Thermomix-Urteil Haushaltsgerätehersteller Vorwerk musste nicht über Modellwechsel informieren

Eine Thermomix-Käuferin hatte geklagt, die ihr älteres Modell wegen eines neuen Gerätes zurückgeben wollte. Die Richter wiesen die Klage ab.

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Thermomix: Vorwerk musste nicht über Modellwechsel informieren Quelle: Vorwerk

Der Hausgerätehersteller Vorwerk war nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus von dem geplanten Modellwechsel bei dem Luxusküchengerät Thermomix zu informieren.

Die Wuppertaler Richter wiesen am Donnerstag die Klage einer Thermomix-Käuferin aus Kaiserslautern endgültig ab, die nach der überraschenden Präsentation des neuen Thermomix TM6 im vergangenen Frühjahr ihr wenige Wochen zuvor gekauftes Vorgängermodell zurückgeben wollte.

Der Vorsitzende Richter Stefan Istel betonte in seiner Urteilsbegründung, der Hausgerätehersteller habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, gebe es keine Pflicht, die Vorgängermodelle als Auslaufmodell zu bezeichnen.

Das Landgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Wuppertaler Amtsgerichts, dass die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung des Kaufvertrages für das mehr als 1000 Euro teure Küchengerät ebenfalls abgewiesen hatte. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Vorwerk hatte das neue Thermomix-Modell TM 6 im Frühjahr 2019 eingeführt. Es unterscheidet sich vom Vorgängermodell durch mehrere zusätzliche Funktionen wie das Sous-Vide-Garen, Fermentieren und die Möglichkeit zum Braten. Etliche Kunden, die erst kurz zuvor einen TM 5 erworben hatten, hatten damals in den sozialen Netzwerken ihrem Ärger Luft gemacht.

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