Tarifkonflikt Deutsche Bahn und Gewerkschaft EVG einigen sich im Tarifstreit

Gute Nachrichten für Bahn-Kunden: Die Deutsche Bahn einigt sich mit der Gewerkschaft EVG auf einen neuen Tarifvertrag. Weitere Warnstreiks bleiben somit vorerst aus.

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Nach Bahnstreik: GDL erklärt Tarifverhandlungen für gescheitert Quelle: dpa

Berlin Die Deutsche Bahn und die Gewerkschaft EVG haben ihren Tarifkonflikt beigelegt. „Es gibt eine Einigung“, sagte eine Sprecherin der Deutschen Bahn AG der Deutschen Presse-Agentur in Berlin am Samstagmorgen. Ein Sprecher der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) bestätigte: „Wir haben einen Abschluss erzielt.“ Damit sind weitere Warnstreiks abgewendet. Details des Abschlusses wollen die Tarifparteien am Vormittag in Berlin bekanntgeben. Weiter ungelöst ist der Tarifkonflikt mit der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL), die die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat und zunächst in die Schlichtung müsste.

Die EVG hatte am Montag ihre Forderungen mit einem mehrstündigen Warnstreik unterstrichen und damit bundesweit erhebliche Störungen im Zugverkehr verursacht. Sie vertritt rund 160.000 Bahn-Beschäftigte. Zuvor hatte der Bayerische Rundfunk über eine Einigung berichtet.

Zum Auftakt vor zwei Monaten hatten die beiden Gewerkschaften 7,5 Prozent mehr Geld gefordert, die GDL für 24 Monate, die EVG nannte damals keine Wunschlaufzeit. Vor dem EVG-Warnstreik hatte die Bahn eine Einkommenserhöhung in zwei Stufen angeboten: 2,5 Prozent ab März 2019 und weitere 2,6 Prozent ab Januar 2020, dazu eine Einmalzahlung von 500 Euro, bei einer Vertragslaufzeit von 29 Monaten.

Die Bahn legte der EVG und der GDL dann am Mittwoch ein neues Angebot vor. Nach Angaben von GDL-Chef Claus Weselsky sah es in der ersten Stufe ein Lohnplus von 3,2 Prozent vor - jedoch bei einer Laufzeit von 34 Monaten. Je länger die Laufzeit eines Vertrages ist, desto geringer fällt die effektive Lohnerhöhung auf ein Jahr gesehen aus.

Weselsky schloss am Freitag eine Schlichtung nicht mehr aus. Zu einem Streik darf die GDL nach geltender Vereinbarung erst nach dem Ende einer Schlichtung aufrufen.

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