Booking.com und Co. Beschränken Bestpreisklauseln den freien Wettbewerb auf Kosten der Verbraucher?

Auf Portalen wie Booking, HRS und Expedia finden Nutzer eine Vielzahl an Hotelzimmern und anderen Unterkünften, die sie ohne Extra-Kosten direkt über die Seite buchen können. Quelle: dpa

Viele Tausende Hotels im Überblick, mit aktuellen Fotos und Gäste-Bewertungen – das bieten Internet-Plattformen wie Booking.com. Aber sparen die Nutzer auch beim Buchen? Das Kartellamt hat Zweifel.

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Viele Touristen und Geschäftsreisende finden ihre Hotels über die großen Buchungsportale wie Booking.com – aber das Bundeskartellamt hält die Geschäftsbedingungen für fragwürdig. Beschränken sogenannte Bestpreisklauseln in den Verträgen mit den Hotels den freien Wettbewerb – auf Kosten der Verbraucher? Das prüft am Dienstag (9.00 Uhr) der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) in einem Kartellverfahren gegen den Marktführer Booking. Ob schon eine Entscheidung verkündet wird, ist offen. (Az. KVR 54/20)

Auf Portalen wie Booking, HRS und Expedia finden Nutzer eine Vielzahl an Hotelzimmern und anderen Unterkünften, die sie ohne Extra-Kosten direkt über die Seite buchen können. Für jede erfolgreiche Vermittlung kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision.

Für die Nutzung von Booking.com mussten sich Hotels verpflichten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform. Experten nennen das „enge“ Bestpreisklausel.

Wegen „weiter“ Bestpreisklauseln, die sich auch auf konkurrierende Portale und den Offline-Vertrieb erstrecken, war das Kartellamt in der Vergangenheit bereits gegen den damaligen Marktführer HRS vorgegangen. Sie sind seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von 2015 rechtskräftig verboten. In der Folge hatte Booking damals auf die „enge“ Klausel umgestellt. Danach dürfen die Hotels Interessenten zum Beispiel an der Rezeption oder telefonisch ein besseres Angebot machen, aber nicht im Internet dafür werben.

Das Bundeskartellamt hält auch diese Klausel für problematisch und hatte sie Booking Ende 2015 für den deutschen Markt verboten. Bestpreisklauseln sicherten den Verbrauchern nur vermeintlich den günstigsten Preis. Tatsächlich sei die Provision für die Plattform einkalkuliert – die bei der direkten Buchung nicht anfallen würde.

In diesem Rechtsstreit stellte sich das OLG Düsseldorf allerdings auf die Seite der Portale – und kippte die Verfügung 2019. Hauptargument der Richter: Ohne die Klausel würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur noch nutzen, um Interessenten auf ihre Seite zu locken. Dort gebe es das Zimmer dann billiger, Booking gehe leer aus.

Laut Kartellamt verzichtet Booking trotzdem auf die Klauseln, bis die Frage in Karlsruhe entschieden ist. Dort haben die Wettbewerbshüter Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss eingelegt.

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Sollte der BGH das Verbot der Klausel wiederherstellen, drohen Schadenersatz-Forderungen. Wegen der früher verwendeten „weiten“ Klauseln haben rund 2000 Hotels beim Berliner Landgericht bereits Sammelklage gegen Booking eingereicht. Der Hotelverband Deutschland (IHA), der die Klage unterstützt, geht davon aus, dass eine Untersagung der „engen“ Klausel den Schaden noch steigern könnte. „Wir wollen das Unternehmen mit dieser Politik nicht davonkommen lassen“, sagte Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Mehr zum Thema: Viele kleine Hotels spüren ihre Abhängigkeit von den mächtigen Buchungsportalen schmerzlich. Dabei muss der Befreiungsakt gar nicht mal teuer sein. Dank Instagram und Co. zum Beispiel.

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