Erfolg vor BGH: Entscheidung im„Cum-Ex“-Tagebuchstreit
Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag darüber geurteilt, inwiefern Medien im Zusammenhang mit dem „Cum-Ex“-Skandal aus Tagebüchern zitieren durften.
Foto: imago imagesErfolg für die „Süddeutsche Zeitung“ im „Cum-Ex“-Tagebuchstreit: Die Zeitung durfte im September 2020 auf ihrer Internetseite wörtlich aus den Tagebüchern eines Miteigentümers der in den „Cum-Ex“-Skandal verwickelten Hamburger Warburg Bank zitieren. Die wörtliche Wiedergabe habe ein vollständiges und unverzerrtes Bild in der Berichterstattung über ein Thema ermöglicht, für das es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben habe. Die Tagebücher seien durch die Beschlagnahmung durch Behörden nicht zu amtlichen Dokumenten geworden, aus denen nicht hätte zitiert werden dürfen, entschied am Dienstag in Karlsruhe der Bundesgerichtshof (VI ZR 116/22).
Ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wurde aufgehoben. Das OLG hatte dem Warburg-Mitinhaber Christian Olearius weitgehend Recht gegeben. Dieser hatte seine Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung von Auszügen aus seinen privaten Tagebüchern – im Rahmen der Berichterstattung über den Finanzskandal – verletzt gesehen und auf Unterlassung geklagt.
Die Tagebücher waren im März 2018 bei einer Durchsuchung der Privaträume von Olearius beschlagnahmt worden. Durch die Aufzeichnungen waren Treffen des damaligen Hamburger Bürgermeisters und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) 2016 und 2017 mit dem Bankier bekannt geworden.
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