Mietrecht Wer besser nicht zu Hause grillen sollte

Grillen auf dem Balkon: Wann ist es erlaubt? Quelle: dpa

Wenn die Sonne scheint, tun viele Deutsche das, was sie im Sommer am liebsten tun: Grillen. Bei einem freistehenden Einfamilienhaus ist das kein Problem. Aber was ist in Reihenhäusern und Wohnungen erlaubt?

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Im Sommer nimmt das Potenzial für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sowie zwischen Nachbarn zu: Es wird gegrillt, im Garten gefeiert oder der Balkon neu bepflanzt und gestaltet. Das gefällt nicht jedem Anwohner oder Vermieter. Dabei sollten Mietvertrag und Hausordnung die Regeln für ein friedliches und rücksichtsvolles Miteinander der Parteien eigentlich zur Genüge regeln. Dass es dennoch zum Streit kommt, liegt dabei oft an sehr interpretationsfähigen rechtlichen Regelungen und breitem Gestaltungsspielraum bei den Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen der Hausordnung.

Selbst zum beliebten Streitthema Grillen auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Gerade bei sommerlichen Grillabenden oder Feiern fühlen sich Nachbarn schnell belästigt, wenn Rauch in die Wohnung zieht oder es auch nach 22 Uhr noch laut ist.

Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern laut Deutschem Mieterbund grundsätzlich gestattet, Nachbarn und Vermieter müssen damit leben. Das Wort „grundsätzlich“ ist allerdings Juristen zufolge ein Hinweis darauf, dass es auch Ausnahmeregelungen geben kann. Ein Grillverbot greift insbesondere dann, wenn sich der Mieter im Mietvertrag zur Einhaltung verpflichtet hat. Oft wird solch ein Verbot vom Vermieter für Grillen auf Balkon oder Terrasse ausgesprochen, der Garten als Grillort jedoch ausgespart. Wer gegen diesen Passus des Mietvertrages verstößt, riskiert eine Abmahnung und in letzter Konsequenz sogar die Kündigung. Das Landgericht Essen hat dies in einem Urteil bestätigt.

Fünf kuriose Mietrechtsurteile
Chevrolet Corvette Stingray Quelle: Chevrolet
Das große KrabbelnUngeziefer in den eigenen vier Wänden ist ein Graus. Ein Mieter trieb es dem Amtsgericht Köln allerdings zu bunt: 27 Ameisen protokollierte der geflissentliche Mieter in seiner Wohnung – über einen Zeitraum von einem halben Jahr. Er erhob Anspruch auf Mietminderung, denn er befürchtete, die 27 Sechsbeiner seien Späher, die die eigentliche Invasion der Ameisen erst vorbereiteten. Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab (Urteil des AG Köln; Az: 213 C 548/ 97). Quelle: Fotolia
Wenn der Hahn zu laut krähtDas morgendliche Krähen eines Hahnes mag so mancher angenehmer finden als einen Wecker. Eine Mieterin aus der Samtgemeinde des niedersächsischen Zeven sah das allerdings anders. Sie war durch die Lärmbelästigung des frühen Vogels so genervt, dass sie vor das Amtsgericht zog. Man dürfte glauben, dass dieses auf die Natur des Hahns verweisen würde, der nun mal morgens kräht. Doch weit gefehlt: Der Beklagte wurde verurteilt, die Hähne auf seinem Grundstück so zu halten, dass deren Krähen für die Klägerin in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags und bis 8 Uhr samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht hörbar ist (Urteil des AG Zeven; Az. 3 C 216/00). Quelle: Fotolia
Pizza sattJeder liebt Pizza - bis auf einen Mieter aus Köln, der seine Miete mindern wollte, weil der Geruch aus der benachbarten Pizzeria für ihn eher ein Ärgernis denn ein Wohlgeruch war. Dem wollten die Richter genau auf den Grund gehen und schickten einen Gutachter – mit dem Ergebnis, dass auch diesem nach 15 Minuten schlecht wurde und eine Mietminderung von 15 Prozent für rechtmäßig erachtet wurde. Ob es die Pizzeria noch gibt, ist nicht bekannt (AG Köln WuM 90, 338). Quelle: Fotolia
Stetes Plätschern höhlt den SteinBei diesem Fall haben die Richter sicherlich nicht schlecht gestaunt: Ein Mieter fühlte sich vom Toilettengeräusch seines Nachbarn belästigt und klagte darauf, dass dieser sich zukünftig hinsetzen solle. Das Gericht betrachtete dies aber als zu starken Eingriff in die Privatsphäre und urteilte, dass man niemandem vorschreiben dürfe, wie er seine Toilette zu benutzen habe (Urteil des AG Wuppertal; Az. 34 C 262/96). Quelle: Fotolia

Außerdem gilt eine wesentliche Belästigung durch starken Grillrauch oder dichten Qualm, der in die Nachbarwohnungen zieht, als Ordnungswidrigkeit und kann von den Behörden mit einem Bußgeld belegt werden. Deshalb raten Mieterschützer wie Vermieterverbände häufig zum Grillen ohne Holzkohle und empfehlen Gas- oder Elektrogrills.

Weiter umstritten ist hingegen, wie häufig auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, ohne die Zumutbarkeitsgrenze der Nachbarn zu überschreiten. Das Arbeitsgericht in Bonn entschied etwa 1997, das Grillen auf Balkon oder Terrasse einmal im Monat vertretbar sei, wenn es der Mieter seinen Nachbarn 48 Stunden zuvor ankündigt. Das Landgericht Aachen hält zweimal Grillen pro Monat für hinnehmbar, sofern der Grill möglichst weit weg von den Nachbarn im Garten platziert wird. Laut Landgericht Stuttgart ist das Grillen auf sechs Stunden pro Jahr zu beschränken. Laut Oberlandesgericht Bayern dürfen Mieter den Holzkohlegrill im Garten einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen im Garten fünfmal jährlich benutzen, das Düsseldorfer Landesgericht hat das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen kurzerhand ganz verboten.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%