Identitätsdiebstahl bei Unternehmen Warum Schalke 04 50.000 Euro Ablöse zahlte

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Die Maßnahmen im Überblick

Noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist, ob betroffene Unternehmen als Folge der Rechtsverletzung auch die Übertragung des Unternehmensprofils verlangen können. Während der Bundesgerichtshof mit nicht überzeugenden Argumenten einen Anspruch auf Übertragung einer Internetdomain kategorisch ablehnt und allenfalls einen Anspruch auf Löschung der Domain anerkennt, sprechen meiner Ansicht nach die besseren Argumente dafür, jedenfalls bei gefälschten Social-Media-Präsenzen einer auf Übertragung der Profilseite gerichteten Klage stattzugeben.

Dieser Übertragungsanspruch ist insbesondere dann von großer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn das gefälschte Unternehmensprofil bereits über zahlreiche Fans verfügt. Bei einer Löschung der Seite gingen alle Fans verloren, für deren Akquirierung das Unternehmen erhebliche Investitionen für Social-Media-Kampagnen tätigen müsste, um seine Fans zurückzuerlangen. Gerichtlich bestätigt ist ein Übertragungsanspruch aber noch nicht. Bejaht man einen Übertragungsanspruch stellt sich gerade bei Seiten, die über zahlreichen Fans verfügen, die Frage, ob der Seiteninhaber einen Ausgleichsanspruch für die zum Anwerben der Fans getätigten Investitionen hat. Auch dies ist noch nicht gerichtlich entschieden, die überzeugenderen Argumente sprechen aber dagegen.

Verbrechen 4.0 - das ist möglich

Social-Media-Page-Grabbing hat die deutschen Gerichte bislang nur selten beschäftigt, da sich klare Fälle meist über die von den sozialen Netzwerken eingerichteten Meldeverfahren lösen lassen. Im Jahr 2011 war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch ein Verfahren gegen das Netzwerk Xing anhängig, in dem sich ein Unternehmen gegen ein von Xing automatisch erstelltes Unternehmensprofil zur Wehr setzte.

Trotz mehrmaliger außergerichtlicher Aufforderung war Xing nicht dazu bereit, dieses „Zwangsprofil“ zu löschen, sondern verwies das Unternehmen lediglich auf die Möglichkeit, Mitglied in dem Netzwerk zu werden und so gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrags Zugriff auf die nicht autorisierte Unternehmenspräsenz zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dies rechtswidrig, das Verfahren endete jedoch mit einem Vergleich.

Wer beim Datenschutz gute Noten bekommt
Ist Datenschutz schon in Deutschland eine heikle Sache, sieht es in den USA noch viel kritischer aus: Die dortigen Ermittlungsbehörden wie die NSA haben durch den Patriot Act, der nach den Anschlägen des 11. September 2001 erlassen und kürzlich leicht abgemildert wurde, viel umfassendere Rechte und Befugnisse zur Abfrage von Daten von Privatpersonen. Und diese nutzen sie auch, während die Gesetze und Regulierungen im Bereich Datenmanagement und Datenschutz mit den technologischen Entwicklungen nicht mithalten können. Die Nichtregierungsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) will mit ihrem regelmäßigen Datenschutz-Report „Who has your back“ auf dieses Problem aufmerksam machen. EFF untersucht 24 große IT- und Telekomunternehmen daraufhin, wie sie mit dem Thema Datenschutz umgehen. Quelle: dpa
Der Report bewertet einerseits, ob sich Firmen gegen teils willkürliche staatliche Überwachung wehren. Zudem wird die Transparenz bewertet, die Firmen darüber herstellen, ob und wie staatlichen Ermittlungsbehörden bei ihnen Zugriff auf Nutzerdaten fordern. Die EFF hat über vier Jahre die Praktiken großer Internet- und IT-Konzerne beobachtet und analysiert, ob die Firmen ihren Fokus eher auf den Schutz der Nutzerdaten oder eher auf die Kooperation mit staatlichen Ermittlern legen. Dabei konnten sie in den vergangenen vier Jahren eine Entwicklung feststellen. Quelle: AP
Während das Thema Datenschutz vor vier Jahren bei kaum einem Unternehmen auf der Agenda stand, hat nun – einige Snowden-, Wikileaks-Enthüllungen und Spähaffären später – laut EFF ein Umdenken eingesetzt: Viele Firmen veröffentlichen Reports über ihren Umgang mit Nutzerdaten und über Regierungsanfragen nach Nutzerdaten. Quelle: dpa
Die EFF hat die Entwicklungen damit aufgefangen, dass sie die Firmen nun unter anderem in der Kategorie des industrieweiten Standards vorbildlicher Praktiken bewerten. Ihre Kriterien im Überblick: 1. Unter dem erwähnten industrieweiten Standard verstehen die Aktivisten etwa, dass die Firma den Staat bei einer Datenanfrage nach einer offiziellen Vollmacht für den spezifischen Fall fragt. Außerdem wird erwartet, dass das Unternehmen einen Transparenzreport über staatliche Anfragen veröffentlicht und dass die Firma deutlich macht, wie sie mit den Regierungsanfragen formell verfährt. 2. In einer weiteren Kategorie wird geprüft, ob Internetfirmen die jeweiligen Nutzer einzeln informieren, wenn sie beziehungsweise ihre Daten von Regierungsanfragen betroffen waren. Als Best Practice Beispiel gelten die Firmen, die ihre Nutzer schon vor der Weitergabe über solche staatlichen Anfragen informieren, sodass diese sich juristisch zur Wehr setzen können. Quelle: dpa
3. Die Aktivisten checkten auch, ob Firmen bekannt machen, wie lange sie Nutzerdaten speichern. Es wurde dabei nicht bewertet, wie lange die Unternehmen IP-Logins, Übersichten über individuellen Datentransfer und auch eigentlich bereits gelöschte Daten speichern und für Ermittlungen verfügbar halten – es geht nur um die Transparenz.4. Regierungen und staatliche Ermittlungsstellen fragen nicht nur Nutzerdaten an, teils verlangen sie von Internet- und Telekomkonzernen auch, unliebsame Nutzer zu blockieren oder Nutzeraccounts zu schließen. Für diese Praxis war zuletzt insbesondere Facebook kritisiert worden, das einige Insassen von Gefängnissen an der Eröffnung eines Accounts hinderte. Auch Informationen darüber honorierten die Aktivisten mit einer positiven Bewertung, wobei ihnen besonders Twitter in dieser Kategorie mit einem umfangreichen Report über Lösch-Gesuche positiv auffiel. 5. Unternehmen bekamen auch eine positive Bewertung, wenn sie sich im öffentlichen Diskurs gegen staatlich geduldete oder gar intendierte Hintertüren in Software und Netzwerken stellen. 21 von 24 untersuchten Firmen nehmen mittlerweile eine solche kritische Position gegenüber dem Überwachungsstaat ein. Quelle: dpa
Adobe hat laut den Aktivisten in den vergangenen Jahren alle Best Practice Standards übernommen, die in der Branche etabliert sind. Adobe verlangt von Ermittlungsbehörden eine explizite Erlaubnis, Daten von Nutzern anzufordern und bekennt sich zudem öffentlich dazu, keine Hintertüren in die eigene Software einzubauen. „Alle Regierungsanfragen für Nutzerdaten müssen bei uns durch den Vordereingang kommen“, schreibt Adobe in seinem Transparenzreport. Die EFF wertet eine solche starke Position gegen die früher gängige Praxis als bemerkenswert – unabhängig von der Wahrhaftigkeit. Quelle: AP
Triumph für Tim Cook. Apple erfüllt alle Kriterien der Aktivisten für möglichst große Transparenz im Bereich Datensicherheit. Der IT-Konzern lässt allerdings einige Hintertürchen offen, neben den Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, die ihm etwa durch Gerichte in Einzelfällen auferlegt werden können. Apple behält sich vor, Nutzer nicht über eine Datenabfrage zu informieren, wenn dies nach Einschätzung des Unternehmens gefährlich für das Leben oder die Unversehrtheit von Personen werden könnte. Dies lässt Raum zur Deutung. Quelle: REUTERS

5. Die Maßnahmen im Überblick

Zusammengefasst sollten Unternehmen wie folgt vorgehen, wenn sie feststellen, dass ein auf sie oder eine ihrer Marken lautendes Profil in einem sozialen Netzwerk besteht:

  1. Prüfen, ob der Dritte selbst ein Recht zur Nutzung des Profilnamens hat. Dies ist dann der Fall, wenn dieser über eine entsprechende ältere Marke oder ein älteres Unternehmenskennzeichen verfügt.

  2. Melden des möglichen Verstoßes über das von dem sozialen Netzwerk bereitgestellte Meldeverfahren. Hier müssen verschiedene Nachweise beigefügt werden. Zudem ist es ratsam, die Bekanntheit des eigenen Zeichens herauszustellen und darzulegen, dass der Profilinhaber über keine eigenen Rechte an dem verwendeten Profilnamen verfügt. Häufig lässt sich zudem flankierend mit einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen argumentieren.

  3. male Abmahnung des Profilinhabers wegen Kennzeichenverletzung. Spätestens hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Eine Weigerung des Profilinhabers kann noch einmal Anlass dazu sein, eine Beschwerde bei dem sozialen Netzwerk einzureichen, insbesondere wenn der Inhaber der Seite nur Herausgabe gegen ein hohes „Lösegeld“ anbietet.

  4. Einreichung einer Klage gegen den Rechtsverletzer, wobei sich hier aufgrund des oft grenzüberschreitenden Sachverhalts die Frage nach dem zuständigen Gericht und dem anzuwendenden Recht stellt. Markeninhaber gelangen aber häufig zu einem Gerichtsstand im Inland bzw. in der Europäischen Union.

  5. Soweit in dem jeweiligen sozialen Netzwerk möglich: Verifizierung der zurückerlangten Profilseite, um diese als authentifizierte Unternehmenspräsenz auszuweisen und so das Vertrauen bei den Nutzern zu steigern. Hierzu müssen üblicherweise verschiedene Nachweise bei dem sozialen Netzwerk eingereicht werden.

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