




Rund vier Monate nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum „Recht auf Vergessen“ im Internet hat Google mehr als 100.000 Löschanträge europäischer Kunden erhalten. Das gab Google-Chefjurist David Drummond am Dienstag in Madrid bekannt. In der spanischen Hauptstadt fand die erste öffentliche Anhörung eines Beratungsgremiums von Google in dieser Sache statt.
Was das Google-Urteil für Nutzer bedeutet
Die Richter erklärten, Suchmaschinen wie Google seien für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Sie müssen Links zu Webseiten mit persönlichen Daten aus ihren Ergebnislisten entfernen, wenn diese die Rechte eines Betroffenen verletzen, weil sie etwa nicht mehr relevant oder überholt sind. Das können Zeitungsartikel, Gerichtsurteile oder andere Dokumente sein. Im konkreten Fall darf Google nach Ansicht der Richter bei der Suche nach dem Namen einer Person keinen Verweis auf eine Zwangsversteigerung anzeigen, die 15 Jahre her ist. Das gilt auch dann, wenn die Information korrekt ist und die Original-Webseite nicht gelöscht wird. Die Richter machen zudem klar, dass europäisches Recht auch dann gilt, wenn sich ein US-Anbieter auf dem europäischen Markt bewegt. Datenschützer sehen dies als großen Sieg.
Sie erhalten mehr die Kontrolle über personenbezogene Informationen - selbst wenn die Daten aus öffentlichen Quellen stammen. Bisher hatte der Verbraucher es sehr schwer, Links löschen zu lassen, weil Google & Co bestritten haben, für die Verarbeitung von Daten zuständig zu sein. In ähnlichen Fällen gab es in der Vergangenheit lange Rechtsstreitigkeiten. Allerdings: Die Informationen wären damit nicht aus dem Netz verschwunden, sondern nur schwerer auffindbar.
Die Antwort ist denkbar einfach: In dem sie sich selber regelmäßig googeln. Das gilt nicht nur für Personen des öffentlichen Lebens sondern auch für Otto Normalbürger. Denn auch bei Peter Müller aus der Bahnhofstraße können in den Google-Suchergebnissen unliebsame Links oder Fotos auftauchen.
Wer betroffen ist, muss als erstes versuchen, sein Recht auf das „Vergessen“ und Löschen direkt bei Google oder anderen Betreibern durchzusetzen. Kommt Google der Bitte auf Entfernen aus der Ergebnisliste nicht nach, muss der Verbraucher sich laut Urteil bei den „zuständigen Stellen“ beschweren. Das sind die nationalen Datenschutzbehörden. Da Google in Deutschland eine Niederlassung in Hamburg hat, wäre in Deutschland der Hamburger Datenschutzbeauftragte der richtige Ansprechpartner. Bringt das keinen Erfolg, kann der Betroffene vor Gericht klagen.
Das ist schwer zu sagen. Rechtsexperten und Datenschützer erwarten wegen des Löschanspruchs eine Klagewelle. Ob dies durchzusetzen ist, beantwortet der Grünen-Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht so: „Ich hoffe, dass dieses Urteil von allen so respektiert wird, auch vom betroffenen Unternehmen.“ Experten sind skeptisch. John Phelan vom Europäischen Verbraucherschutzverband BEUC warnt: „So wie die Dinge stehen, wird es schwer umzusetzen sein, weil es wenig Vorkehrungen gibt, die Nutzern in Europa erlauben, solche Daten von Suchmaschinen entfernen zu lassen.“
Das EuGH-Urteil erlaubt es Personen, Links bei einer Verletzung der Privatsphäre aus dem Index von Internetsuchmaschinen wie Google entfernen zu lassen. Da es aber bei der Umsetzung des „Rechts auf Vergessen“ noch viele offene Fragen gibt, will der Konzern mit Hilfe des Beratungsgremiums klare Richtlinien verfassen und ermitteln, in welchen Fällen einem Löschantrag zugestimmt werden muss.
Nach Madrid stehen weitere Anhörungen in Rom, Paris, Warschau, London und Berlin auf dem Programm. Für den 4. November ist in Brüssel die Abschlussveranstaltung geplant. Das Urteil des EuGH betrifft nicht nur Google, sondern auch andere Suchmaschinenanbieter, die bereits alle Löschformulare bereitgestellt haben.
Bei seinem Urteil gab der EuGH dem Spanier Mario Costeja Recht, der gegen Google geklagt hatte, weil ein Zeitungsbericht von 1998 über seine damaligen finanziellen Probleme nach 15 Jahren immer noch im Netz zu finden war. Dieser Eintrag wurde inzwischen gelöscht.