Steuererklärung: So vermeiden Sie lästige Nachfragen
Die Sachbearbeiter im Finanzamt bekommen jährlich Vorgaben, welche Steuerbereiche besonders zu prüfen sind.
Foto: WirtschaftsWoche, Getty ImagesAls im Aufruhr um die Panama Papers auch der britische Premierminister David Cameron unter öffentlichen Beschuss geriet, tat dieser etwas höchst Ungewöhnliches. Weil sein verstorbener Vater auf den Bahamas einen Offshore-Fonds unterhalten und er selbst erst nach tagelangem öffentlichen Druck zugegeben hatte, bis 2010 Anteile daran besessen zu haben, hagelte es Kritik. Um Vertrauen zurückzugewinnen, machte Cameron kurzerhand seine Steuererklärungen der vergangenen sieben Jahre öffentlich zugänglich.
Beim gemeinen Steuerzahler prüfen hingegen nur Steuerberater und Finanzbeamte die Steuererklärung. Und in der Regel weiß der Steuerzahler nicht, was genau geprüft wird. Dem nur knapp erläuterten Steuerbescheid ist wenig bis nichts zu entlocken. Dabei würden sich viele wohler fühlen, wenn sie wüssten, wo das Finanzamt schnell kritisch nachfragt und entsprechende Belege anfordert. Und wenn Sie es wüssten, würden sie womöglich die Nachweise und Erläuterungen gleich ihrer Steuererklärung beifügen, um zusätzlichen Schriftwechsel und Verzögerungen bis zum Steuerbescheid zu vermeiden.
Jedes Jahr aufs Neue gibt es für die Finanzbeamten die Anweisung, bestimmte Bereiche besonders kritisch zu prüfen. Zum einen legen die Landes- und Oberfinanzdirektionen bestimmte Prüffelder fest. Zum anderen bestimmen die Finanzämter selbst, worauf sie besonders achten wollen. Die Oberfinanzdirektion von Nordrhein-Westfalen macht die Prüfungsschwerpunkte im Internet sogar öffentlich.
Prüfung nach Risikoeinstufung
Heutzutage prüft kein Sachbearbeiter mehr alle Steuererklärungen. Was zur Prüfung auf seinem Schreibtisch landet, entscheidet vielmehr der Computer. „Das Finanzamt prüft die Steuererklärungen zunächst nur auf Plausibilität. Nur wenn etwas nicht plausibel erscheint – etwa weil die Beträge stark von denen des Vorjahres abweichen - schauen die Beamten genauer hin“, weiß Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Neuen Verein der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Zudem gibt es Stichproben, bei denen das Finanzamt intensiv prüft.
Seit 2010 nutzen die Finanzämter eine Risikomanagement-Software, die alle Steuerfälle automatisch in vier Risikoklassen einstuft. Diese und zufällige Stichproben sorgen dafür, dass einige Steuerfälle gar nicht, nur in bestimmten Punkten oder komplett und detailliert geprüft werden.
Zwar gibt es in jedem Jahr Änderungen im Steuerrecht. Die Anpassung von Grundfreibeträgen, Bemessungsgrenzen oder Obergrenzen für die Anrechenbarkeit erfolgt durch die Steuerbehörde allerdings automatisch. Weil es darüber hinaus kaum Änderungen im Steuerrecht gegeben hat, die für die Steuererklärung für das Jahr 2015 relevant wären, gibt es diesmal nicht die großen Themen, die zu neuen systematischen Prüfungen führen. „Eigentlich sind alle Bereiche das große Thema der Finanzämter in diesem Jahr“, sagt Steuerrechtsexpertin Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
So sind es vor allem schon fast klassische Prüfbereiche, auf die die Finanzbeamten ihr Augenmerk richten.
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessen
Beiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen.
Foto: IMAGOSteuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlen
Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile.
Foto: IMAGOSteuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angeben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten.
Foto: IMAGOSteuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestalten
Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens …
Foto: IMAGO… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr.
Foto: WirtschaftsWocheSteuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschen
Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.
Foto: WirtschaftsWocheSteuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassen
Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.
Foto: Handelsblatt OnlineSteuerfehler Nummer 7: Steuererklärung nicht machen
Eine Steuererklärung lohnt sich und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Das Statistische Bundesamt hat die Verluste ausgerechnet. Demnach bekommen Menschen durchschnittlich mehr als 400 Euro zurück, die ihre Steuererklärung selbst machen. Wer zum Steuerberater geht, erhält durchschnittlich etwa 800 Euro zurück, andere Quellen sprechen auch von 900 Euro. Neueren Zahlen des statistischen Bundesamtes zufolge liegt die durchschnittliche Steuerrückzahlung bei 901 Euro.
Foto: IMAGOEin solcher Klassiker ist die erstmalige Vermietung einer Immobilie. Die niedrigen Zinsen verlocken gerade in Deutschland immer mehr Menschen dazu, in Miethäuser und -wohnungen zu investieren. Kein Wunder, dass sich die Finanzbeamten deren erste Steuererklärung genau ansehen. Denn wer Wohnraum vermietet, kann viele Ausgaben steuermindernd geltend machen. Steht die Immobilie jedoch länger leer, etwa weil noch saniert oder gebaut wird oder sich Mieter nicht so schnell finden lassen wie gedacht, produziert der Vermieter steuerrechtliche Verluste, die er in der Steuererklärung geltend machen kann.
Laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen oder Stromkosten erhöhen die so genannten vorweggenommenen Werbungskosten und mindern die Steuerlast aus anderen Einkünften. Deshalb ist im Falle von Verlusten damit zu rechnen, dass die Finanzbeamten genauer prüfen. Wer also Verluste aus Vermietung und Verpachtung in seiner Steuererklärung geltend macht, sollte eine Kostenübersicht gleich mitschicken und die passenden Rechnungen und Belege für Rückfragen bereit liegen haben.
Doppelte Haushaltsführung
Auch wer einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen steuerlich geltend machen will, muss damit rechnen, dass das Finanzamt ganz genau hinsieht – vor allem, wenn die Ausgaben zum ersten Mal in der Steuererklärung auftauchen. „Durch die Einführung des neuen Reisekostenrechts sind die Anforderungen für die Absetzbarkeit von Miet-, Neben- und Fahrtkosten deutlich gestiegen“, sagt Klocke vom Steuerzahlerbund. „Einfach ein Zimmer bei den eigenen Eltern genügt heute nicht mehr, um Steuervorteile geltend zu machen.“ Vielmehr muss ein eigener Hausstand am Wohnort vorhanden sein, für den auch Kosten der Lebensführung wie Miete, Nebenkosten und Verpflegung anfallen. An den Kosten für die Haushaltsführung muss sich der Steuerzahler mit mindestens zehn Prozent beteiligen, damit das Finanzamt ihn als privaten Hauptwohnsitz anerkennt.
Gute und schlechte Finanzämter
Die alljährliche Steuererklärung steht vor der Tür. Je nach Finanzamt geht die Bearbeitung mehr oder weniger schnell. Das Online-Portal Lohnsteuer-kompakt.de hat mehr als 100.000 Steuerzahler befragt, wie schnell ihr Finanzamt arbeitet, wie freundlich und hilfsbereit die Beamten sind, wie einfach die Kommunikation mit der Behörde verläuft und wie angemessen Steuererstattung beziehungsweise –nachzahlung sind. Abgefragt wurde 600 Ämter in Deutschland. Maximal fünf Punkte konnten vergaben werden. Nachfolgend die beliebtesten Finanzämter aus Steuerzahlersicht.
Foto: APNRang 10: Berlin-Zehlendorf
4,59 Punkte vergaben die Steuerzahler, für die das Finanzamt in Berlin-Zehlendorf zuständig war. Damit landet Zehlendorf gerade noch in den Top Ten. Auch im Ländervergleich schafft Berlin es (mit einer Durchschnittsbewertung von 3,24 Punkten) auf Platz 10.
Foto: dpaRang 9: Oldenburg
Niedersachsen (2,85 Punkte im Schnitt) schafft es in der Länderwertung gerade mal auf Platz 14 von 16. Das Amt Oldenburg allerdings sticht mit 4,65 Punkten deutlich positiv hervor.
Foto: dpaRang 8: Geilenkirchen
4,67 Punkte bekommt das Finanzamt Geilenkirchen bei Aachen in Nordrhein-Westfalen. Das reicht für Platz 8 im Ranking - nicht schlecht für das Bundesland mit den im Schnitt schlechtesten bewerteten Behörden. Nordrhein-Westfalen bekam im Schnitt nur 2,73 Punkte für seine Finanzämter.
Foto: dpaRang 7: Mannheim-Neckarstadt
Auf Platz sieben liegt mit 4,71 Punkten das Finanzamt Mannheim-Neckarstadt in Baden-Württemberg (Landesdurchschnitt 3,31 Punkte).
Rang 6: Solingen
Obwohl Nordrhein-Westfalens Finanzämter die Steuerzahler insgesamt wenig beeindrucken konnten (2,73 Punkte bekam das Schlusslicht im Ländervergleich), gibt es einige erfreuliche Ausreißer nach oben - in den Top Ten sind gleich drei Finanzämter aus NRW vertreten. Solingen bekommt 4,73 von fünf möglichen Punkten.
Foto: dpaRang 5: Bayreuth
In Bayern (Schnitt 3,42 Punkte) konnte das Finanzamt Bayreuth die Steuerzahler überzeugen. 4,77 Punkte bekam Bayreuth im Durchschnitt.
Foto: dpaRang 4: Offenbach
Eine ebenfalls gute Bewertung bekam das Amt Offenbach am Main II: 4,80 Punkte. Die Durchschnittsnote für Finanzämter in Hessen liegt dagegen nur bei 3,40.
Foto: dpaRang 3: Neubrandenburg
Auf Platz 3 schafft es ein Finanzamt aus Mecklenburg-Vorpommern. Das Finanzamt Neubrandenburg bekam von den Steuerzahlern 4,83 Punkte.
Foto: dpaRang 2: Worms-Kirchheimbolanden
Nur knapp den ersten Platz verpasst hat das Finanzamt in Worms-Kirchheimbolanden. Die Behörde aus Rheinland-Pfalz bekommt 4,90 Punkte. Rheinland-Pfalz hat mit einem Durchschnittswert von 3,65 Punkten im Schnitt die beliebtesten Finanzämter Deutschlands.
Foto: dpaRang 1: Köln-Süd
Das beliebteste Finanzamt Deutschlands liegt in Nordrhein-Westfalen. Mit 4,93 von fünf Punkten schafft es das Finanzamt Köln-Süd auf Platz eins. Interessant ist das vor allem, da NRW im Schnitt die am schlechtesten bewerteten Finanzämter Deutschlands hat. Die mittlere Bewertung liegt zwischen Rhein und Ruhr gerade einmal bei 2,73 Punkten.
Foto: dpa
Reisekosten
Das neue Reisekostenrecht aus dem Jahr 2014 spielt in diesem Zusammenhang auch eine bedeutende Rolle. In den meisten Fällen ist es für die Arbeitnehmer vorteilhafter, sie können mehr Werbungskosten absetzen als nach altem Recht. „Bestimmt ein Arbeitgeber etwa, sein Angestellter solle bis auf weiteres an einem anderen Standort arbeiten, geht das Finanzamt nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums davon aus, dass der neue Arbeitsort dauerhaft angelegt ist“, erklärt Rauhöft vom NVL. „Das hat dann zur Folge, dass nur die einfache Fahrt zum Arbeitsort über die Entfernungspauschale steuermindernd wirkt. Bei Reisekosten zu vorübergehenden Arbeitsorten können hingegen Hin- und Rückfahrt, Verpflegung und Unterkunft geltend gemacht werden.“
Für das Finanzamt sind Reisekosten und doppelte Haushaltsführung also durchaus aussichtsreiche Prüfbereiche. Der Streit um die steuerrechtliche Einordnung solcher Fälle beschäftigt bereits die Gerichte.
Die Angaben zur privaten Nutzung eines Firmenwagens betreffen sowohl Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen vom Arbeitgeber gestellt bekommen als auch Selbstständige, die ihr zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug für private Fahrten benutzen. Laut Rauhöft vom NVL passiert es in der Praxis bei hohen Fahrtkosten generell, dass die Finanzämter die Laufleistung des Autos abfragen, um die Plausibilität der Angaben zu überprüfen. In solchen Fällen sollten Steuerzahler daher immer mit Nachfragen vom Finanzamt rechnen.
Bei privater Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer stehen zwei Modelle zur Verfügung, um den privaten Nutzungsvorteil zu versteuern. Einerseits die Ein-Prozent-Regel, nach der jährlich ein Prozent des Neuwagenpreises als geldwerter Vorteil pauschal versteuert wird. Andererseits können Steuerpflichtige auch ein Fahrtenbuch führen, wenn sie glauben, sich dadurch steuerlich besser zu stellen, weil der private Nutzungsanteil geringer ist als die Ein-Prozent-Regel unterstellt. „Wer die Fahrtenbuch-Variante wählt, sollte dieses sehr sorgfältig und korrekt führen, denn Fahrtenbücher werden von den Finanzämtern immer penibel und intensiv geprüft“, sagt Steuerrechtsexpertin Klocke.
Arbeitszimmer, Alleinerziehende, Arbeitstage
Laut Rauhöft werden in der Praxis auch noch andere Gebiete vermehrt geprüft, in denen die Rechtsprechung in jüngerer Vergangenheit für Klarheit gesorgt hat. „Wer die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen will, muss unabhängig davon, ob die Angaben erstmalig oder schon seit Jahren erfolgen, mit Nachfragen der Steuerbehörden rechnen.“ Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bleiben die Möglichkeiten zur Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers nämlich deutlich eingeschränkt. So ist die Arbeitsecke nicht absetzbar und mehr als zehn Prozent Privatnutzung sind tabu. Außerdem darf kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehen. „Es kann sein, dass die Finanzbeamten Skizzen und Fotos des Arbeitszimmers anfordern“, weiß Rauhöft aus Erfahrung. Wenn dann ein Bett darin steht, wird das Finanzamt die Kosten für das Büro nicht anerkennen.
Auch der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – 2015 betrug er 1908 Euro plus 240 Euro für ein zweites und jedes weitere Kind – wird laut Rauhöft in der Praxis gerne hinterfragt. „Dann prüfen die Beamten, ob etwa andere volljährige Personen im gleichen Haushalt wohnen“, so Rauhöft. In diesem Fall wäre der Steuerpflichtige in der Regel nicht mehr als alleinerziehend zu betrachten.
Auch die angegebenen Arbeitstage – vor allem für die Pendlerpauschale für Fahrten zum Arbeitsort wichtig – hinterfragen die Finanzämter aus Sicht von Rauhöft immer häufiger. Von der Zahl der verfügbaren Arbeitstage, für die sich für jedes Bundesland Angaben im Internet finden, sind neben den Urlaubstagen auch die Krankheitstage abzuziehen. Erscheint die Angabe dazu nicht plausibel, fragen die Behörden nach.
Wer die Angaben zu den prüfungssensiblen Bereichen der Steuererklärung von vorne herein erläutert und nötigenfalls auch Belege gleich mitliefert, hat gute Chancen auf eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung seiner Steuererklärung. Steuerzahlerbund und Lohnsteuerhilfevereine sind da grundsätzlich einig. Voraussetzung aber ist bei jeder Steuererklärung, alles ordentlich und auch richtig auszufüllen.