Karlsruhe Der Bundesgerichtshof will am 26. Juli (9.00 Uhr) eine Entscheidung zur Störerhaftung von Betreibern von WLAN-Hotspots und vom Anonym-Netzwerk Tor verkünden. Das teilte er am heutigen Freitag in Karlsruhe mit. Der BGH prüft erstmals das neue Telemediengesetz und untersucht, ob die Neuregelung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
In dem neuen Telemediengesetz, das im vergangenen Oktober in Kraft trat, wurde die so genannte Störerhaftung abgeschafft. So sollte die Verbreitung offener WLAN-Hotspots gefördert werden. Während Betreibern solcher Hotspots bei Rechtsverstößen durch andere nach altem Recht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohten, sieht das neue Recht lediglich Sperrungen vor.
Im vorliegenden Fall geht es zunächst um Verstöße nach dem alten Recht: Eine Computerspiel-Firma hat einen Mann auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt, über dessen Internetanschluss im Jahr 2013 in einer Tauschbörse das Spiel „Dead Island“ zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangspunkte aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (Tor-Exit-Node) betreibt, weist die Verantwortung von sich: Verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss.