Urteil Verkäufer dürfen Schockbilder auf Zigarettenpackungen verdecken

Schockbilder sollen Raucher vom Tabakkonsum abhalten. Im Verkauf dürfen die Bilder jedoch bedeckt sein, urteilt das Landgericht Berlin.

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Die Warnhinweise dürfen hinter einem Sichtschutz verdeckt sein. Quelle: dpa

Berlin Verkäufer von Tabakwaren dürfen Schockbilder und Warntexte auf Zigarettenpackungen mit Steckkarten verdecken. Es gebe keine rechtliche Grundlage für ein Verbot, entschied das Landgericht Berlin am Dienstag. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen einen Kioskbetreiber geklagt, der Warnhinweise in seinen Verkaufsregalen hinter einem Sichtschutz versteckt.

Seit 2016 regelt die sogenannte Tabakerzeugnis-Verordnung, dass Zigarettenpackungen im Verkauf nicht verdeckt sein dürfen. Die Richter urteilten jedoch, dass diese Vorschrift gesetzlich nicht ausreichend verankert sei. Das Europarecht enthalte nur Vorgaben zu den Warnhinweisen selber, nicht aber zum Verkaufszubehör wie eben Steckkarten. Gegen das Urteil können die Verbraucherzentralen Berufung einlegen.

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