahre verlängern.
Die Tiroler Versicherung, die 2004 eine „Griaß di“-PR-Kampagne hatte, empörte sich ebenfalls: „Wenn es jetzt nach der EU gehe, dann werde man wohl in Zukunft nur noch gegen Entgelt grüßen dürfen.“
Solche lautstarken Beschwerden sieht Peter Mayr aus dem Allgäu, der seine „Griaß di“-Shirts unter dem Label „Die Allgäu Kollektion“ vertreibt, gelassen. Er ist schließlich auch der Sieger – derjenige mit den Markenrechten.
„Griaß di“ und „Servus“ in einem Topf
„Das ist ein Sturm im Wasserglas. „Griaß di“ sagt man ja nicht nur in Tirol, sondern auch bei uns oder in Südtirol“, so der Bayer. „Geschützt ist nicht der Gruß, sondern nur der Druck auf T-Shirts.“
Die Marke „Griaß di“ ist für die Warengruppen 16, 25 und 40 geschützt. Das heißt Papierwaren, Bekleidungsstücke und ähnlich klassierte Produkte. 900 Euro hat der Allgäuer T-Shirt-Macher sich die Grußformel kosten lassen. Bis 2021 gehört die Marke ihm, sollte es keine erfolgreiche Beschwerde gegen den Schutz geben.
Damit befindet sich das „Griaß di“ jetzt in guter Gesellschaft, wie der Österreichische Rundfunk (ORF) berichtet, denn auch die Grußformel „Servus“ ist bereits geschützt.
„Bon Soir“: Deutsches Patentgericht entschied anders
Interessant ist, dass das Deutsche Bundespatentgericht noch im vergangenen Jahr den Schutz einer anderen Grußformel als Marke ablehnte. Anfang 2011 ging es darum, dass das sogenannte Wortzeichen „BOINSOIR“ gesichert werden sollte. Das Patentgericht entschied damals, dass dies nicht schützenswert sei.
Die damalige Begründung: „BONSOIR“ stamme aus dem Französischen und werde vom angesprochenen deutschen Publikum ohne weiteres in seiner Bedeutung "Guten Abend" verstanden. „Der Verbraucher sehe in ‚BONSOIR‘ die ihm bekannte Grußformel und verstehe sie nur als solche“, so die Erklärung.
Die möglichen Instanzen der Markeneintragung
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist das nationale Kompetenzzentrum für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland. Das Amt ist quasi der Dienstleister in Sachen Markenschutz. Hier wird alles von der Anmeldung über die Eintragung der Marke bis zur Verwaltung der Marke im deutschen Register erledigt. Was hier eingetragen wird, gilt als geschützte Marke in der Bundesrepublik.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat seinen Sitz im spanischen Alicante. Die Agentur der Europäischen Union ist für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern zuständig, die in allen 27 Ländern der EU gültig sind.
Das Europäische Patentamt (EPA) ist für sämtliche Patente der mittlerweile 38 Mitgliedstaaten zuständig und somit für mehr europäische Staaten als das HABM, das sich auf die EU beruft.
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum hat ihren Sitz in Genf in der Schweiz. Die WIPO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) und verwaltet internationale Patent-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen.
Darauf nahm auch der Innsbrucker Patentanwalt Paul Torggler gegenüber dem ORF Bezug: „Auch in Alicante gilt eigentlich, dass wenn in einem Mitgliedsstaat etwas als nicht markenschutzfähige Angabe gilt, dann kann es auch in Spanien nicht eingetragen werden.“
Für den Juristen ganz klar: „Offensichtlich haben die Prüfer hier etwas übersehen.“ Es müsse geprüft auch in der Amtssprache Deutsch geprüft werden, sei das aber etwa von einem Norddeutschen geschehen, der das „Griaß di“ einfach nicht kenne, könnte so etwas passieren. „Ich glaube, wenn man die Marke ‚Griaß di‘ anfechten würde mit einem Löschungsantrag, hätte man wegen mangelnder Unterscheidungskraft gute Erfolgsaussichten“, so Toggler.
Die eigene Marke sichern
Generell ist es jedermann möglich eine Marke anzumelden. Dabei ist vieles möglich: Wörter, aber auch Buchstaben, Zahlen und Abbildungen sind ebenso möglich wie Farben oder akustische Signale als Marke anzumelden. Das Wichtige dabei: Unverwechselbarkeit.
Genau das, ist heute häufig das Problem. Immer wieder kommt es vor, dass Markenstreits um bestimmte Patente losbrechen. Etwa weil zwei ähnliche Produkte auf dem Markt sind – wie zum Beispiel der Streit des Kinderpuddings „Paula“ und der Aldi-Version „Flecki“, oder – wie auch im Fall des Tiroler Grußworts – etwas geschützt wird, was in dieser Form bisher von vielen Unternehmen genutzt worden ist und vielleicht auch gar nicht geschützt werden darf – oder sollte.
Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Wer eine solche Eintragung machen möchte, muss zuvor die „intensive Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr“ nachweisen.
National, Europaweit oder international
Hat man mit der Eintragung Erfolg, so hat der Inhaber das alleinige Recht, die Marke zu nutzen. Es sei denn man verkauft die Nutzungsrechte an der Marke – durch eine sogenannte Markenlizenz – oder gleich die ganze Marke.
Ist die Marke einmal gesichert, so kann sie quasi ewig genutzt werden. Dafür ist lediglich eine regelmäßige Verlängerung notwendig. Die Eintragung hält zunächst für zehn Jahre vor. Nach dieser Zeit kann sie aber um ein weiteres Jahrzehnt verlängert werden, so oft man möchte, solange die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Zahlt der Inhaber nicht, wird die Marke gelöscht und ist wieder rechtefrei verfügbar.
Je nach Schutz müssen sich die Inhaber einer Marke an das Deutsche Patent- und Markenamt wenden, wenn es um einen Schutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik geht. Soll der Schuss darüber hinaus gültig sein, ist ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für die Europäische Union oder ein Antrag bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) für eine weltweite Markensicherung nötig.
Wichtig dabei: Nationales und internationales Markenrecht werden voneinander getrennt behandelt. Jeder kann seine Marke entweder auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene sichern lassen – oder beides. Nationale Marken behalten immer ihre Gültigkeit und die älteren Markenschutzrechte haben immer Vorrang – ob sie nationale oder internationale Gültigkeit haben.
Kinder, Herzen und das Problem mit der Marke
Trotz klar geregelter Vorschriften, kommt es immer wieder zu kuriosen Markenstreits. Was kann man wirklich schützen und was nicht? Wie aktuell die Diskussion über „Griaß di“ die Markenrechtler beschäftigt, so entbrannte vor einiger Zeit die Diskussion darüber, ob sich der Hersteller der bekannten „Kinder Schokolade“, der Süßwarenkonzern Ferrero, den Namensbestandteil „Kinder“ als Marke sichern kann.
Auslöser damals: Die Lebensmittelkonzerne Haribo und Zott hatten beide Produkte auf dem Markt, die ihren Namen ähnlich zusammensetzten: Zum einen fand sich in deutschen Supermarktregalen „Kinder Kram“ von Haribo und ein Zott-Milchdesserts namens „Kinderzeit“. Beide wollte Ferrero untersagen und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung fiel schließlich gegen den „Kinder“-Produktführer aus: Der Wortbestandteil "Kinder" beschreibe nur die Zielgruppe, so der BGH und könne deshalb nicht unter markenrechtlichen Schutz gestellt werden.
Anders erging es dem Leipziger Modeversender Spreadshirt. Der sorgte sich darum, genau wegen einer geschützten Marke einen großen Teil seiner Einnahmen zu verlieren. Dabei ging es um T-Shirts mit dem Aufdruck „I LOVE“, wobei das „LOVE“ durch ein Herz dargestellt wird. Bisher war diese Marke nicht geschützt, Spreadshirt fürchtete, jemand anders könnte das tun und dem Leipziger Unternehmen den Aufdruck verbieten.
Es gibt noch Alternativen ohne Schutz
Auf die Idee sich sein „Griaß di“ für seine T-Shirts zu sichern, kam der Tiroler Philipp Reindl nicht. Er will sich jetzt aber gegen das Verwendungsverbot wehren und sucht einen Anwalt, wie er der österreichischen Tageszeitung „Die Presse“ sagte.
In der Zwischenzeit hilft er sich vorerst mit einer anderen Grußformel aus und bietet „Grieß enk“ („Grüß euch“) an, "dafür gibt es derzeit keinen Wortmarkenschutz", sagte T-Shirt-Erfinder. Die Marke „Pfiat di“ ist übrigens ebenfalls noch zu haben.