Kolumne Geschäftsführervertrag hebelt bisherigen Arbeitsvertrag aus

Eine GmbH beförderte eine qualifizierte Mitarbeiterin zur weiteren Geschäftsführerin. Nach Meinungsverschiedenheiten mit dem Gesellschafter überreichte dieser ihr die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages. Gegen diesen Komplettrauswurf aus der Gesellschaft klagte sie, weil ihrer Meinung nach noch das Arbeitsverhältnis weiterbestand – und verlor.

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In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Geschäftsführerin die Auffassung vertreten, dass ihr unbefristeter Arbeitsvertrag als fest angestellte Steuerberaterin der Firma neben dem neu begründeten Geschäftsführer - Dienstverhältnis ruhend fortbestehe. Nach der fristgerechten Kündigung des Geschäftsführervertrages, so meinte die frühere Angestellte, lebe ihr zu keinem Zeitpunkt gekündigter Arbeitsvertrag wieder auf. Doch Vorsicht: Selbst wenn dem Geschäftsführer-Dasein ein längeres Angestelltenverhältnis in der selben Firma voranging, nimmt das Bundesarbeitsgericht an, dass allein durch die Unterzeichnung des Geschäftsführer - Dienstvertrages automatisch der bisherige Arbeitsvertrag aufgelöst wird (BAG, Aktenzeichen: 6 AZR 774/06). Den Rechtsstandpunkt der Geschäftsführerin hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung jahrelang anerkannt. Vor gut 10 Jahren setzte sich jedoch die gegenteilige Auffassung durch, wonach in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages mit einem leitenden Mitarbeiter "im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen ist“ (so z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002, Aktenzeichen 2 AZR 352/01). Eigentlich war damit die Rechtslage klar. Doch dann wurde eine neue Formvorschrift eingeführt, die auch für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen ausnahmslos die Schriftform vorschreibt (§ 623 BGB). Damit lebte die Diskussion um den Automatismus wieder auf, ob allein die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer mit Eintragung ins Handelsregister den laufenden Arbeitsvertrag bei der Firma beendet. Keine gesonderte Kündigung für Angestellten-Vertrag erforderlich In einer viel beachteten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 02.03.2006 (Aktenzeichen 3 Ta 9/06) wurde der Leitsatz aufgestellt, dass der Arbeitsvertrag einer Führungskraft nicht konkludent durch die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH aufgehoben werden kann, wenn nach einjähriger Tätigkeit im Unternehmen lediglich durch mündlichen Vertrag und Eintragung ins Handelsregister die Geschäftsführerposition übertragen wurde. In seinem neuesten Urteil vom 19.07.2007 stellen die Erfurter Bundesrichter klar, dass jedenfalls mit dem schriftlichen Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages gleichzeitig auch der erforderlichen Schriftform für die Beendigung des bis dahin bestehenden Arbeitsvertrages Rechnung getragen wurde. Damit blieb es bei der rechtswirksamen Beendigung des schriftlichen Arbeitsvertrages der fest angestellten Steuerberaterin. Rückkehrrecht gesondert festlegen Die Entscheidung der Erfurter Richter ist maßgeblich für alle Fälle, in denen lediglich der Geschäftsführer-Dienstvertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde, ohne festzulegen, was mit dem bisherigen Arbeitsvertrag geschehen soll. Die Arbeitsgerichte respektieren aber folgende Regelung: Beide Vertragspartner einigen sich ausdrücklich auf eine Bestimmung, wonach das bisherige Arbeitsverhältnis neben dem neuen Geschäftsführer-Verhältnis aufrechterhalten, aber ruhend gestellt wird. Bei Beendigung des Geschäftsführungsengagements, so wird vereinbart, soll das Angestellten-Arbeitsverhältnis weiter fortgesetzt werden. Dass eine solche Regelung aus Gründen der späteren Beweisführung schriftlich fixiert werden sollte, versteht sich von selbst. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass eine Führungskraft in einer Konzerngesellschaft zukünftig die Geschäftsführung in einer Tochtergesellschaft übernehmen soll. Dabei empfiehlt es sich, gleichzeitig mit der Geschäftsführungs-Vereinbarung (durch Vertrag mit der Tochter-GmbH) gesondert vertraglich zu regeln, dass ein Rückkehrrecht zur Muttergesellschaft für den Fall der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit in der Tochter-GmbH besteht. Letztere Vereinbarung ist mit der Muttergesellschaft selbst zu treffen, damit diese unmittelbar aus der Regelung verpflichtet ist.

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