Nach der Evakuierung des Frankfurter Flughafens Wie Flugreisende zu ihrem Recht kommen

Terrorwarnungen, Unwetter oder technische Probleme am Flieger: Reisende verbringen viel Wartezeit am Flughafen. Welche Rechte Fluggäste in solchen Ausnahmesituationen bei ihren Airlines geltend machen können.

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Welche Rechte Fluggäste bei Flugausfällen und Verspätungen haben. Quelle: dpa

Düsseldorf Am Frankfurter Flughafen wurden Bereiche des Terminal 1 wegen eines Sicherheitsalarms geräumt. Tausende Passagiere waren davon betroffen. Auch kam es zu Flugausfällen und Verspätungen. Welche Rechte Fluggäste in solchen Extremsituationen haben. Eine Checkliste:

„Reisenden stehen grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen zu“, erklärt ein Sprecher der Verbraucherzentrale Berlin. Der Grund: Fluggesellschaften könnten in solchen Situationen auf „außergewöhnliche Umstände“ verweisen. Dabei handelt es sich der Europäischen Fluggastverordnung zufolge um „Situationen, die unvermeidbar“ seien. Zum Beispiel Streiks, Unwetter oder Terrorwarnungen.

Doch Fluggäste müssen nicht vollkommen leer ausgehen. Wer seinen Flug wegen „außergewöhnlicher Umstände“ verpasst, hat die Möglichkeit, kostenfrei umzubuchen. Für die in der Wartezeit entstandene Verpflegung muss die jeweilige Fluggesellschaft finanziell aufkommen. Je nach Dauer der Verzögerung ist die Airline verpflichtet, dem Kunden eine Unterkunft zu stellen.

Auf dem Flughafen Gestrandete sollten in jedem Fall Kontakt zu ihrer Fluggesellschaft aufnehmen, um sich nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen, rät der Sprecher der Verbraucherzentrale.

Falls Geschäftsleute wegen Flugausfällen oder Verspätungen etwa einen wichtigen Termin verpassen könnten, dürfen sie verlangen, von ihrem Flug zurückzutreten oder auf ein anderes Transportmittel umzusteigen – zum Beispiel auf die Bahn. Möglich ist das aber erst bei einer Verspätung von satten fünf Stunden.

Flugreisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, dürfen allerdings nicht einfach so von ihrer Reise zurücktreten. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Die Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf sogenannte „Reisepreisminderungsansprüche“. Betroffene sollten sich die Verspätung am Flugschalter quittieren lassen und dem Reiseveranstalter innerhalb eines Monats mitteilen.

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