An der Uni einschreiben Frist verpennt - und jetzt?

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Möglichkeit vier: der Härtefallantrag

Für manche Bewerber gibt es noch ein weiteres Schlupfloch, nämlich die Härtefallregelung. Wer einen Härtefallantrag (oder auch Sonderantrag D) stellt und Recht bekommt, wird trotz verbummelter Frist sofort für das Studium zugelassen. Rund zwei Prozent der Studienplätze werden für diese Härtefälle freigehalten. "Hierfür muss der Bewerber regelmäßig einen Antrag bei der jeweiligen Hochschule stellen und wichtige Gründe für das Versäumen der festgesetzten Frist nachweisen. Ein wichtiger Grund kann dabei zum Beispiel eine Krankheit darstellen", so der HRK-Sprecher.

Einen solchen Platz bekommt man jedoch nicht, wenn man wie Sarah zwei Wochen die Grippe hatte und sich deshalb nicht rechtzeitig um einen Platz beworben, beziehungsweise zu spät auf den Zulassungsbescheid reagiert hat. Die Kriterien, die Hochschulen und auch die Stiftung für Hochschulzulassung an solche Härtefälle anlegen, sind streng: „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern“, heißt es bei der Stiftung für Hochschulzulassung.

Übersetzt sind all diejenigen Härtefälle, denen es nicht zuzumuten ist, ein Jahr beziehungsweise ein Semester zu warten.

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Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Bewerber schwer krank ist und die Krankheit sich vermutlich in der Zukunft stark verschlechtern wird, so dass er oder sie das Studium nicht mehr oder nicht mehr gut abschließen kann, wenn er noch ein Semester warten muss, bevor es endlich losgeht. Auch wer eine starke Behinderung hat und nicht in der Lage ist, ein Wartesemester mit Arbeit beziehungsweise Nebenjobs zu überbrücken, fällt unter diese Sonderregelung.

Sämtliche Sonderfallregelungen im Überblick finden Sie übrigens hier.

Ohne fachärztliche Gutachten, die en Detail beschreiben, warum Bewerbern diese Wartezeit nicht zuzumuten ist, wird es allerdings nichts mit dem Härtefallantrag. Ärztliche Schweigepflicht oder Privatsphäre spielen hier keine Rolle.

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Genauso bei Studierenden, die zwingend in einer bestimmten Stadt studieren wollen. Auch hier gilt: Wenn es wirklich gar nicht anders geht, ist das möglich. Wer beispielsweise wegen einer Krebserkrankung regelmäßig im Deutschen Krebsforschungszentrum Heidelberg (DKFZ) behandelt wird und deshalb auch in Heidelberg studieren will, hat gute Chancen. Ist die Lieblingsoma Patientin im DKFZ, zählt das dagegen nicht als Härtefall. Auch hier müsste wieder ein ausführliches Gutachten her, das besagt, dass ein Studium an einer anderen Universität nicht zumutbar wäre.

Wer Angehörige pflegt und diese Aufgabe auf niemanden abwälzen kann, kann ebenfalls auf einem Studium am Wohnort bestehen. Wer nur ab und an für den fußlahmen Großvater einkauft oder der blinden Oma die Wohnung putzt, fällt jedoch nicht unter die Regelung. Marc, Sarah und Christina können sich die Härtefallregelung also abschminken.
Was in ihren Fällen jedoch nicht so dramatisch ist. Bei Sarah haben ein persönliches Gespräch mit dem Studierendensekretariat und ein ärztliches Attest geholfen. Bei Marcs Uni der Wahl sind die Bewerbungsfristen für zulassungsfreie Studiengänge auf den 15. August verlängert worden. Nur Christina muss noch zittern. Bei der Justus-Liebig-Universität Gießen wird zwar aktuell über eine Verlängerung der Fristen für nicht-zulassungsbeschränkte Studiengänge und -fächer beraten, wie es auf der Homepage der Uni heißt. Das Ergebnis erfährt sie aber erst Ende Juli. Wenn sich die Uni entscheidet, die Frist zu verlängern, hat sie nochmal Glück gehabt – so sie die neue Frist nicht wieder verpennt.

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