Markenstreit Amazon verliert gegen Ortlieb

Der Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb hat bei dem Prozess, bei dem er sich gegen die Übernahme seines Markennamens in Anzeigen des Internet-Händlers Amazon bei Google gewehrt hat, gewonnen. Quelle: dpa

Amazon hat den Streit gegen Ortlieb, bei dem es um die Verwendung des Markennamens des Outdoor-Ausrüsters ging, verloren. Zukünftig darf der Online-Versandhändler den Namen nicht mehr in seinen Anzeigen benutzen.

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Der Online-Versandhändler Amazon darf Kunden in der Suchmaschine Google nicht mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem mittelfränkischen Outdoor-Ausrüster Ortlieb am Donnerstag in einem Grundsatzurteil recht und verurteilte den Internet-Riesen endgültig auf Unterlassung. Ortlieb wehrte sich dagegen, dass Kunden bei einer Suchanfrage nach „Ortlieb Fahrradtaschen“ bei Amazon landen, dort aber auch Angebote von anderen Herstellern angezeigt bekommen. Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilte der BGH.

Der Hersteller von Fahrrad-Gepäcktaschen und -Rucksäcken bietet selbst keine Produkte über Amazon an. Das begründet Martin Esslinger, der internationale Verkaufsleiter von Ortlieb, bei einem Interview mit der WirtschaftsWoche damit, dass sie ihren Käufern einen bestimmten Fachhandelanspruch gewährleisten wollen. „Wir verstehen darunter einen qualitativ hochwertigen Verkauf mit entsprechend geschulten Verkäufern bzw. Beratungstools oder Inhalten zur Marke und unseren Produkten, denn die Qualität unserer Produkte zeigt sich auch im Service.“ Auch die Verantwortlichkeiten gegenüber dem Endverbraucher seien nicht transparent. „Zum anderen wehren wir uns gegen den Missbrauch unserer Marke. Es geht nicht an, dass Verkäufer mit unseren Produkten werben, obwohl sie diese offiziell gar nicht in Ihrem Produktportfolio führen. Denn in dieser Konstellation wird die Marke Ortlieb nur dafür genutzt, den Umsatz von Wettbewerbsprodukten anzukurbeln. Darin sehen wir eine klare Verletzung unserer Markenhoheit“, so Esslinger.

Wer auf einer Internet-Suchmaschine „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ oder „Ortlieb Outlet“ eingibt, landet bei einer Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Nach deren Anklicken erscheint dann jedoch eine Liste, die auch viele Produkte anderer Hersteller enthält. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) München hatte darin eine Ausbeutung der Marke als „Lotse“ gesehen. Der Nutzer erwarte aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu passende Angebote angezeigt würden. Der BGH hat das nun bestätigt.

In einem früheren Verfahren war Ortlieb aber mit einer Unterlassungsklage gegen Amazon gescheitert. Damals ging es um Interessenten, die direkt auf der Amazon-Seite nach Ortlieb-Fahrradtaschen suchen. Hier sind laut BGH Listen zulässig, die auch Angebote anderer Hersteller enthalten, wenn das deutlich genug erkennbar ist. Anders liegt der Fall laut BGH aber, wenn ein Kunde über die Google-Suche ausdrücklich eine bestimmte Marke sucht.

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