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UnterhaltsanspruchSo viel Geld müssen Eltern an Kinder über 18 Jahren zahlen

Ausbildung oder Studium kosten Geld: Wohnung, Lebensmittel, Krankenversicherung und andere Versicherungen wollen bezahlt sein. Wie viel Unterhalt steht Volljährigen zu?Anna-Maria Knaup 05.12.2024 - 17:48 Uhr

Viele Studierende, Azubis und Schüler sind auf Unterhalt ihrer Eltern angewiesen.

Foto: imago images

Mit dem 18. Geburtstag gilt man in Deutschland als volljährig und steht damit ab diesem Zeitpunkt als Erwachsener vor dem Gesetz. Wählen, Verträge abschließen und Autofahren gehören unter anderem zu den neuen Privilegien. Allerdings erlischt ab diesem Tag auch das Sorgerecht der Eltern. Dennoch sind diese weiterhin zu Unterhalt verpflichtet. Zumindest gilt die Unterhaltsverpflichtung in den meisten Fällen.

Haben 18-Jährige Anspruch auf Unterhalt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unter BGB § 1610 Absatz 2: Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, ob das 18. Lebensjahr vollendet ist. So müssen Eltern dem Gesetz nach die schulische und grundsätzlich auch die berufliche Ausbildung finanzieren.

Anders als beim Kindergeld endet auch die Unterhaltspflicht der Eltern, den Lebensbedarf ihrer Kinder zu sichern, nämlich nicht mit dem 25. Geburtstag. Die Pflicht endet, wenn das Kind die Ausbildung, egal ob Berufsausbildung oder Hochschulstudium, abgeschlossen hat.

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Anders sieht es bei einer Behinderung aus: Kinder, die körperlich oder geistig behindert sind und deswegen ihr Leben nicht aus eigenem Vermögen oder eigener Kraft finanzieren können, haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch.

Wie viel Anspruch auf Unterhalt haben volljährige Schüler?

Sollte das volljährige Kind zur Schule gehen und nicht verheiratet sein, hat es weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Wenn das Kind noch bei der Mutter oder dem Vater wohnt, gilt wie bei minderjährigen Kindern die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahren.

Da ein Kind ab Volljährigkeit nicht mehr betreuungsbedürftig ist, müssen beide Elternteile entsprechend ihren Einkünften Barunterhalt leisten. Wenn die unterhaltsberechtigte Person noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, kann der Unterhaltsbedarf mit Taschen- und Kostgeld verrechnet werden. Sollte die Person nicht mehr im Elternhaus oder bei einem Elternteil wohnen, gilt der feste Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 990 Euro pro Monat (2025), wovon fürs Wohnen 440 Euro (2025) vorgesehen sind. Sollten die Eltern getrennt sein oder getrennt leben, müssen diese anteilig den Volljährigenunterhalt im Verhältnis zum eigenen Nettoeinkommen zahlen.

Für einen Unterhaltsanspruch müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Die Eltern rutschen nicht unter das Niveau ihres Selbstbehalts, wenn sie Unterhalt leisten. Bürgergeld-Empfänger zahlen in der Regel keinen Unterhalt. Nur wer finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, wird dazu verpflichtet.
  • Das Kind verletzt nicht seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern.
  • Das Kind besitzt kein eigenes Einkommen oder sonstiges Vermögen.
  • Das Kind hat die Unterhaltsbedürftigkeit nicht selbst verschuldet.
  • Das Kind hat seinen Unterhaltsanspruch nicht durch eine grobe Verfehlung gegenüber den Eltern verloren, etwa indem es beispielsweise nach der Schulzeit keine Berufsausbildung begonnen oder die Ausbildung ohne die Zustimmung der Eltern abgebrochen hat.

Wie sieht der Unterhaltsanspruch von Auszubildenden aus?

Wenn das Kind nach der Schulzeit eine Ausbildung beginnen möchte, gibt es auch in der Zwischenzeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn einen Anspruch auf Unterhalt. Allerdings darf die Erholungszeit nicht länger als zwei Monate dauern. Wenn die Zeit zwischen Ausbildung, egal ob Berufsausbildung oder Studium, länger dauert, muss das volljährige Kind arbeiten gehen, um seinen Lebensunterhalt wenigstens teilweise zu verdienen. Sollte das Kind weder eine Ausbildung noch ein Studium anstreben und in der Übergangszeit keinem beruflichen Plan nachgehen, müssen die Eltern auch vorerst keinen Unterhalt zahlen. Erst wenn das Kind nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, hat es auch wieder Anspruch auf Unterhalt.

Anders als bei der schulischen Ausbildung muss bei der Berufsausbildung die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, der Unterhaltsanspruch sinkt dann also. Allerdings können die Fahrtkosten und eine Pauschale für Kosten der Ausbildung von monatlich 100 Euro gegengerechnet werden.

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Damit Eltern überprüfen können, ob ihr Kind die Ausbildung meistert, haben Eltern ein Auskunfts- und Kontrollrecht. Das Kind muss die Eltern über den Fortschritt der Ausbildung auch mittels Studienbescheinigungen, Zeugnissen und Prüfungsergebnissen informieren, wenn diese es verlangen.

Wenn die Berufsausbildung erfolgreich beendet wurde, endet für gewöhnlich der Anspruch auf Kindesunterhalt für eine weitere Berufsausbildung. Eine Ausnahme gilt, wenn das Kind in dem erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann und aufgrund dessen eine Zweitausbildung machen möchte.

Gibt es einen Unterhaltsanspruch für Studierende?

Bei einem Studium als Erstausbildung hat das Kind prinzipiell bis zum Ende des Studiums Anspruch auf Unterhalt. Für gewöhnlich ist die Regelstudienzeit ausschlaggebend, allerdings gibt es Einzelfälle, bei denen auch länger Anspruch besteht. Ebenso wie die Auszubildenden müssen auch Studierende den Unterhalt zahlenden Eltern Auskunft über den Fortschritt des Studiums geben. Damit können die Eltern abschätzen, wie lange sie Unterhalt zahlen müssen.

Wenn das Kind das Bachelor-Studium abgeschlossen hat, besteht auch für das Master-Studium noch ein Unterhaltsanspruch. Allerdings gilt das nur, wenn der Master auf dem Bachelor-Studium aufbaut. Zudem muss es einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang geben.

Sollte danach noch eine Promotion angestrebt werden, müssen Eltern für gewöhnlich keinen Unterhalt mehr zahlen.

Werden Kindergeld und BAföG beim Unterhalt angerechnet?

Das Kindergeld zählt ebenso als Einkommen des Kindes wie die BAföG-Leistungen. Dadurch wird der zu zahlende Betrag um diese Summen gekürzt, wenn das Kind BAföG erhält. Prinzipiell sind Studierende während des Studiums nicht verpflichtet, zu arbeiten. Deshalb wird das Einkommen aus Gelegenheitsjobs oder kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Wer hingegen regelmäßig einen Nebenjob ausübt, beispielsweise als Minijob, bekommt einen Teil des Verdienstes auf den Unzerhalt angerechnet.

Können Eltern den Unterhalt von der Steuer absetzen?

Der Unterhalt für volljährige Kinder kann bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Damit können Eltern, deren Kind beispielsweise studiert und nicht mehr bei ihnen oder einem Elternteil wohnt, bei der Steuer für 2025 Zahlungen bis zu 12.084 Euro absetzen. Für die steuerliche Berücksichtigung gibt es jedoch eine Voraussetzung: Bekommen der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner für das volljährige Kind noch Kindergeld oder profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag für das Kind, wird der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt. Bei eigenen Einkünften des Kindes kann der bei der Steuer berücksichtigte Unterhalt zudem gekürzt werden.

Ebenfalls können Basisbeiträge von Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes steuerlich angegeben werden, falls die Eltern diese tragen und wenn die Eltern für das Kind weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag erhalten. Allerdings können die Unterhaltszahlungen auch in voller Höhe abgesetzt werden, wenn das volljährige Kind in Ausbildung mit einem Lebensgefährten zusammenlebt, der ein ausreichendes Einkommen hat.

Lesen Sie auch: „Die sogenannten Vätermonate sind eine Alibi-Elternzeit“

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