ARD Buffet Magazin Kooperation von SWR und Burda verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Das „ARD Buffet Magazin“ erscheint im Burda-Verlag - auf dem Cover prangt aber das Logo des Ersten. Den höchsten deutschen Zivilrichtern geht das zu weit – das greife zu sehr in die Pressefreiheit ein.

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Der Bundesgerichtshof entschied sich gegen die Kooperation. Sie sieht in der Zusammenarbeit einen unzulässigen Vorteil. Quelle: dpa

Karlsruhe Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Verlage nicht bei der Herausgabe von Zeitschriften unterstützen. Das greift zu weit in die Pressefreiheit ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat. Das Urteil vom Donnerstag läuft auf ein Verbot des „ARD Buffet Magazins“ hinaus, das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) publiziert. (Az. I ZR 207/14)

Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall zwar noch einmal an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die klagende Verlagsgruppe Bauer muss dort aber nur noch ihren Unterlassungsantrag nachbessern.

Der Rundfunkstaatsvertrag erlaubt den über den Rundfunkbeitrag finanzierten Sendern das Angebot programmbegleitender Druckwerke. Das Engagement des SWR geht laut dem BGH-Urteil jedoch darüber hinaus.

Der SWR teilte dazu mit, er habe das Urteil des Bundesgerichtshofs mit Überraschung zur Kenntnis genommen. „Der SWR wird die schriftliche Begründung des BGH sorgfältig prüfen und analysieren, sobald diese vorliegt“, heißt es in dem Statement. „Der SWR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Burda-Verlag die Zeitschrift in eigener redaktioneller Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko herausgibt.“

Der Sender präsentiert die monatliche Zeitschrift mit Rezepten, Deko-Tipps, Reportagen und Ratgebertexten auf seiner Homepage als Begleitheft zur Sendung „ARD Buffet“. Die Auflage bewegte sich nach SWR-Angaben zuletzt zwischen 145.000 und 150.000 Exemplaren. Die 45-minütige Sendung läuft montags bis freitags um 12.15 Uhr im Ersten.

Die redaktionelle und wirtschaftliche Verantwortung für das Magazin liegt bei Burda. Der SWR hat aber über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen die Markenlizenz an den Verlag vergeben. So ist auf dem Cover der Zeitschrift etwa das Logo des Ersten abgebildet.

Durch die Verwendung dieser Marken entstehe dem Burda-Verlag ein unzulässiger Vorteil, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Dem Urteil zufolge kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur programmbegleitende Druckwerke veröffentlichen, die er selbst anbietet. Dabei darf er aber „nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen“. Diese Grenze sei überschritten. Mit dem „ARD Buffet Magazin“ greife der SWR in das Konkurrenzverhältnis der Verlage ein.

Zum Zeitpunkt der Verhandlung Ende September, zu der heute das Urteil gesprochen wurde, gab es nach Auskunft der ARD im Verbund keine andere, vergleichbare Zeitschrift. Das ZDF gibt schon seit längerem keine eigenen Publikationen mehr heraus.

Aufgrund eines BGH-Urteils hatte das Oberlandesgericht Köln im Herbst bereits die „Tagesschau“-App anhand eines Beispieltags aus dem Jahr 2011 für „presseähnlich“ und damit unzulässig erklärt. Die ARD stellte im Dezember eine umfassend erneuerte Version vor, betonte aber, die Neuentwicklung sei nicht als Antwort darauf zu verstehen.

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