So müssten Minderheitsinvestoren die Co-Gesellschafter dazu bewegen, ihre Anteile beim Ausstieg ebenfalls abzutreten oder mit an die Börse zu bringen. Das halten die Parteien im Kaufvertrag fest. Doch es reicht nicht, den Partnern nur die formelle Unterschrift abzuringen: „Der Finanzinvestor muss seine Mitgesellschafter sowie das Management restlos davon überzeugen, dass ein späterer Verkauf eine lukrative Option ist“, sagt Kirchner. Denn gegen den Willen von Geschäftsführung und Miteigentümern lässt sich eine Firmentransaktion später nicht durchziehen – selbst wenn diese schwarz auf weiß vereinbart ist.
Um ihr Investment ohne Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung trotzdem mit steuern zu können, müssen sich Investoren laut Kirchner zudem alternative Einflussmöglichkeiten verschaffen. Wie das gehen kann, zeigt der Investor Odewald, der gute Erfahrungen mit Minderheitsbeteiligungen an Mittelständlern gemacht hat.
Mitspracherechte im Beirat
Dabei vereinbarten die Berliner Mitspracherechte im Beirat der Unternehmen, um die Geschäftsführung kontrollieren zu können. Auch für den späteren Ausstieg hat Odewald klare Vereinbarungen mit den anderen Eigentümern getroffen, denn: „Ohne Exit-Perspektive kann man als Minderheitsgesellschafter verhungern“, sagt Odewald-Partner Krumm.
Oft lassen sich Investoren auch Mitspracherechte bei der Besetzung von wichtigen Vorstandsposten wie dem des Finanzchefs zusichern, erzählt Anwalt Kirchner. In selteneren Fällen werden Vetorechte der Finanzinvestoren gegen strategische Entscheidungen der Geschäftsführung vereinbart. All das freut die Anwaltszunft, die sich ihre Beratung bei den Vertragsverhandlungen gut bezahlen lässt. Wie stark ein Investor seine Beteiligung trotz Minderheitsanteil tatsächlich an die Kandare nehmen kann, ist eine Frage des Kräfteverhältnisses: Je attraktiver das Zielunternehmen, desto weniger Einfluss wird es den Firmenjägern gewähren.