Markenrecht Wie ein Bayer Tirolern das „Griaß di“ verbietet

Wenn Tiroler sich begrüßen, sagen sie „Griaß di“. Auf ihre T-Shirts dürfen sie das aber in Zukunft nicht mehr drucken. Eine deutsche Firma hat sich die Grußformel patentieren lassen. Derart skurrile Schutzmarken sind in Europa immer häufiger.

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Links: ein Shirt der Firma Mayr & Abel Druck aus dem Allgäu mit dem Aufdruck

Darf man eine Grußformel als Marke eintragen lassen? Die EU hat jetzt entschieden es geht – zumindest im Falle von „Griaß di“ („Grüß dich“), was vor allem in Tirol verwendet wird. Gesichert hat sich diese ungewöhnliche „Marke“ aber ein bayerisches Unternehmen und das sorgt nun für Streit.

Denn die Bayern drohten einem Mann aus Tirol mit dem Anwalt, weil der 30-jährige im Internet T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkaufte. Genau solche Verwendungen – wie der Druck auf Kleidung oder Papierwaren - sind aber durch die Firma Mayr & Abel geschützt. Im Juli 2011 hatte das Unternehmen aus dem Allgäu das Grußwort beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante europaweit als Marke registrieren lassen.

Postkarten, Briefpapier, T-Shirts, Jacken und Basecaps dürfen deshalb ohne Zustimmung der Allgäuer nicht mehr gedruckt und schon gar nicht verkauft werden.

Tirol reagiert mit Unmut

Die Reaktionen aus Tirol, wo die Grußformel ganz normal ist, sind eindeutig: Österreichische Zeitungen kritisierten etwa, der einheimische Gruß sei nun in deutscher Hand.

Kritik kommt auch aus Tirols Politik und Wirtschaft: "Das ‚Griaß di‘ gehört uns Tirolern und daran führt kein Weg vorbei", zitiert die österreichische Tageszeitung „Der Standard“  Tirols Wirtschaftskammer-Präsident Jürgen Bodenseer. Er habe auch schon einen Anwalt damit beauftragt, einen Antrag auf Löschung der Marke zu stellen, heißt es.

Die wichtigsten Fakten zur Markeneintragung

Die Tiroler Versicherung, die 2004 eine „Griaß di“-PR-Kampagne hatte, empörte sich ebenfalls: „Wenn es jetzt nach der EU gehe, dann werde man wohl in Zukunft nur noch gegen Entgelt grüßen dürfen.“

Solche lautstarken Beschwerden sieht Peter Mayr aus dem Allgäu, der seine „Griaß di“-Shirts unter dem Label „Die Allgäu Kollektion“ vertreibt, gelassen. Er ist schließlich auch der Sieger – derjenige mit den Markenrechten.

„Griaß di“ und „Servus“ in einem Topf

Die skurrilsten Markenstreitereien
Lindt vs HariboLindt wollte mit einem goldenen Schokobären das Herzen der Schokoladenliebhaber gewinnen. Doch die Schweizer Schokoladenhersteller Lindt & Spruengli zogen vor allem den Zorn des rheinischen Süßwarenherstellers Haribo an. Dieser verklagte die Schweizer auf Schadensersatz. Das Landgericht Köln untersagte zunächst Lindt & Spruengli den Vertrieb des Schokobären. Beim Anblick eines solchen Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment würde unweigerlich eine Verbindung zu Haribo hergestellt, hieß es. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Köln nun aufgehoben. Die Bärchen dürfen weiter verkauft werden. Quelle: dapd
Der Plüschtierhersteller Steiff hat im Streit um den „Knopf im Ohr“ eine juristische Schlappe erlitten. Steiff kann nicht für sich allein das Recht beanspruchen, bei seinen Teddys und Tieren mitten im Ohr einen Metallknopf oder ein Stofffähnchen anzubringen. Das hat das EU-Gericht in Luxemburg entschieden. Nach Ansicht der Richter fehlt die Unterscheidungskraft, da der Kunde daraus nicht den Hersteller des Tieres erkennen könne. Steiff hatte den europaweiten Schutz beim Europäischen Markenamt beantragt - die Behörde lehnte ab und bekam nun vor Gericht Recht. Bei dem Streit geht es nur um die Positionierung des Knopfs in der Mitte des Ohres, nicht aber um den „Knopf im Ohr“ selbst. Quelle: dpa
weltuntergangs-party Quelle: REUTERS
Ein Mann sitzt in Guadalajara, Mexiko, hinter Bierflaschen der Marke "Duff Beer" Quelle: dapd
iphone kopfhörer Quelle: REUTERS
Dr. Oetker Paula vs. Aldi FleckiAuf den ersten Blick ähneln sich Aldis Kinderpudding "Flecki" und Dr. Oetkers "Paula" natürlich. Doch sind die Gemeinsamkeiten ausreichend, um ein Verbot von "Flecki" zu rechtfertigen? Darüber hatte das OLG Düsseldorf zu befinden. Der Vorsitzende Richter referierte dazu über den „Kulminationspunkt des Puddings“ oder die Frage, ob Paula ein klassischer Kuhname sei, was das Gericht in einschlägigen Internetregistern prüfte. "An einer Nachahmung besteht kein Zweifel", erklärte das Gericht. Trotzdem unterscheide sich "Flecki" in vielen Details so sehr, dass Aldi den Pudding weiter verkaufen darf. Quelle: dpa
Kloster Andechs vs. Molkerei ScheitzMit der klösterlichen Frieden ist es im oberbayerischen Andechs seit geraumer Zeit vorbei. Schuld ist ein Streit zwischen den Klosterbrüdern und der ortsansässigen Andechser Molkerei Scheitz. Sie wirbt mit dem Slogan "Andechser Natur - seit 1908". Die Mönche wiederrum werben für ihr Bier mit "Kloster Andechs - Genuss für Leib & Seele". Die Mönche sehen ihre Markenrechte verletzt. Der Streit tobt seit sieben Jahren. Quelle: dpa/dpaweb

„Das ist ein Sturm im Wasserglas. „Griaß di“ sagt man ja nicht nur in Tirol, sondern auch bei uns oder in Südtirol“, so der Bayer. „Geschützt ist nicht der Gruß, sondern nur der Druck auf T-Shirts.“

Die Marke „Griaß di“ ist für die Warengruppen 16, 25 und 40 geschützt. Das heißt Papierwaren, Bekleidungsstücke und ähnlich klassierte Produkte. 900 Euro hat der Allgäuer T-Shirt-Macher sich die Grußformel kosten lassen. Bis 2021 gehört die Marke ihm, sollte es keine erfolgreiche Beschwerde gegen den Schutz geben.

Damit befindet sich das „Griaß di“ jetzt in guter Gesellschaft, wie der Österreichische Rundfunk (ORF) berichtet, denn auch die Grußformel „Servus“ ist bereits geschützt.

„Bon Soir“: Deutsches Patentgericht entschied anders

Interessant ist, dass das Deutsche Bundespatentgericht noch im vergangenen Jahr den Schutz einer anderen Grußformel als Marke ablehnte. Anfang 2011 ging es darum, dass das sogenannte Wortzeichen „BOINSOIR“ gesichert werden sollte. Das Patentgericht entschied damals, dass dies nicht schützenswert sei.

Die damalige Begründung: „BONSOIR“ stamme aus dem Französischen und werde vom angesprochenen deutschen Publikum ohne weiteres in seiner Bedeutung "Guten Abend" verstanden. „Der Verbraucher sehe in ‚BONSOIR‘ die ihm bekannte Grußformel und verstehe sie nur als solche“, so die Erklärung.

Die möglichen Instanzen der Markeneintragung

Darauf nahm auch der Innsbrucker Patentanwalt Paul Torggler gegenüber dem ORF Bezug: „Auch in Alicante gilt eigentlich, dass wenn in einem Mitgliedsstaat etwas als nicht markenschutzfähige Angabe gilt, dann kann es auch in Spanien nicht eingetragen werden.“

Für den Juristen ganz klar: „Offensichtlich haben die Prüfer hier etwas übersehen.“ Es müsse geprüft auch in der Amtssprache Deutsch geprüft werden, sei das aber etwa von einem Norddeutschen geschehen, der das „Griaß di“ einfach nicht kenne, könnte so etwas passieren. „Ich glaube, wenn man die Marke ‚Griaß di‘ anfechten würde mit einem Löschungsantrag, hätte man wegen mangelnder Unterscheidungskraft gute Erfolgsaussichten“, so Toggler.

Die eigene Marke sichern

Generell ist es jedermann möglich eine Marke anzumelden. Dabei ist vieles möglich: Wörter, aber auch Buchstaben, Zahlen und Abbildungen sind ebenso möglich wie Farben oder akustische Signale als Marke anzumelden. Das Wichtige dabei: Unverwechselbarkeit.

Genau das, ist heute häufig das Problem. Immer wieder kommt es vor, dass Markenstreits um bestimmte Patente losbrechen. Etwa weil zwei ähnliche Produkte auf dem Markt sind – wie zum Beispiel der Streit des Kinderpuddings „Paula“ und der Aldi-Version „Flecki“, oder – wie auch im Fall des Tiroler Grußworts – etwas geschützt wird, was in dieser Form bisher von vielen Unternehmen genutzt worden ist und vielleicht auch gar nicht geschützt werden darf – oder sollte.

Markenschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Wer eine solche Eintragung machen möchte, muss zuvor die „intensive Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr“ nachweisen.
National, Europaweit oder international

Hat man mit der Eintragung Erfolg, so hat der Inhaber das alleinige Recht, die Marke zu nutzen. Es sei denn man verkauft die Nutzungsrechte an der Marke – durch eine sogenannte Markenlizenz – oder gleich die ganze Marke.

Ist die Marke einmal gesichert, so kann sie quasi ewig genutzt werden. Dafür ist lediglich eine regelmäßige Verlängerung notwendig. Die Eintragung hält zunächst für zehn Jahre vor. Nach dieser Zeit kann sie aber um ein weiteres Jahrzehnt verlängert werden, so oft man möchte, solange die Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Zahlt der Inhaber nicht, wird die Marke gelöscht und ist wieder rechtefrei verfügbar.

Je nach Schutz müssen sich die Inhaber einer Marke an das Deutsche Patent- und Markenamt wenden, wenn es um einen Schutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik geht. Soll der Schuss darüber hinaus gültig sein, ist ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für die Europäische Union oder ein Antrag bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) für eine weltweite Markensicherung nötig.

Wichtig dabei: Nationales und internationales Markenrecht werden voneinander getrennt behandelt. Jeder kann seine Marke entweder auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene sichern lassen – oder beides. Nationale Marken behalten immer ihre Gültigkeit und die älteren Markenschutzrechte haben immer Vorrang – ob sie nationale oder internationale Gültigkeit haben.

Kinder, Herzen und das Problem mit der Marke

Die verrücktesten Markentricks
Die Granini FlascheDass der Schriftzug “Granini” als zweidimensionale Wortmarke geschützt ist, erscheint einleuchtend. Doch kaum jemand weiß, dass auch die Noppenflasche als dreidimesionale Marke geschützt ist. Die Form der Flasche soll eine Ananas darstellen und lässt Granini-Säfte schon vom weiten erkennen. Diese, allerdings nicht einzige 3D-Marke Graninis, ist seit April 2000 eingetragen. Das Foto zeigt Granini-Chef Heribert Gathof. Quelle: picture-alliance
Die Coca-Cola FlascheLange vor der Granini Flasche hatte bereits Coca-Cola die Idee seine Getränke vom Weiten an der Form der Flasche erkennen zu lassen, da es um 1900 unzählige Coca-Cola-Nachahmungen gab. Die Rundungen der Flasche sollen die weiblichen Rundungen einer Frau darstellen, inspiriert durch die damalige Schauspielerin Mae West. Quelle:
Der GoldhaseLindt und Sprüngli Chef Ernst Tanner mit „seinem“ Goldhasen: Der Schokobestseller sieht süß und niedlich aus. Allerdings macht er einigen Schokoladenhasen-Herstellern das Leben schwer. Der Goldhase ist nämlich als dreidimensionale Marke eingetragen, einschließlich des roten Halsbandes mit Glöckchen, weshalb Lindt gegen alle Konkurrenten klagt, deren Hase eine Verwechslungsgefahr darstellen könnte. Quelle: ap
Der GoldhaseIn Österreich hat Lindt bereits einen Sieg errungen, in Deutschland streitet Lindt noch mit dem Konkurrenten Riegelein. Einen weiteren Rechtsstreit führt Lindt um EU-weiten Markenschutz zu erhalten, um nicht in jedem Land einzeln klagen zu müssen. Zusätzlich hat Lindt noch ein Rentier und eine Glocke (für die Weihnachtszeit) als 3D-Marken eintragen lassen. Quelle: dpa
Das Nutella-GlasDer Schriftzug “Nutella”, mit all seinen Besonderheiten, ist als Marke geschützt. Was einige jedoch nicht wissen: das Glas auch. Bereits seit 1965 hat das nutella-Glas seine einzigartige Form. Damit das auch so bleibt wurde die Form des Glases geschützt. Konkurrenten hatten der Eintragung entgegengehalten, dass das Glas eine bloße technische Wirkung habe, nämlich die Funktion eines Behältnisses für eine Creme. Im Grunde ist dies richtig, rein technisch bedingte Formen können nicht eingetragen werden. Quelle: Reuters
Das Nutella-GlasAllerdings hat das Nutella-Glas eine Besonderheit: die abstehenden oberen Ränder, aus denen man nutella immer “herauskratzen” muss. Dieses Merkmal macht das Glas zu einem Kennzeichen im Warenverkehr und nicht bloß zu einer technisch bedingten Verpackung. Übrigens wird in Deutschland oft über den Artikel von nutella gestritten. Ferrero erklärte daraufhin, dass nutella ein Fantasiewort sei und jeder sich selbst aussuchen könnte welchen Artikel er benutze. Quelle: PR
Das Odol MundwasserglasDer Name Odol ist aus zwei griechischen Bestandteilen zusammengesetzt: einmal ODOUS = Zahn und dem lateinischen OLEUM = Öl. Bereits 1893 kam Odol in Dresden auf den Markt. Die Form der Flasche, die das Mundwasser schon vom weiten erkennen lässt, ist natürlich als dreidimensionale Marke eingetragen. Quelle: dpa/picture alliance

Trotz klar geregelter Vorschriften, kommt es immer wieder zu kuriosen Markenstreits. Was kann man wirklich schützen und was nicht? Wie aktuell die Diskussion über „Griaß di“ die Markenrechtler beschäftigt, so entbrannte vor einiger Zeit die Diskussion darüber, ob sich der Hersteller der bekannten „Kinder Schokolade“, der Süßwarenkonzern Ferrero, den Namensbestandteil „Kinder“ als Marke sichern kann.

Auslöser damals: Die Lebensmittelkonzerne Haribo und Zott hatten beide Produkte auf dem Markt, die ihren Namen ähnlich zusammensetzten: Zum einen fand sich in deutschen Supermarktregalen „Kinder Kram“ von Haribo und ein Zott-Milchdesserts namens „Kinderzeit“. Beide wollte Ferrero untersagen und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung fiel schließlich gegen den „Kinder“-Produktführer aus: Der Wortbestandteil "Kinder" beschreibe nur die Zielgruppe, so der BGH und könne deshalb nicht unter markenrechtlichen Schutz gestellt werden.

Anders erging es dem Leipziger Modeversender Spreadshirt. Der sorgte sich darum, genau wegen einer geschützten Marke einen großen Teil seiner Einnahmen zu verlieren. Dabei ging es um T-Shirts mit dem Aufdruck „I LOVE“, wobei das „LOVE“ durch ein Herz dargestellt wird. Bisher war diese Marke nicht geschützt, Spreadshirt fürchtete, jemand anders könnte das tun und dem Leipziger Unternehmen den Aufdruck verbieten.

Es gibt noch Alternativen ohne Schutz

Auf die Idee sich sein „Griaß di“ für seine T-Shirts zu sichern, kam der Tiroler Philipp Reindl nicht. Er will sich jetzt aber gegen das Verwendungsverbot wehren und sucht einen Anwalt, wie er der österreichischen Tageszeitung „Die Presse“ sagte.

In der Zwischenzeit hilft er sich vorerst mit einer anderen Grußformel aus und bietet „Grieß enk“ („Grüß euch“) an, "dafür gibt es derzeit keinen Wortmarkenschutz", sagte T-Shirt-Erfinder. Die Marke „Pfiat di“ ist übrigens ebenfalls noch zu haben.

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