
Ältere Kunden der zwangsgeschlossenen City BKK bekamen zu spüren, dass sie unerwünscht sind: Als sie sich bei anderen Kassen anmelden wollten, verwiesen diese sie an abgelegene Filialen oder ließen sie in Telefonwarteschleifen hängen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Gesetzliche Krankenkassen müssen neue Mitglieder unabhängig von Gesundheit und Finanzlage aufnehmen. Ein formloser, persönlich unterschriebener Brief mit Namen, Adresse und gewünschtem Eintrittszeitpunkt an die gewählte Kasse reiche als Aufnahmeantrag aus, sagt Doris Pfeiffer, Chefin des GKV-Spitzenverbands: „Die gewählte Kasse muss sich mit dem Mitglied in Verbindung setzen und alle weiteren Formalitäten erledigen.“ Neukunden müssten keine Angaben zu regelmäßig in Anspruch genommenen Leistungen machen. Die können der aufnehmenden Kasse sonst Hinweise auf voraussichtlich hohe Kosten liefern.
Das Recht auf Kassenwechsel
Auch in Nicht-Krisen-Zeiten dürfen gesetzlich Krankenversicherte ihre Kasse wechseln. Dafür müssen sie jedoch wenigstens 18 Monate lang Mitglied gewesen sein. Ihre Kündigung greift mit Ablauf des übernächsten Monats. Wer möglichst schnell raus will, kann also im 16. Monat seiner Mitgliedschaft kündigen und ist dann noch bis zum Ende des 18. Monats an die alte Kasse gebunden. Außerdem müssen die Wechsler innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, damit die ‧Kündigung endgültig wirksam wird.