Artikel über HSH Nordbank „Spiegel“ hat mit Verfassungsbeschwerde Erfolg

„Der Spiegel“ muss keinen Nachtrag zu einem Artikel über die HSH Nordbank drucken. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

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Die Richter haben der Verfassungsbeschwerde des „Spiegel“ wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben. Quelle: dpa

Karlsruhe Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich dagegen gewehrt, einen korrigierenden „Nachtrag“ zu einem Artikel abdrucken zu müssen. Der Text, den die Redaktion nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im Heft veröffentlichen sollte, ging den Karlsruher Richtern zu weit.

Sie gaben der Verfassungsbeschwerde des „Spiegel“ wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit statt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Der Streit muss nun nach den Maßgaben aus Karlsruhe in Hamburg neu entschieden werden. (Az. 1 BvR 666/17)

Die Entscheidung leitet das Ende einer jahrelangen juristischen Auseinandersetzung um einen Artikel über die Krise der HSH Nordbank ein. Die Landesbank war 2008 wegen riskanter Kreditgeschäfte in den Strudel der Finanzkrise geraten und musste von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gerettet werden.

In dem „Spiegel“-Artikel waren mögliche Verwicklungen eines früheren hochrangigen Mitarbeiters der Bank in Abhöraktionen geschildert worden. Die Ermittlungen gegen den Mann wurden später mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Er streitet deshalb vor Gericht um eine Korrektur in dem Magazin.

Nach Auffassung der Richter rechtfertigen ein Freispruch oder ein Einstellungsbeschluss zwar, dass der Betroffene das Recht bekommt, auf einen knappen Nachtrag zu bestehen. Weil die Medien nach damaligem Stand korrekt berichtet hätten, dürften sie aber nicht dazu gezwungen werden, die geänderten Umstände zu bewerten.

Der „Spiegel“ hatte den Satz abdrucken sollen: „Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht.“ Das sei zu viel verlangt.

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