Die Flasche Rotwein, Printen, Eintrittskarten oder der Stift mit eingraviertem Namen: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft! Alle Jahre wieder beginnt zu Weihnachten auch die Frage nach den Geschenken in den Unternehmen. Der Dank für die Zusammenarbeit steht dabei im Vordergrund. Die Kehrseite der Medaille sind Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsnahme oder -gewährung – mit möglichen ungewollten (Neben)Wirkungen eines kleinen Geschenks.
Nette Geste oder Korruption?
Vielen Managern ist der Grenzverlauf zwischen der kleinen Aufmerksamkeit und Bestechung nicht klar. Gleichzeitig erkennen sie, dass Geschenke nicht nur erfreuen, sondern auch zum Geschäftsrisiko werden können. Man kann durchaus sagen, dass das Bewusstsein bei Mitarbeitern und Führungskräfte geschärft ist. Die Folge: Aus Sorge, sich dem Vorwurf der Bestechung auszusetzen, nehmen die meisten die Präsente lieber gar nicht an und verschenken auch keine.
Den richtigen Wert erkennen – Geschenke als Geschäftsrisiko
Häufig ist nicht klar, welche Geschenke überhaupt angenommen werden dürfen. Oft können Mitarbeiter nicht richtig beurteilen, wie hoch der Wert eines Geschenkes tatsächlich ist. Dem eingefleischten Biertrinker wird es beispielsweise schwerer fallen, den Wert einer bestimmten Flasche Wein einzuschätzen, als dem Hobby-Sommelier, der leichter erkennt, dass der entsprechende Tropfen nicht unter 50 Euro pro Flasche zu haben ist. Schnell kann auch bei Eintrittskarten für ein Bundesligaspiel, beim Einkaufsgutschein oder dem gediegenen Abendessen eine gehörige Summe zusammenkommen. Unternehmen sollten solche großzügigen Geschenke am besten gar nicht erst machen oder diese annehmen – auch wenn es noch so verlockend ist.
Aus rechtlicher Sicht weder richtig noch falsch
Das Problem: Aus rechtlicher Sicht gibt es keine einheitlichen Obergrenzen des Erlaubten. In manchen Unternehmen gilt eine Obergrenze von maximal 25 Euro pro Geschenk. Dies orientiert sich am Beamtengesetz einiger Länder. Der abweichende Höchstbetrag von 35 Euro liegt der steuerlichen Abzugsfähigkeit zugrunde. In manchen Unternehmen behilft man sich daher beispielsweise mit der Daumenregel, Geschäftspartner nur in solche Restaurants einzuladen, in die man auch selber privat geht. Aber auch das ist selbstverständlich keine klare Grenze. Und wie verhält es sich bei ausländischen Tochtergesellschaften? Dürfen dort Geschenke angenommen werden, wenn der Wert lokalen Gepflogenheiten entspricht?
Was angenommen werden darf und was nicht, kann man als Unternehmen im Arbeitsvertrag verankern. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Unternehmen Richtlinien zum Thema Geschenke, Anti-Korruption und Wohlverhaltensregeln festlegen.
Verhaltenskodex und Wertekonzepte für die Geschenke-Grauzone
Solche Leitlinien festzulegen, ist jedoch alles andere als einfach, denn besonders, wenn Regelungen gegen Wirtschaftskriminalität hinzukommen, wird das Ausarbeiten für Unternehmen schnell zu einer organisatorischen und finanziellen Herausforderung. Trotzdem sollten Unternehmen diese Mühe auf sich nehmen.
Eine Alternative kann auch die Erstellung von Wertekonzepten sein. Diese Konzepte sind in der Regel besser zu handhaben und dienen dazu, die Mitarbeiter rechtzeitig auf Einladungen, Geschenke und natürlich auch auf das Verschenken vorzubereiten. Der Vorteil: Diese müssen nicht nur im Rahmen von Weihnachtsgeschenken gelten, sondern können auch maßgeblich zur Etablierung einer Integritätskultur im Unternehmen beitragen. Unternehmen sollten dabei zwischen regelbasierten harten Kontrollen und Verfahren und weichen wertebasierten Ansätzen abwägen, die einen hohen Wirkungsgrad haben und vielfältig einsetzbar sind.
Für welches System sich Unternehmen auch entscheiden: Führungskräfte und Mitarbeiter müssen lernen, die Konflikte zu erkennen und zu unterscheiden. Die Verhinderung von Korruption beispielsweise durch Geschenke kann man nicht vollständig nur durch starre Regeln erreichen, es bedarf einer gelebten Compliance-Kultur. Dann kann auch weiterhin gelten: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.