
2015 haben Finanzämter 97.631 mal die Kontodaten von Privatpersonen für steuerliche Zwecke abgefragt. Insgesamt wurden über 300.000 Konten von Steuerbehörden, Gerichtsvollziehern, Gerichte und Sozialbehörden durchleuchtet. Das bereits dreimal so oft wie vor zwei Jahren. Die Steuerbeamten dürfen seit 2013 auf private Konten gucken - und machen offenbar rege Gebrauch von dieser Möglichkeit. Wer so bei der Hinterziehung von Steuern oder beim Leistungsmissbrauch auffliegt, muss mit hohen Geldbußen oder sogar einer Haftstrafe rechnen.
Ehrliche Steuerzahler haben nichts zu befürchten, an einer ordentlichen und gesetzestreuen Versteuerung aller Einkünfte führt deshalb kein Weg vorbei. Wer aber auf eine Steuererklärung verzichtet, verzichtet laut Statistischem Bundesamt im Schnitt auf die Rückzahlung von 873 Euro zu viel gezahlter Steuern. Eine Steuererklärung zahlt sich deshalb nicht nur aus, sondern ist auch der beste Weg, um die Steuerlast ganz legal so weit wie möglich zu senken.





Die wichtigsten Änderungen für die Steuererklärung 2016
Inzwischen dürften die meisten Steuerzahler ihre Lohnsteuerbescheinigung, Beitragsrechnungen und Quittungen für das Jahr 2015 sowie Vermögens- und Kapitalertragsnachweise von ihren Banken erhalten haben. Das Rüstzeug ist also da und die Steuererklärung kann in Angriff genommen werden.
Im Grunde ist es ja für Arbeitnehmer jedes Jahr das gleiche: Die Fahrtkosten zur Arbeit gehören zu den Werbungskosten, Arztrechnungen und Unterhaltszahlungen zu den außergewöhnlichen Belastungen, der Riester- oder Rürup-Vertrag zu den Vorsorgeaufwendungen, für Handwerkerlohn und Haushaltshilfe gibt es 20 Prozent der Arbeitskosten zurück. Alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben nur noch bis zum 31. Mai Zeit. Und da die Finanzbehörden die Steuererklärungen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten, erhöht eine frühe Abgabe die Chance auf eine frühzeitige Steuerrückzahlung. Diese und weitere Grundprinzipien der Steuererklärung ändern sich nur selten, das meiste bleibt Routine.
Andererseits gilt: Kein Steuerjahr ohne Gesetzesänderungen, angepasste Freibeträge und Bemessungsgrenzen oder klärende, höchstrichterliche Urteile. Hier die Themen, bei denen sich für die diesjährige Steuererklärung Änderungen ergeben – teilweise mit weiteren Einschränkungen, teilweise auch mit neuen Chancen auf eine höhere Steuerrückzahlung.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Grundfreibeträge, Bemessungsgrenzen, Pflicht zur Steuererklärung
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer liegt für das Steuerjahr 2015 bei 8.472 Euro, für 2016 steigt er nochmals um 180 Euro auf 8652 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner bleibt der doppelte Betrag steuerfrei, für 2015 also 16.944 Euro. Hinzu kommen für Eltern noch ein Kinderfreibetrag von 4512 Euro sowie ein Erziehungsfreibetrag von 2640 Euro, zusammen also 7.152 Euro. Kindergeldbezug und Kinderfreibetrag werden vom Finanzamt gegengerechnet und die für den Steuerzahler günstigere Variante gewählt.
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag für 2014 womöglich zu niedrig angesetzt habe, es gäbe gleich mehrere Gerichtsverfahren zum Thema. Die Steuerbescheide für 2014 seien in diesem Punkt jedoch vorläufig, so dass Eltern bei einer nachträglichen Anpassung ohne weiteren Einspruch vom höheren Freibetrag profitieren.
Außerdem kommen Single-Mütter und -Vater erstmals in den Genuss des erhöhten Entlastungsfreibetrags für Alleinerziehende. Erst stieg für 2015 um 600 Euro auf 1908 Euro im Jahr. Ab dem zweiten Kind steigt er pro Kind um 240 Euro.
Wer Unterhalt gezahlt hat, profitiert ebenfalls vom höheren Grundfreibetrag und kann bis zu 8.472 Euro außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Alternativ können auch bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings muss die dann der Unterhaltsempfänger versteuern und dementsprechend der Steuererklärung des Ex-Partners in diesem Punkt zustimmen. Nicht vergessen: Die Steuer-ID des Ex-Partners angeben.
Wo Vorsorgebeiträge in der Steuererklärung einzutragen sind
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt das Finanzamt als Sonderausgaben. Hier wird der Arbeitnehmeranteil geltend gemacht, der auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand. Alleinstehende können für 2015 maximal 17.738 Euro geltend machen, Verheiratete höchstens 35.475 Euro.
Quelle: MLP, eigene Recherche; Stand: Februar 2016
Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Rürup-Rente gehören zu den Sonderausgaben und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 7 einzutragen. Es gilt weiterhin der Maximalbetrag von 17.738 Euro für Singles und 35.475 Euro für Verheiratete. Ist die Basis-Rente an eine Berufsunfähigkeitsversicherung gekoppelt – ein beliebtes Kombimodell der Versicherer, um Steuervorteile auch für diese Vorsorgeart zu nutzen -, sind die Beiträge dafür ebenfalls bei der Basisrente in Zeile 7 der Anlage Vorsorgeaufwand zu erfassen. Werden sie in Zeile 49 eingetragen (wo der Berufsunfähigkeitsschutz eigentlich hingehört), geht der Steuervorteil je nach Einkommenshöhe unter Umständen verloren. Das Finanzamt informiert den Steuerzahler nicht über diesen Irrtum.
Beiträge bis zu 2100 Euro können Riester-Sparer seit 2008 steuersenkend ansetzen. Nur so kommen sie in den vollen Genuss der staatlichen Förderung für die private Vorsorge. Die Beiträge zum Riester-Vertrag gehören in die Anlage AV zur Steuererklärung, die speziell für Riester-Verträge angeboten wird. Da im Rahmen der Riester-Förderung entweder Steuervorteile oder staatliche Zuschüsse gewährt werden, prüft das Finanzamt automatisch, was für den Steuerzahler günstiger ist – weshalb dieser Vorgang auch „Günstigerprüfung“ genannt wird. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des Bruttolohns des Vorjahres in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Wer zusätzliche Altersvorsorge über seinen Arbeitgeber betreibt, muss in der Steuererklärung nichts eintragen. Da die Beiträge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, haben Arbeitnehmer schon einen Vorteil, da das zu versteuernde Einkommen in Höhe der Beiträge sinkt und auch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind sozialabgaben- und steuerfrei, sofern Höchstbeträge nicht überschritten werden. Bei einer Direktversicherung liegt das Maximum bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 2015 entsprach das 2.976 Euro. Andere Durchführungswege können den steuer- und sozialabgabenfreien Förderbetrag noch erhöhen.
Was Steuerpflichtige in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, sollten sie in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 12 bis 45 eintragen. Bis zur Höhe der Basisabsicherung – dem Mindeststandard für gesetzlichen und private Versicherungen können die Beiträge steuermindernd wirken. Dabei können unverheiratete Angestellte und Beamte bis zu 1900 Euro, Verheiratete oder Lebenspartner (gemeinsame Veranlagung) und Selbstständige bis zu 2800 Euro geltend machen. Wer mehr zahlt, kann auch den Gesamtbetrag ansetzen. Auch die Versicherungsbeiträge für Ehepartner und Kinder sollten in der Steuererklärung erfasst sein.
Sind die steuerlichen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft, sollten auch Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall oder eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Zeilen 49 und 50 der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Bis zum Erreichen von 17.738 Euro (Singles) bzw. 35.475 Euro für Verheiratete hilft das, die Steuerlast zu minimieren.
Versicherungen und Altersvorsorge
Vorsorgeaufwendungen, etwa für eine Risikolebens- und Unfallversicherung, können Steuerzahler nur innerhalb enger Grenzen absetzen. Den Höchstbetrag (Arbeitnehmer: 1900 Euro im Jahr, Selbstständige: 2800 Euro) überschreiten viele schon mit ihren Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Klage vor dem Bundesfinanzhof, mit der solche Versicherungsbeiträge immer voll absetzbar bleiben sollten, scheiterte im September. Insofern bringt es wohl leider nichts mehr, solche Beiträge trotzdem in der Steuererklärung anzugeben.
Zumindest bei der Altersvorsorge hat sich der absetzbare Betrag erhöht: Alleinstehend können bis zu 22.172 Euro, Paare entsprechend 44.344 Euro bei den Sonderausgaben angeben - immerhin 2172 Euro pro Person mehr als für 2014. Für 2015 werden 80 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Altersvorsorge steuermindernd anerkannt, maximal also 17.738 Euro. Angerechnet werden die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Rürup- und Riesterverträge, Lebensversicherungen sowie geeignete Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.