
Getränke-Hersteller Rabenhorst darf seinen Rotbäckchen-Saft mit dem Slogan „Lernstark“ bewerben. Die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage von Verbraucherschützern ab und billigten die umstrittene Angaben auf dem Etikett einer der Rotbäckchen-Sorten. Die Werbeaussagen verstoßen demnach nicht gegen europäisches Vorgaben zum Verbraucherschutz. Eine Begründung für das Urteil veröffentlicht das Gericht vorerst nicht.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Verbraucherschützer sahen die Vorgaben der europäischen Health-Claims-Verordnung nicht eingehalten. Diese erlaubt zum Schutz der Verbraucher nur bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Produktwerbung. Bei Waren für Kindern ist sie besonders streng. Warum haben die Richter dem Unternehmen Recht gegeben?
„Der Schutz der Verbraucher macht bei Eisen eine Ausnahme“, erklärt der Lebensmittelrechtsexperte Andreas Schulte von Rödl & Partner in Hamburg. Die Werbung sei zwar als gesundheitsbezogene Angabe zu werten. Diese sei aber in der Europäischen Union nach der Health-Claims-Verordnung erlaubt, weil Eisen zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage.





Bei den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer noch erfolgreich gewesen. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz 2013 in der Kombination der Abbildung eines Mädchenkopfes (blonde Haare, rote Bäckchen, blaues Kopftuch) mit den Angaben „Lernstark“ sowie „Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ einen Verstoß gegen die europäischen Regeln. Dadurch werde unzutreffend vorgegeben, dass der Saft den Lernprozess eines Kindes stärke und unterstütze, hieß es.
Gegen das OLG-Urteil war Rabenhorst nun mit Erfolg in Revision gegangen. Die Angaben auf den Flaschen seien von den Vorgaben der EU-Verordnung gedeckt, hieß es. Der BGH hob das Urteil des OLG daher auf und wies die Klage ab. Im Prozess hatte Rabenhorst bestritten, dass es sich bei dem Rotbäckchensaft um ein reines Kinderprodukt handelt. Aus dem Richterspruch ergebe sich jedoch, dass der Saft für Kinder gedacht sei, teilte der vzbv mit.