Erben: Was für und gegen die Erbschaftsteuer spricht
1. Keine Frage, hat der Verstorbene ein Testament erstellt, ist das auch für die Hinterbliebenen vorteilhaft. In vielen Fällen können Streitereien zwischen einzelnen Familienmitgliedern auf diese Weise verhindert werden. Aber nicht immer ist ein Testament vorhanden. Oft ist das auch nicht schlimm, wenn gewisse Regeln beachtet werden.
Foto: Fotolia2. Wo es kein Testament gibt, zählt vor allem die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nach sogenannten Ordnungen eingeteilt, welche sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen richten. Grundsätzlich gilt natürlich, je enger sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Sie erben.
Foto: Fotolia3. Die Erben der ersten Ordnung sind entsprechend die Kinder und Enkel des Verstorbenen. Gibt es die nicht, käme die zweite Ordnung zum Zug, dabei handelt es sich um die Eltern und Geschwister. Die dritte Ordnung wären dann die Großeltern.
Foto: AP4. Der Ehepartner ist zwar nicht verwandt, erbt aber neben den Kindern und Enkeln bevorzugt. Normalerweise erben dann der Ehepartner und die Kinder gemeinsam. Dass der Ehepartner alleine erbt, ist ein oft verbreiteter Irrglaube. Alleinerbe wird der Ehepartner erst dann, wenn es keine Kinder gibt, die Eltern und Großeltern des Verstorbenen ebenfalls nicht mehr leben und auch keine Geschwister erben könnten.
Foto: Fotolia5. Anhand von Fallbeispielen lässt sich am besten nachvollziehen, wer am Ende wie viel erbt. Angenommen, die Verstorbene war Witwe, hatte aber noch drei Kinder. In diesem Fall ist die Erbfolge recht einfach, der Nachlass wird einfach zu gleichen Teilen unter den drei Kindern aufgeteilt.
Foto: Fotolia6. Etwas anders sieht es aus, wenn eins der drei Kinder bereits verstorben ist. Die zwei verbliebenen Kinder erben erneut jeder ein Drittel. Das letzte Drittel erben die Kinder des verstorbenen Kindes, also die Enkel des Vererbenden. Gibt es beispielsweise zwei Enkel, teilen sie sich das verbleibende Drittel des Erbes.
Foto: dpa7. Komplizierter wird es jeweils, wenn keine Kinder erben. Hinterlässt der Verstorbene seine Mutter und zwei Geschwister, erbt zunächst die Mutter die Hälfte des Vermögens. Die übrige Hälfte teilen sich die beiden Geschwister, sie erben also jeweils ein Viertel.
Foto: WirtschaftsWoche8. Wenn es um das Erbe des Ehepartners geht, spielt auch der Güterstand eine wichtige Rolle. Ist dieser nicht geregelt, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, der Ehepartner erbt gleichberechtigt mit den Kindern. Hat das Paar Gütertrennung vereinbart, hängt der Anteil des hinterbliebenen Ehepartners von der Zahl der Kinder ab.
Foto: dpa9. Kommt ein Testament zum Einsatz, dann meistens weil der Verfasser sich mehr Klarheit wünscht, Streit zwischen Familienmitgliedern vermeiden möchte oder jemanden berücksichtigen, der gesetzlich gar nicht als Erbe vorgesehen ist, wie beispielsweise eine Stiftung. Zudem werden Testamente teilweise dafür benutzt, jemanden zu „enterben“, der eigentlich laut gesetzlicher Erbfolge einen Teil vom Nachlass bekommen müsste. Die Enterbten können unter Umständen aber einen Pflichtteil geltend machen.
Foto: dpa10. Ansprüche auf einen solchen Pflichtteil haben Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern oder der Ehegatte des Verstorbenen, falls sie aus dem Testament ausgeschlossen wurden. Wie beim Erbe ohne Testament müssen aber erneut die Ordnungen eingehalten werden, Enkel haben also nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die Kinder des Verstorbenen ebenfalls tot sind. Die Pflichtteilsquote entspricht dabei der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Foto: FotoliaWie auch immer die Koalitionsparteien sich einigen werden, der Streit über die Neuregelung der Erbschaftssteuer erscheint in der Berichterstattung als durchschaubares Geschacher. Der angeschlagene Sigmar Gabriel will seinen Genossen einen Sieg schenken – und das bedeutet, dass die „Reichen“ mehr bezahlen müssen als bisher. Horst Seehofers CSU dagegen baut den Popanz der in den Ruin besteuerten Familien(unternehmen) auf, als deren Retter er sich präsentieren will.
Die Frage nach dem Sinn und der moralischen Rechtfertigung der Besteuerung von Erbschaften taucht da in der Regel kaum auf. Stattdessen kratzen Politiker wie Beobachter gleichermaßen mit ihren Argumenten und Motiven nur an der Oberfläche einer Institution, die wie kaum eine andere die Eigentums- und damit Machtverhältnisse in unserer Gesellschaft Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung bestimmt.
Eine aktuelle Studie der Deutschen Bank zeigt: Viele Erben dürfen sich über Wohneigentum freuen. Bis 2060 werden laut Studie Wohnimmobilien im Wert von 2,7 Billionen Euro vererbt.
Quelle: Deutsche Bank
Aber auch in den nächsten fünf Jahren bis 2020 ist das Erbvolumen bei dem Immobilien gewaltig. Immobilien im Wert von 100 Milliarden Euro sollen bis dahin vererbt werden. Den größten Anteil mit fast 60 Prozent machen Wohnimmobilien aus.
Foto: dpaDie Studie macht aber auch auf einen Missstand aufmerksam. Es gibt in Deutschland aufgrund der alternden Bevölkerung einen Bedarf an barrierefreien Wohnungen für Senioren. 750.000 altersgerechte Wohnung fehlen demnach aktuell in Deutschland.
Foto: dpaVon den circa acht Millionen reinen Seniorenhaushalten, leben 50 Prozent in Wohnungen die vor 40 Jahren gebaut wurden. Nur fünf Prozent leben bereits in einer barrierefreien Wohnung, so die Studie.
Foto: dpaAus diesem Mangel an altersgerechten Wohnungen und einer immer älter werdenden Bevölkerung werden in den kommenden Jahr massive Investitionen fällig. Die Studie schätzt das nötige Investitionsvolumen in den kommenden Jahren auf 40 Milliarden Euro.
Foto: dpaDie Studie schlägt vor, das Bedarfsproblem als Generationenprojekt aufzufassen. Viele ältere Leute überlassen schon vor ihrem Tod den Nachkommen das Haus, bleiben aber zunächst darin wohnen. Die Verfasser der Studie schlagen vor, dass die Erben als Gegenzug der Schenkung die Immobilie altersgerecht sanieren.
Foto: dpaAlternativ zur Renovierung schlagen die Verfasser vor, die älteren Generationen sollten früher ausziehen und dafür von den Nachkommen die Kosten für einen anderen Alterswohnsitz tragen.
Foto: dpaDie Erbschaftswelle stellt auch die Finanzdienstleister vor neue Herausforderungen. Sie müssen die Finanzierung von Umbauten, die regionalen Risiken und die Objektrisiken richtig bewerten, um Probleme im Erbfall zu vermeiden.
Foto: dpaDie Diskussion um die Erbschaftssteuer findet in einer Gesellschaft statt, die einerseits alle durch Geburt statt durch eigene Taten erworbenen Ungleichheiten für nichtig und inakzeptabel hält und sie daher mit Antidiskriminierungsgeboten zu nivellieren trachtet. Die einzige akzeptierte Ungleichheit: die des materiellen Besitzes. Aber dass der eine mehr Geld als der andere besitzt, kann in säkularisierten, kapitalistischen Gesellschaften nur unter einer Bedingung widerspruchsfrei gerechtfertigt werden: Wenn „Leistung“ der Grund dafür ist. „Leistung muss sich lohnen“ ist daher ein politischer Schlachtruf, gegen den heute kaum ein Kraut gewachsen ist.
Da scheint, könnte man meinen, das Recht aufs möglichst unbegrenzte Erben kaum zu rechtfertigen zu sein. Denn beim Erben geraten beide Vorgaben - Gleichheits- und Leistungsprinzip - in einen unauflösbaren Konflikt miteinander: Erben kommen genauso unverdient durch die biologische Lotterie der Geburt an ihre Vermögen, wie Afrikaner zu ihrer Hautfarbe. Erbschaften stehen daher, wie die Soziologen Jens Beckert und Lukas Arndt vom Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung feststellen, „quer zur Legitimation sozialer Ungleichheit aus Leistungsunterschieden“.
Alleinerbe
Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten.
Foto: dpaGesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen.
Foto: REUTERSAnnahme der Erbschaft
Wer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“
Foto: APAusschlagung der Erbschaft
Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten.
Foto: REUTERSEhegattentestament
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt.
Foto: dpaPflichtteil
Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass.
Foto: dpaEnterbung
Hat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen.
Foto: CLARK/obsSteuerfreibeträge
Erben müssen nur dann Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, wenn die Zuwendungen eine bestimmten Wert überschreiten. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten und eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie alle übrigen Erwerber haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Foto: dpaTestierfähigkeit
Unter dem Begriff der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Üblicherweise gelten Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als testierfähig.
Foto: dpaTestierfreiheit
Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem sein Vermögen einmal hinterlassen will. Gewisse Einschränkungen gelten aber doch. Die wahrscheinlich wichtigste: Erben können nur Menschen oder juristische Personen, also Vereine, Gesellschaften oder Stiftungen.
Foto: dpaVermächtnis
Wer einen oder mehrere Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, wird nicht Erbe, sondern erhält ein Vermächtnis und kann von den Erben die Herausgabe der fraglichen Sache verlangen.
Foto: APWiderruf
Jedes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, es sei denn, der betreffende ist nicht mehr testierfähig. Das Recht zum jederzeitigen Widerruf ist Ausfluss der Testierfreiheit.
Foto: dpaMan könnte also meinen, dass in einer solchen Gesellschaft hohe Steuern auf Vermögen und Erbschaften weitgehend akzeptiert werden. Aber das ist nicht der Fall. In Deutschland sind nicht nur die Erbschaftssteuersätze gering, sondern offenbar auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Steuer generell.
Dabei steht Deutschland schon jetzt ausgesprochen erbschafts- und vermögensfreundlich da. Nur etwa jeder 40. Euro, den der deutsche Fiskus einnimmt, stammt aus einer Steuer auf Vermögen, im amerikanischen Staatsäckel ist es jeder zehnte Dollar. Selbst kleinste Nachlässe werden in den USA mit 18 Prozent, solche mit einem Wert von mehr als einer Million Dollar abzüglich eines Freibetrages mit 40 Prozent besteuert. Auch in den meisten europäischen Staaten ist die Erbschaftssteuer deutlich höher als in Deutschland.
Was sind die Argumente der Deutschen für ihre ablehnende Haltung gegenüber der Erbschaftssteuer? Beckert und Arndt haben die Kommentarspalten im Internet unter entsprechenden Artikeln von Spiegel-Online und der österreichischen Website standard.at analysiert. Viele Leser gehen ähnlich wie Politiker einer direkten normativen Bewertung der Steuer aus dem Weg.
Befürworter wie Gegner der Erbschaftssteuer – letztere bilden die Mehrheit der online diskutierenden Deutschen und Österreicher – argumentieren oft mit den Rahmenbedingungen, die die Erhebung der Steuer notwendig oder angeblich ineffektiv machen. Die Ablehnung wird besonders häufig mit zu erwartenden Ausweichmanövern der Erben begründet, die dazu führen würden, dass sich die Erhebung gar nicht lohne. Dazu kommt eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Staat, bei dem die Vermögen in schlechten Händen lägen.
Wenn sie sich auf inhaltliche Gründe einlassen, argumentieren die Gegner besonders mit dem Recht der Vererbung von Eigentum als angeblich liberalem Grundrecht. Die Leistungen des Erblassers würden durch die Besteuerung des Erbes bestraft und damit die Motivation zum Ansparen eines Vermögens gemindert.
Aber auch die Befürworter sprechen oft vom Leistungsprinzip. Sie betonen dabei allerdings den leistungslosen, also ungerechtfertigten Erwerb des Erben. Die Befürworter der Steuer, so haben Beckert und Arndt festgestellt, betonen in erster Linie das Problem der sozialen Ungleichheit, das durch eine hohe Erbschaftssteuer zumindest abgemildert werden könnte.
Die Soziologen charakterisieren rund zwei Drittel (65,3 Prozent) der erbschaftssteuerfeindlichen Kommentare als „unzufriedene Gegner“, bei denen das Misstrauen gegen staatliche Einrichtungen im Vordergrund steht. Nur 17,9 Prozent der Gegner seien „wertorientiert-bewahrend“ und empfänden die Erbschaftssteuer als illegitimen Eingriff in ein Familieneigentum. Für sie spielt auch der Vorwurf des Neides eine große Rolle. Eine andere Gruppe von Gegnern der Steuer (16,8 Prozent) sieht diese als Verstärkung der ökonomischen Abstiegsdrohung für die Mittelschicht.
Überhaupt keine Rolle, so Beckert und Arndt, spielt für die Leser die konkrete Frage, um die sich der aktuelle Koalitionsstreit und die Expertendebatten drehen, nämlich die möglichen Folgen der Erbschaftssteuer für Unternehmen. Für die CSU und ihren Parteichef Seehofer, die sich dieses Anliegen auf die Fahnen geschrieben haben, dürfte sich der Einsatz also zumindest an den Wahlurnen kaum auszahlen.
Politisch könnten die Befürworter, so Beckert und Arndt, „vermutlich erst dann eine Mehrheit bilden …, wenn es ihnen gelingt, die Gegner der Steuer davon zu überzeugen, dass die Steuer nicht einfach in die Hände inkompetenter und verschwenderischer staatlicher Akteure gelangt, sondern einen sinnvollen Beitrag zur Gestaltung des Gemeinwesens leisten kann.“
Dass die Autoren sich dies wünschen, ist nicht nur zwischen den Zeilen zu lesen. Sie schlagen vor, die „Erbschaftssteuer in der politischen Auseinandersetzung gezielt mit auf Chancengerechtigkeit zielenden Investitionen wie etwa im Bildungsbereich“ zu verbinden.