Thermomix und die Gewährleistung Vorwerk verärgert seine Fans

Aufregung in der Thermomix-Gemeinde. Die Verbraucherzentrale warnt: Wer die Küchenmaschine gebraucht kauft, riskiert die zweijährige Gewährleistung. Rechtlich ist Vorwerk auf der sicheren Seite, gelobt aber Besserung.

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Vorwerk, der Hersteller der Kultküchenmaschine, wird von Verbraucherschützern kritisiert. Quelle: Vorwerk

Wer einen digitalen Thermomix kaufen möchte, der brauchte viel Geduld. Das Kultgerät kam im September 2014 erstmals auf den Markt und löste einen weltweiten Hype aus. Die Wartezeiten betrugen anfangs bis zu 13 Wochen. Verkauft wird der TM5 ausschließlich im Direktvertrieb. Das heißt: Kaufwillige müssen eine Party mit Erlebniskochen besuchen. Nur dort können sie ein Gerät bestellen.

Schneller ging es, wenn man einen gebrauchten TM5 kaufte. Doch für Second-Hand-Käufer ist Vorsicht geboten. Geht mal etwas kaputt am Gerät, so gibt der Wuppertaler Hersteller Vorwerk für den Zweitkäufer keine generelle Gewährleistung. Darauf weist jetzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Auf der Homepage von Vorwerk heißt es zwar: „Für den Thermomix gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, die mit der Auslieferung des Küchenhelfers beginnt.“ Doch das gilt offenbar in der Regel nur für den Erstkäufer.

Thermomix-Fans, die ein Gebrauchtgerät gekauft haben, sollen bei der Kunden-Hotline abgewiesen worden sein, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. „Eine Übertragung der Gewährleistung Ihres Thermomix TM5 auf Dritte ist nicht möglich“, lautete demnach die Auskunft des Hersteller. Denn bei Direktvertreiber Vorwerk gebe es eine „personenbezogene Gewährleistung“. Die resultiere aus dem Kaufvertrag und der Unterschrift des Kunden – und sei nicht auf Dritte übertragbar.

Lediglich „in Ausnahmefällen“, wenn es sich etwa „um ein Geschenk für ein Familienmitglied“ handele und darüber hinaus „der Zusammenhang plausibel“ sei, erhalten auch die Beschenkten ihr Recht, berichtet die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherschützer jedoch halten es schlicht für unzulässig, wenn Vorwerk sich darauf beruft, dass Gewährleistungsansprüche hier nicht abgetreten werden können.

Vorwerk will Prozesse nun überprüfen

Ganz so eindeutig ist die Rechtslage allerdings nicht. Rechtsanwalt Martin Lubda von der Kanzlei LEGS in Düsseldorf klärt auf: „Verkauft der Käufer das Produkt an einen Dritten weiter, gehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht ohne weiteres auf den Dritten über.“ Erforderlich sei vielmehr, dass der Käufer diese an den Dritten abtritt. „Verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmen sehen jedoch einen Ausschluss der Abtretung solcher Gewährleistungsrechte vor“, beobachtet der Experte für Gewährleistungsrecht. Hierauf scheine sich Vorwerk berufen zu wollen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Jahr 2010 im Fall eines Internethändlers entschieden, dass jedenfalls ein pauschales Abtretungsverbot ungültig ist (Az. 4 U 134/10), so Anwalt Lubda. „Ein höchstrichterliches Urteil gibt es dazu aber wohl noch nicht, und deshalb wird die Klausel auch weiterhin verwendet.“

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