Tagesschau-App Wie viel Text darf es sein?

Das Urteil gegen die Tagesschau-App ist rechtskräftig. Die Zeitungsverleger begrüßen es, dass der Bundesgerichtshof eine Revision nicht zugelassen hat. Ein großer Schritt in dem Streit um die sogenannte Presseähnlichkeit.

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Der Textumfang in der App der Nachrichtensender wird zum Problem für die private Konkurenz. Quelle: dpa

Düsseldorf Die Debatte spaltet die deutsche Medienbranche: Unter dem Stichwort Presseähnlichkeit kämpfen deutsche Zeitungsverleger dagegen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf ihren Onlineangeboten textlastige Nachrichten veröffentlichen und damit dem klassischen Zeitungsgewerbe Konkurrenz machen. Der Wettbewerb ist nach Ansicht der Verleger alles andere als fair: Rund acht Milliarden Euro bezieht der Beitragsservice alljährlich von den Bundesbürgern und verteilt sie an ARD, ZDF und Deutschlandradio. Wenn die TV-Sender Nachrichten in Textform auf ihren Internetseiten verbreiten, dann sind sie also zum Unwillen der Verleger kräftig subventioniert.

Für Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender des Medienhauses Axel Springer SE und Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), ist das ein großes Ärgernis: Die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen machten es den Privaten unmöglich, Geld für ihre Angebote zu nehmen, sagte der Medienmanager vor einer Woche während eines Pressegesprächs in Berlin. Dieses Geld jedoch sei wichtig, um Qualitätsjournalismus zu finanzieren.

Dabei geht es um die große Zukunftsfrage der privatwirtschaftlich agierenden Verlagshäuser: Können sie mit journalistischen Inhalten im Internet Geld verdienen? Gelingt eine nachhaltige Finanzierung über kostenpflichtige Inhalte, neudeutsch Paid Content, oder aber über werbefinanzierte Modelle? Die juristische Auseinandersetzung mit den öffentlich-rechtlichen Sendern trifft die Verlage mitten in einer gewaltigen Transformationsphase.

Die Position der Zeitungsverleger ist nun gestärkt worden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, wie am Donnerstag bekannt wurde, am 14. Dezember die Revision zu einem Urteil gegen die Tagesschau-App nicht zugelassen. „Es ist nun rechtskräftig, dass die ARD zum Schaden freifinanzierter journalistischer Angebote gegen Recht und Gesetz gehandelt hat“, sagte Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des BDZV. Die ARD müsse sich im Hinblick auf die Presseähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Online-Angebote an die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags halten.

Die Praxis zeige aber, dass sich einige Sender nach wie vor nicht an das gesetzliche Verbot hielten, meinte Wolff. Auch richteten die Rundfunkanstalten unter dem Deckmantel des Sendungsbezugs weiterhin textlastige Portale ein, die einen massiven Wettbewerbseingriff zulasten der vielfältigen Presse in Deutschland darstellen. Das gebe dem Gesetzgeber „einen weiteren Anlass, das Verbot von Texten in den Onlineportalen der Rundfunkanstalten noch weiter zu fassen“.


Wettbewerbsverzerrung im Netz?

Die juristische Auseinandersetzung über die Tagesschau-App gilt als richtungsweisend in der Medienbranche. Die App existiert seit Dezember 2010 und wurde seither millionenfach heruntergeladen. Die mobilen Inhalte werden von der tagesschau.de-Redaktion in Hamburg aus den bereits produzierten Sendungen, eigenen Beiträgen und den Beiträgen der Korrespondenten erstellt. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist innerhalb der ARD-Gruppe verantwortlich für das Nachrichtenangebot der App.

Anlass des Verfahrens war eine gemeinsame Klage, die acht Zeitungsverlage – darunter „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, „Süddeutsche Zeitung“ und der Axel Springer Verlag – 2011 gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR eingereicht hatten. Sie wehren sich konkret gegen die textdominante Berichterstattung in der Tagesschau-App ohne Sendungsbezug.

In dem Verfahren geht es exemplarisch um das App-Angebot eines ganz bestimmten Tages: des 15. Juni 2011. Die Verlage sehen in dem Angebot der Tagesschau-App eine Wettbewerbsverzerrung. Der NDR argumentiert, an zentraler Stelle gebe es einen Livestream, ein Video-on-Demand-Angebot und die „Tagesschau in 100 Sekunden“. Dazu seien zahlreiche verlinkte Fernseh- und Hörfunkbeiträge vorhanden. Der Gesetzgeber habe kein komplettes Textverbot im Internet regeln wollen. Auch ein Angebot mit längeren Texten sei dann nicht presseähnlich, wenn es multimedial gestaltet sei, also vor allem als Ergänzung zu Audio- und Videoformaten diene.

Aus Sicht der Zeitungsverleger sind allenfalls zu Sendungen hinführende Texte, soweit diese nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Seite ausmachen, angemessen. Der Schwerpunkt öffentlich-rechtlicher Online-Angebote müsse eindeutig im audiovisuellen Bereich liegen.

Die Zeitungsverleger sehen sich gestärkt: „Nach unserer Wahrnehmung lehnen alle Bundesländer eine öffentlich-rechtliche digitale Gratispresse ab. Es ist daher notwendig, rasch eine weitergehende Begrenzung vorzunehmen“, forderte Wolff. Nach einem Treffen der Ministerpräsidenten der Bundesländer im Oktober hatte die rheinland-pfälzische Regierungschefin Malu Dreyer (SPD) betont, das Verbot der Presseähnlichkeit bleibe erhalten. Dies sei ein „Signal an die Verleger“. Laut Rundfunkstaatsvertrag sind ARD und ZDF „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ verboten.

Nach Ansicht der Zeitungsverleger gehen ZDF.de und WDR.de bereits mit gutem Beispiel voran. So hatte WDR-Intendant Tom Buhrow angekündigt, das Online-Angebot seiner Rundfunkanstalt stärker auf audiovisuelle Inhalte zu konzentrieren und den Textumfang zu reduzieren, um Rechtsstreitigkeiten mit den Verlagen wegen der vermuteten Presseähnlichkeit von WDR-Angeboten im Netz zu vermeiden. Der in Nordrhein-Westfalen beheimatete WDR ist ein Schwergewicht in der deutschen Presselandschaft.

Die neu gewählte Landesregierung hat eine klare Haltung zum Thema Presseähnlichkeit: „Die Öffentlich-Rechtlichen sind nicht als Verlage gegründet worden und Printlokaljournalismus ist nicht ihre Aufgabe“, sagte Nathanael Liminski, als Leiter der Staatskanzlei von Nordrhein-Westfalen für Medienpolitik zuständig, unlängst.

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