Rotbäckchen Saft darf weiter mit "lernstark" werben

Darf ein Saft als „lernstark“ beworben werden? Verbraucherschützer sind dagegen. Am Bundesgerichtshof sieht man das anders: Die Bezeichnung verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Richter am Donnerstag.

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Rotbäckchensaft des Herstellers Rabenhorst mit der Aufschrift

Getränke-Hersteller Rabenhorst darf seinen Rotbäckchen-Saft mit dem Slogan „Lernstark“ bewerben. Die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage von Verbraucherschützern ab und billigten die umstrittene Angaben auf dem Etikett einer der Rotbäckchen-Sorten. Die Werbeaussagen verstoßen demnach nicht gegen europäisches Vorgaben zum Verbraucherschutz. Eine Begründung für das Urteil veröffentlicht das Gericht vorerst nicht.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer sahen die Vorgaben der europäischen Health-Claims-Verordnung nicht eingehalten. Diese erlaubt zum Schutz der Verbraucher nur bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Produktwerbung. Bei Waren für Kindern ist sie besonders streng. Warum haben die Richter dem Unternehmen Recht gegeben?

„Der Schutz der Verbraucher macht bei Eisen eine Ausnahme“, erklärt der Lebensmittelrechtsexperte Andreas Schulte von Rödl & Partner in Hamburg. Die Werbung sei zwar als gesundheitsbezogene Angabe zu werten. Diese sei aber in der Europäischen Union nach der Health-Claims-Verordnung erlaubt, weil Eisen zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage.

"Alete Trinkmahlzeit" ist die dreisteste Werbelüge des Jahres
Foodwatch hat Verbraucher über die dreisteste Werbelüge des Jahres abstimmen lassen. Der Goldene Windbeutel 2014 geht an eine Kindernahrung... Quelle: dpa
Der zweifelhafte "Sieger" des Rankings ist die Alete Trinkmahlzeit von Nestlé. 45,8 Prozent der Verbraucher kürten die kariesfördernde Kalorienbombe zur dreistesten Werbelüge des Jahres. Foodwatch fordert Nestlé auf, das Produkt vom Markt zu nehmen: "Kalorienreiche Trinkmahlzeiten sind für Säuglinge völlig ungeeignet. Nestlé muss die Produkte aus dem Handel nehmen und endlich aufhören, Profit auf Kosten der Gesundheit von Babys zu machen", sagte Oliver Huizinga, Foodwatch-Experte für Lebensmittelwerbung. Quelle: Foodwatch
Auf dem zweiten Platz landete die Knorr activ Hühnersuppe mit 25,2 Prozent der Stimmen. Foodwatch bemängelt, dass die "Hühnersuppe" kein Hühnerfleisch enthält. Quelle: Foodwatch
Platz drei ging in diesem Jahr an das Glacéau Vitaminwater von Coca-Cola. 14,6 Prozent der Verbraucher wählten das mit Vitaminen gepimpte Wasser. Quelle: Foodwatch
Der Belvita Frühstückskeks landete auf Rang vier mit 11,5 Prozent der Stimmen. Quelle: Foodwatch
Mit 2,9 Prozent der Verbraucherstimmen ging der fünfte Rang an den Unser Norden Bio Apfelsaft naturtrüb der Coop eG. Das Unternehmen hatte bereits während der laufenden Wahl angekündigt, bei allen unter der Eigenmarke „Unser Norden“ verkauften Produkten in Zukunft eine regionale Herkunft der Zutaten auch sicherzustellen, teilt Foodwatch mit. Beim Bio-Apfelsaft hatte die Handelsgenossenschaft nach mehrfacher Nachfrage eingeräumt, aller Regionalitätswerbung zum Trotz die Äpfel auch von außerhalb Norddeutschlands zu beziehen. Quelle: Foodwatch
Im Jahr 2013 hatte die Capri-Sonne von Wild/SiSi-Werke den Negativ-Preis gewonnen. Und zwar als Schul-Marketing und Sport-Schwindel. Bei gesponserten Sport-Events werden Kinder gezielt angesprochen, außerdem verteilt Capri-Sonne Unterrichtsmaterial mit Markenlogo und Lernaufgaben. Neben Capri-Sonne hatte Foodwatch vier weitere Lebensmittel für Kinder zur Abstimmung gestellt, die nach Ansicht der Verbraucherschützer besonders dreist beworben werden. An der Abstimmung beteiligten sich fast 120.000 Verbraucher. Auf die Capri-Sonne entfielen mehr als 51.000 Stimmen. Quelle: Foodwatch

Bei den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer noch erfolgreich gewesen. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) mit den Angaben „Lernstark“ sowie „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ einen Verstoß gegen die europäischen Regeln. Dadurch werde unzutreffend vorgegeben, dass der Saft den Lernprozess eines Kindes stärke und unterstütze, hieß es.

Gegen das OLG-Urteil war Rabenhorst nun mit Erfolg in Revision gegangen. Die Angaben auf den Flaschen seien von den Vorgaben der EU-Verordnung gedeckt, hieß es. Der BGH hob das Urteil des OLG daher auf und wies die Klage ab. Im Prozess hatte Rabenhorst bestritten, dass es sich bei dem Rotbäckchensaft um ein reines Kinderprodukt handelt. Aus dem Richterspruch ergebe sich jedoch, dass der Saft für Kinder gedacht sei, teilte der vzbv mit.

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