Der Kampf gegen Produktpiraterie Wie sich Unternehmen wirkungsvoll schützen

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Praktische Hinweise für ein effektives Vorgehen gegen Produkt- und Markenpiraterie

Zahlreiche Organisationen wie die Initiative BASCAP (Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy) der Internationale Handelskammer oder der deutsche Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V. haben sich die Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie auf die Fahnen geschrieben und engagieren sich in vielfältiger Weise für den Schutz des geistiges Eigentums. Letztlich liegt es aber auch an jedem Unternehmen selbst, sich für den Kampf gegen Produktpiraten zu wappnen und hierzu ein geeignetes Sicherheitskonzept umzusetzen, um sich in verschiedenster Weise gegen Produkt- und Markenpiraterie zu schützen. Hierfür kommen neben der Sensibilisierung der Kunden vor allem technischen Schutzmaßnahmen wie Hologramme, Wasserzeichen, Mikrofarbcodes oder Codierungssysteme in Betracht, um die Originalprodukte von Fälschungen zu unterscheiden. Doch auch rechtliche Maßnahmen können einen entscheidenden Beitrag gegen Marken- und Produktpiraterie leisten und bereits verhindern, dass Plagiate in den Verkehr gebracht werden. Welche Vorkehrungen die richtigen sind ist eine Frage des Einzelfalls. Die folgenden Präventionsmaßnahmen dürften jedoch für alle Unternehmen und Industrien gleichermaßen effektive wie kostengünstige Bausteine eines Sicherheitskonzept zur Abwehr von Marken- und Produktpiraterie darstellen. 

So ähneln sich die Möbel der beiden Hersteller
Eames Plastic Side Chair DSR Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Eames Plastic Side Chair DSW Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Eames Plastic Armchair DAR Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com
Lounge Chair & Ottoman Quelle: Vitra, Screenshot:voga.com

1. Grenzbeschlagnahmen durch die Zollbehörde 

Einen wertvollen Beitrag zur Verhinderung von Marken- und Produktpiraterie leisten die Zollbehörden, indem sie verdächtige Produkte bereits an den EU-Außengrenzen bzw. im innergemeinschaftlichen Verkehr aufhalten und Plagiate vernichten. Um ein Tätigwerden der Zollbehörden auszulösen, bedarf es der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München. Dafür stellt der Zoll ein ZGR-online genanntes Datenbanksystem bereit, das es Unternehmen ermöglicht, Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden direkt online zu stellen, zu ändern und zu verlängern. Ein entsprechender Antrag kann wahlweise auf Basis des europäischen oder des deutschen Rechts gestellt werden.

Während der sog. Unionsantrag ein Tätigwerden der Zollbehörden in allen bzw. ausgewählten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auslöst, gilt der sog. Antrag nach nationalen Rechtsvorschriften nur innerhalb Deutschlands. Voraussetzung für ein Tätigwerden der jeweiligen nationalen Zollbehörden ist ein in dem jeweiligen Mitgliedsstaat geschütztes Schutzrecht, etwa eine Marke, ein Patent, ein Design oder ein Urheberrecht. Aber auch exotischerer Schutzrechte wie die Topografie eines Halbleitererzeugnisses können Grundlage des Grenzbeschlagnahmeantrags sein. Entsprechend bedarf es vor Antragstellung der Erarbeitung eines geeigneten Schutzrechtskonzepts, um einen umfassenden Schutz des Originalerzeugnisses gegen Nachahmer sicherzustellen – etwa indem verschiedene nationale Marken oder eine in der gesamten Europäischen Union geschützte Gemeinschaftsmarke angemeldet werden.

Im Rahmen der Antragstellung müssen dem Zoll Erkennungshinweise zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich ergibt, woran ein Plagiat von der Originalware unterschieden werden kann. Eine weitere Schulung der Zollbeamte ist im Rahmen von Zollschulungen möglich und gerade bei komplexeren Produkten sinnvoll. Die Antragsstellung selbst ist kostenlos, die Bewilligung des Antrags erfolgt jeweils für ein Jahr. Vor Stellen oder nach Ablauf eines Grenzbeschlagnahmeantrags können die Zollbehörden zwar in Einzelfällen auch von Amts wegen tätig werden, wenn sich im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung der begründete Verdacht einer Schutzrechtsverletzung ergibt. Hierauf sollte sich der Rechteinhaber jedoch nicht verlassen.

Für europaweit tätige Unternehmen empfiehlt sich in jedem Fall die Stellung eines Unionsantrags. Ergänzend kann es sinnvoll sein, flankierend Anträge nach nationalen deutschen Rechtsvorschriften zu stellen. Ein deutscher Antrag hat neben einem Unionsantrag insoweit eine eigenständige Funktion, da dieser auch das Aufgreifen von Plagiaten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, also nicht lediglich an den EU-Außengrenzen, ermöglicht. Zudem stellt dieser auch eine Grundlage zum Vorgehen gegen Parallelimporte (nicht autorisierte Importe von für das Ausland hergestellter Originalware) und Overruns (eine über die genehmigte Lizenzmenge hinausgehende Mehrproduktion) dar, was vom Unionsantrag nicht erfasst wird.

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