Arbeitsrechtler Bernd Weller „Zeitkonten helfen, Mitarbeiter zu binden“

Vor dem Sabbatical sollte man die Rahmenbedingungen vertraglich festhalten. Arbeitsrechtler Bernd Weller kennt die Fallstricke – und gibt Tipps zur Finanzierung einer Auszeit von der Arbeit.

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Der Partner in der Kanzlei Heuking gibt Tipps zur Finanzierung einer Auszeit. Quelle: PR

Köln Bernd Weller, Partner in der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Frankfurt, gibt Tipps für die Auszeit.

Arbeitnehmer wollen während einer Auszeit oft einen Teil des Gehalts weiter beziehen. Wie wird das finanziert?
Gängig ist eine Teilzeitvariante: Der Mitarbeiter arbeitet einige Monate Vollzeit zu 75 Prozent der Vergütung. Dafür wird diese während der Freistellungsphase fortgezahlt. Die zweite Möglichkeit: Überstunden, Boni und Zusatzurlaub auf einem Langzeitkonto ansparen und später in Freizeit umwandeln.

Welche Variante ist weniger aufwendig?
Beim Teilzeitmodell tritt man mit jedem Mitarbeiter in gesonderte Verhandlungen, jeder möchte individuelle Besonderheiten einfließen lassen. Um Sabbaticals zu standardisieren, sind Langzeitkonten besser geeignet. Solche Regelungen gelten für die gesamte Belegschaft, man verhandelt dazu mit dem Betriebsrat.

Viele Firmen arbeiten eh schon mit Gleitzeitmodellen. Man muss nur den Stichtag abschaffen, zu dem die Überstunden abgebaut sein müssten, und eine Insolvenzsicherung vorsehen. Obendrein sind Zeitkonten ein Bindungsinstrument: Wer ein großes Zeitguthaben aufgebaut hat, hat Interesse, in der Firma zu bleiben.

Gibt es weitere Möglichkeiten, den Arbeitnehmer nach der Auszeit zu binden?
Eine Kündigungsbeschränkung muss für beide Seiten gelten. Legt man also fest, dass der Arbeitnehmer nach dem Sabbatical mindestens ein Jahr bleiben muss, kann auch das Unternehmen ihm in dieser Zeit nicht kündigen. Die Spanne sollte nicht zu lang angesetzt werden.

Gehört auch das konkrete Sabbatical-Vorhaben in den Vertrag?
Ob Weltreise oder Pflege von Angehörigen – was geplant ist, muss nicht festgehalten werden. Sehr wohl sollte man aber aufnehmen, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht erwerbstätig sein darf – sonst landet er am Ende gar beim Wettbewerber.

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