Thermomix und die Gewährleistung Vorwerk verärgert seine Fans

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Verbraucher sollten auf ihr Recht pochen

Vorwerk äußert sich auf Anfrage des Handelsblattes so: „Vorwerk Deutschland erfüllt die gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung und schließt die Übertragbarkeit der Gewährleistung gegenüber Dritten nicht aus. Wenn es in der Vergangenheit in Einzelfällen zu Unklarheiten gekommen ist, bedauern wir dies sehr.“ Und weiter: „Wir nehmen die Hinweise zum Anlass, unsere Prozesse an der Stelle zu überprüfen und für den Kunden weiter zu optimieren.“

Was rät Anwalt Lubda verunsicherten Verbrauchern? Die Abtretung der Gewährleistungsrechte sollte in dem Kaufvertrag über den Weiterverkauf des Geräts an den Dritten enthalten oder in Form einer Email o.ä. vom ursprünglichen Käufer bestätigt werden. Wird das Gerät defekt, sollte der Dritte die an ihn abgetreten Gewährleistungsrechte gegenüber Vorwerk geltend machen. Falls ihm eine entsprechende Bestimmung in einer AGB von dort entgegengehalten werden, sollte er mit deren Unzulässigkeit argumentieren. Auch die Verbraucherzentrale rät, auf seine Gewährleistungsrechte zu bestehen.

Der Thermomix ist mit zuletzt fast 1,5 Milliarden Euro Umsatz und einer Wachstumsrate von rund 50 Prozent mit großem Abstand das Top-Produkt von Vorwerk. Vom neuen Modell TM5 wurden weltweit zwei Millionen Stück verkauft. In deutschen Küchen dürften insgesamt deutlich über zwei Millionen Thermomix-Geräte verschiedenster Baureihen stehen.

Durch den Direktvertrieb weiß Hersteller Vorwerk genau, wer seine Geräte kauft und nutzt. Diese wertvollen Kundeninformationen gehen natürlich verloren, sobald das Gerät weiterverkauft wird. Das sollte jedoch kein Grund sein, bei der Gewährleistung zu knausern. Denn als im September 2014 überraschend auf das digitale Modell umgestellt wurde und Thermomix-Fans scharenweise ihr altes Gerät verkauften, gab es für Zweitkäufer „einmalig eine Sonderregelung“. Damals bekamen sie laut Verbraucherzentrale ohne Murren ihre Gewährleistung.

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