Auch in Deutschland wird es bald neue Varianten geben. "Wir verhandeln mit einigen Verlagen über neue Lizenzmodelle", sagt Onleihe-Chef Meyer. So könnten die Bibliotheken gegen einen Aufpreis von aktuellen Titeln einige Wochen lang mehr Exemplare anbieten, mit der Zeit reduziert sich die Stückzahl wieder. Auf der Frankfurter Buchmesse in diesem Monat will Meyer einige solcher Deals bekannt geben.
Die Verlage Haffmans & Tolkemitt aus Hamburg sowie Rogner & Bernhard aus Berlin propagieren dagegen das Nebeneinander von E-Book und Hardcover. In ihre Bücher drucken sie einen Code zum Herunterladen in elektronischer Form. Bei Literaturfreunden wie Tim Krieger kommt das an. Er stieß in einer Biografie über den Mitgründer der britischen Komikertruppe Monty Python, Graham Chapman, auf den Code. "Das fand ich ziemlich cool", sagt Krieger. Weiterverkaufen allerdings kann er auch dieses E-Book noch nicht.
EuGH erlaubt Handel mit Software
Doch auch das könnte sich ändern. Denn in der Rue du Fort Niedergrünewald in Luxemburg fiel kürzlich ein wegweisendes Urteil zum Handel mit digitalen Waren. Denn der dort ansässige Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Der Handel mit gebrauchter Software ist zulässig. Für Beobachter war das überraschend deutlich. "Der EuGH zündete eine Bombe", erklärt Thomas Hoeren, Professor für Informationsrecht an der Universität Münster.
Es ging um einen Streit zwischen dem Softwareriesen Oracle und dem Münchner Unternehmen Usedsoft. Deren Chef Peter Schneider kauft gebrauchte Lizenzen für Unternehmenssoftware und bietet sie seinen Kunden zum Verdruss von Herstellern wie Oracle deutlich günstiger an.
Grundgesetzt gilt auch für immaterielle Güter
Usedsoft berief sich auf den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Er besagt, dass die Rechte des Urhebers durch den ersten Verkauf eines Werkes erschöpft sind. Für körperliches Eigentum ist das unstrittig. Nun stellte der EuGH erstmals klar: Der Grundsatz gilt auch für immaterielle Güter wie Software.
Die Entscheidung ist nicht direkt auf Musik oder Bücher übertragbar, weil für sie eine andere Richtlinie gilt. "Es wird aber schwer sein, zu begründen, warum die Argumentation für andere digitale Güter nicht auch gelten soll", sagt der Anwalt und Urheberrechtsspezialist Till Kreutzer.