Niederlage für Axel Springer Bundesgerichtshof erklärt Werbeblocker für zulässig

Die Richter des BGH halten das Anbieten von Werbeblockern im Internet für zulässig. Axel Springer hatte gegen die Software geklagt.

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Die Software ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs zulässig. Quelle: dpa

Karlsruhe Das Anbieten von Werbeblockern im Internet ist zulässig. Dieses Urteil hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Auch bei Online-Zeitungen darf die Werbung herausgefiltert werden. Damit wies der BGH die Klage des Verlagskonzerns Axel Springer gegen den Werbeblocker-Anbieter Eyeo in letzter Instanz ab.

Springer habe keinen Unterlassungsanspruch, so das Gericht. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liege keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor. Im übrigen könne sich Springer wehren, indem der Verlag Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Online-Zeitungen verwehre.

Das Urteil war von den Zeitungsverlagen mit großer Spannung erwartet worden, weil sie ihre Online-Angebote über Werbeanzeigen finanzieren. Werbeblocker gefährdeten das digitale Presseangebot im Internet, argumentierte Springer in der Verhandlung.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte es für beide Seiten einen Teilerfolg gegeben. Das OLG hatte keine Einwände gegen das sogenannte Blacklisting, mit dem Werbung blockiert wird, befand aber das sogenannte Whitelisting für rechtswidrig.

Beim Whitelisting müssen Unternehmen dafür zahlen, dass Werbung durchgelassen wird, die den Eyeo-Richtlinien für akzeptable Werbung entsprechen. Große Unternehmen wie Google zahlen für die Aufhebung der Sperre. Aus den Einnahmen finanziert sich wiederum der Werbeblocker.

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