Retouren nach Weihnachten Weihnachtsgeschenke umtauschen? Das geht nicht immer

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Rechte im Laden und beim Online-Shopping

Klar im Vorteil sind also selbst gebastelte Gutscheine. Über deren Gültigkeit kann wohl mit den meisten Schenkenden verhandelt werden. Oder doch besser ein Geschenk im Laden kaufen und es bei Nichtgefallen einfach zurückgeben?

Ganz so unkompliziert ist auch das nicht. Zu Rückgaben im Laden gibt es keine gesetzliche Regelung. Allerdings sind die Händler in Deutschland recht kulant. Insbesondere in Bekleidungsgeschäften ist es die Regel, dass Kunden die ungetragene Ware innerhalb von zwei bis vier Wochen zurückgeben können.

Ansonsten sind die Bedingungen aber sehr unterschiedlich: Mal ist die Rückgabe nur ein paar Tage, mal einige Woche möglich. Bei dem einen Händler sind Sonderangebote ausgeschlossen, der andere nimmt sogar Ware zurück, die nicht mehr originalverpackt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die Bedingungen für einen Umtausch schon beim Kauf schriftlich oder unter Zeugen erklären lassen, empfehlen Verbraucherschützer.

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Da die Rücknahme der Ware auf der Kulanz des Händlers beruht, hat der Kunde auch keinen Anspruch darauf, sein Geld bar zurückzubekommen. Gegebenenfalls muss er sich mit einem Gutschein zufriedengeben. Anders sieht es aus, wenn die gekaufte Ware wegen eines Defekts zurückgegeben wird, dann greift die Gewährleistung des Händlers.

Diese gilt für zwei Jahre. Nach sechs Monaten kann der Händler allerdings die sogenannte Beweislastumkehr geltend machen. Dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf des Produkts bestand. Ist die Ware kaputt, lohnt sich also eine möglichst kurzfristige Reklamation.

Im Vorteil sind jene Weihnachtswichtel, die Geschenke im Internet, per Post oder telefonisch bestellt haben. Sie genießen den besonderen Schutz für Fernabsatzverträge – Paragraf 312b, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Innerhalb von 14 Tagen dürfen sie die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Zur Weihnachtszeit kommen manche Onlinehändler den Kunden sogar entgegen und haben die Frist für den Umtausch verlängert, so dass Waren auch noch in der ersten Januarwoche zurückgeschickt werden können.

Für die retournierten Artikel muss der Händler den Kaufpreis erstatten, das Ausstellen eines Gutscheins ist nicht erlaubt. Auch die Kosten für den Rückversand muss der Händler tragen, aber nur dann, wenn die Retoure mehr als 40 Euro wert ist. Andernfalls zahlt der Kunde das Porto.

Ein uneingeschränktes Widerrufsrecht hat der Kunde aber auch bei Fernabsatzverträgen nicht. Es gilt laut Paragraf 312d BGB beispielsweise nicht für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde.

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